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Informationen zum Dokument  BGer 1C_363/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_363/2020 vom 30.11.2020
 
 
1C_363/2020
 
 
Urteil vom 30. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Dambeck.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Raumplanungs- und Baukommission Rüti,
 
Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti,
 
vertreten durch Rechtsanwältin
 
Marianne Kull Baumgartner,
 
Baudirektion Kanton Zürich,
 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
3. Abteilung, 3. Kammer, vom 29. April 2020
 
(VB.2018.00581).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der inzwischen verstorbene C.________ stellte am 27. Februar 2017 ein nachträgliches Baugesuch für eine Parkplatzanlage auf der Parzelle Kat. Nr. 7055 in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde Rüti (ZH) hatte ihn zum Einreichen des Gesuchs aufgefordert, nachdem B.________, Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, eine entsprechende Anzeige eingereicht hatte.
1
Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte am 17. November 2017 namentlich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, worauf die Raumplanungs- und Baukommission der Gemeinde Rüti am 22. Januar 2018 den negativen Bauentscheid eröffnete. Sie kündigte zudem an, nach Eintritt der Rechtskraft der Gesamtverfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen und festzulegen.
2
B. Gegen diesen Entscheid rekurrierte C.________ am 26. Februar 2018 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (BRG). Dieses machte B.________ auf die Möglichkeit aufmerksam, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, worauf dieser ein Beiladungsgesuch stellte. Mit Verfügung vom 8. März 2018 lud der Präsident des BRG B.________ zum Verfahren bei und setzte ihm eine Frist zur Vernehmlassung. Von dieser Möglichkeit machte B.________ keinen Gebrauch.
3
Das BRG hiess den Rekurs mit Entscheid vom 15. August 2018 gut, hob die Gesamtverfügung der Baudirektion sowie die Verfügung der Raumplanungs- und Baukommission Rüti auf und lud die Baudirektion ein, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Einen Teil der Verfahrenskosten auferlegte es B.________ und verpflichtete diesen zudem, C.________ einen Teil der Umtriebsentschädigung zu bezahlen.
4
C. Den Entscheid des BRG focht B.________ mit Eingabe vom 14. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Er stellte dabei verschiedene Rechtsbegehren; unter anderem beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
5
C.________ stellte vor dem Verwaltungsgericht den Hauptantrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, dies mit der Begründung, B.________ habe sich am Verfahren vor dem BRG nicht beteiligt und sei deshalb durch dessen Entscheid nicht beschwert. In einem Zwischenentscheid vom 22. August 2019 beschloss das Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als B.________ die Aufhebung des Entscheids des BRG beantrage.
6
Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_529/2019 vom 18. Dezember 2019 auf eine Beschwerde von C.________ gegen diesen Entscheid nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen von Art. 93 BGG für die Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht erfüllt waren.
7
D. In der Folge hat das Verwaltungsgericht das bei ihm hängige Verfahren fortgesetzt. Am 29. April 2020 hat es die Beschwerde von B.________ gutgeheissen, den Entscheid des BRG aufgehoben und die ursprünglichen Verfügungen der Baudirektion und der Gemeinde wiederhergestellt.
8
E. Dagegen führt A.________ als Willensvollstrecker des inzwischen verstorbenen C.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 22. August 2019 sei dahingehend abzuändern, als auf die Beschwerde von B.________ nicht eingetreten werde; sodann sei das Urteil vom 29. April 2020 aufzuheben.
9
Das Verwaltungsgericht, die Baudirektion und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE vertritt die Auffassung, dem Bauvorhaben könne keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden. A.________ hat repliziert, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 f. BGG; BGE133II 353 E. 2 S. 356). Zusammen mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2020 kann auch dessen Beschluss vom 22. August 2019 angefochten werden, da gegen diesen nicht sofort Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden konnte (vgl. oben Sachverhalt Ziff. C).
11
Der Beschwerdeführer A.________ ist nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen Willensvollstrecker im Nachlass von C.________. Als solcher steht ihm die Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (BGE 129 V 113 E. 4.2 S. 116 ff.; 116 II 131; Urteil 2C_999/2015 vom 29. Mai 2017 E. 2). Er ist daher im bundesgerichtlichen Verfahren zur Beschwerdeführung legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
12
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solche überprüft das Bundesgericht dagegen nicht; immerhin kann gerügt werden, diese widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweis). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten (vgl. Art. 7-34 BV) jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
13
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können dagegen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 188 E. 2 S. 190; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; je mit Hinweisen). Auch hier gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb das Bundesgericht insoweit nur klar und detailliert erhobene Sachverhaltsrügen prüft und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; je mit Hinweisen).
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2. Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, die Vorinstanz hätte nicht auf die Beschwerde von B.________ eintreten dürfen, da dieser im Verfahren vor dem BRG keine Anträge gestellt und folglich durch den Rekursentscheid nicht formell beschwert sei. Diese Frage ist vorweg zu klären: Sollte der Einwand zutreffen, wäre die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel von B.________ eingetreten, was zur Folge hätte, dass deren Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben wäre.
15
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz stellte sachverhaltlich fest, das BRG habe B.________ auf die Möglichkeit hingewiesen, sich am Verfahren zu beteiligen, worauf dieser ein Gesuch um Beiladung gestellt habe. Die Frist, die ihm in der Folge zum Einreichen einer Vernehmlassung angesetzt worden sei, habe er ungenutzt verstreichen lassen. Er habe sich aber später zu den Rekursantworten vernehmen lassen und bei dieser Gelegenheit sinngemäss die Abweisung des Rekurses beantragt. In seinem Urteil habe das BRG B.________ ausserdem einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt und ihn zum Bezahlen einer Entschädigung an den obsiegenden Baugesuchsteller verpflichtet.
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Die Vorinstanz gelangte aufgrund dieser Feststellungen zum Ergebnis, B.________ werde durch den Entscheid des BRG auch formell beschwert. Ihm könne daher die Beschwerdebefugnis nicht abgesprochen werden. An den Verzicht auf eine Verfahrensbeteiligung durch Stillschweigen seien hohe Anforderungen zu stellen, was für juristische Laien ganz besonders gelte. B.________ habe innert der ihm angesetzten Frist erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen und habe nicht davon ausgehen müssen, durch den Verzicht auf Vernehmlassung seine Parteirechte zu verlieren.
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3.2. Der Beschwerdeführer (A.________) ist dagegen der Auffassung, der vorinstanzliche Beschwerdeführer (B.________) sei durch den Rekursentscheid nicht formell beschwert, weil er innert der förmlich angesetzten Frist zur Rekursantwort keine materiellen Anträge gestellt habe. Folglich sei er nicht befugt, den Entscheid des BRG anzufechten. Aus einem blossen Beiladungsgesuch könne nicht auf einen förmlichen Antrag geschlossen werden. B.________ hätte sich nötigenfalls erkundigen müssen, welche Konsequenzen mit einem Verzicht auf eine Rekursantwort verbunden seien.
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3.3. Gemäss § 49 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) richtet sich die Legitimation zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach den §§ 21 bis 21b VRG/ZH. Dort ist die Berechtigung zum Rekurs geregelt. Gemäss § 21 VRG/ZH ist zum Rekurs befugt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine solche des kantonalen Rechts, deren Anwendung das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin prüft (vgl. oben E. 1.2). Dabei ist zu beachten, dass die Kantone die Beschwerdebefugnis innerkantonal weiter - nicht aber enger - umschreiben dürfen, als dies der Bundesgesetzgeber für das bundesgerichtliche Verfahren getan hat (BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 379; 138 II 162 E. 2.1.1 S. 164; je mit Hinweisen). Die kantonalen Normen, welche die Legitimation umschreiben, brauchen daher nicht zwingend gleich ausgelegt zu werden wie Art. 89 Abs. 1 BGG.
19
3.4. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 III 368 E. 3.1 S. 372; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 141 I 70 E. 2.2 S. 72; je mit Hinweisen).
20
3.5. Die vorinstanzliche Interpretation des prozessualen Verhaltens von B.________ vor dem BRG ist nicht unhaltbar:
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Der von diesem klar geäusserte Wunsch, zum Rekursverfahren beigeladen zu werden, lässt sich ohne Willkür als Erklärung verstehen, sich als Partei am Verfahren beteiligen zu wollen, zumal er ausdrücklich auf das damit verbundene Kostenrisiko aufmerksam gemacht worden ist. Bei dieser Ausgangslage mag es zwar erstaunen, dass B.________ vor dem BRG in der Folge keine Vernehmlassung eingereicht hat. Wie die Vorinstanz aber festgestellt hat, besteht nach kantonalem Recht hierzu keine Pflicht und B.________ wurde auch nicht angedroht, im Falle des Verzichts auf Vernehmlassung seine Parteistellung zu verlieren. Dass sich dieser weiterhin am Verfahren beteiligen wollte, kann auch aus dessen späterem prozessualem Verhalten gefolgert werden, hat er doch später zu den Rekursantworten Stellung genommen und nach den - für das Bundesgericht verbindlichen - Feststellungen der Vorinstanz den sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rekurses gestellt.
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Das oben Gesagte gilt umso mehr, als die Vorinstanz das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten hatte. Diese besondere Form der Rechtsverweigerung liegt namentlich dann vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Prozesshandlungen überspannte Anforderungen stellt und damit den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; 135 I 6 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen ist (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Dies gilt in besonderem Masse - wie vorliegend - vor einer unteren Rechtsmittelinstanz und erst recht für Eingaben von juristischen Laien. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5 mit Hinweisen; ALAIN GRIFFEL, Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 23 N. 7). Das BRG ist offenbar ebenfalls und ohne weitere Abklärungen oder Rückfragen von einer Parteistellung B.________s ausgegangen, auferlegte es ihm doch einen Teil der Verfahrenskosten und der Umtriebsentschädigung. Auch aus diesem Grund hatte das Verwaltungsgericht allen Anlass, dessen Verzicht auf das (fristgerechte) Einreichen einer Vernehmlassung nicht als Preisgabe seiner Parteistellung zu interpretieren. Es durfte ihn ohne Bundesrechtsverletzung als vor dem BRG unterlegenen Rekursgegner qualifizieren und ihn folglich als befugt erachten, den Entscheid des BRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.
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3.6. Somit ist die Vorinstanz zu Recht und ohne in Willkür zu verfallen auf die bei ihr eingereichte Beschwerde von B.________ eingetreten. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sie den Rechtsstreit auch in der Sache richtig entschieden hat.
24
 
4.
 
4.1. Das Verwaltungsgericht hat befunden, das BRG habe die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c RPG [SR 700] zu Unrecht als erfüllt erachtet. Diese Bestimmung sei nur auf rechtmässig erstellte oder geänderte Bauten und Anlagen anwendbar. Die Parkierungsanlagen des Beschwerdeführers seien aber nicht rechtskonform, weshalb sich dieser zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufe. Die heutige Baudirektion habe nämlich mit Entscheid vom 17. März 1992 eine Ausnahmebewilligung für einen Deponieplatz für Wandkies und einen Abstellplatz für Baumaschinen verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Der Gemeinderat habe den Beschwerdeführer in der Folge mit Beschluss vom 19. Mai 1992 aufgefordert, das Wandkies und die Findlinge abzuführen sowie den Deponieplatz aufzuheben und zu begrünen; es dürfe kein neues Material mehr zugeführt werden. Des Weiteren habe der Gemeinderat angeordnet, die abgestellten Fahrzeuge und Maschinen vom Areal zu entfernen und den Abstellplatz aufzuheben sowie zu begrünen. Diese Entscheide der Baudirektion und des Gemeinderats seien nicht angefochten worden. Ihnen komme Rechtsbeständigkeit zu. Daher seien die streitgegenständlichen Bauten und Anlagen nicht rechtmässig, weshalb Art. 24c RPG keine Anwendung finde. Nachdem die Bauten gemäss dem rechtskräftigen Entscheid der Baudirektion rechtswidrig seien, falle auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 24a oder Art. 37a RPG ausser Betracht. Da eine Parkierungsanlage wie die vorliegende nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei, könne diese schliesslich auch nicht gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden.
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4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ausführlich zur früheren Nutzung der Parzelle. Sodann macht er geltend, er sei der Anordnung des Gemeinderats vom 19. Mai 1992 weitgehend - mit Ausnahme der Begrünung - nachgekommen, indem er sich darauf beschränkt habe, das Areal an rund 30 bis 40 Tagen pro Jahr als Veranstaltungsparkplatz sowie als Lastwagenparkplatz für seine Transportfirma und später für das Abstellen von Campingfahrzeugen zu nutzen. Die von den Behörden angeordnete Begrünung sei nicht so zu verstehen, dass er ackerfähiges Land hätte schaffen müssen; die oberflächliche Begrünung der weiterhin tragfähigen chaussierten Fläche hätte genügt. Die "Begrünungseinladung" sei nicht als Verbot der angestammten Nutzung als Veranstaltungsparkplatz und für das Abstellen von Fahrzeugen des Transportunternehmens zu verstehen.
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In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Abstellfläche sei rechtmässig erstellt worden, da im Jahr 1970 dafür noch keine Bewilligung erforderlich gewesen sei. Sie sei erst 1986 mit dem Inkrafttreten der BZO rechtswidrig geworden und falle daher in den Anwendungsbereich von Art. 24c und Art. 37a RPG. Sodann sei die aus dem Jahr 1992 datierende Wiederherstellungsanordnung verjährt. Der Gegenstand des Baugesuchs von 2017 sei nicht derselbe wie jener des Baugesuchs von 1991. In letzterem sei es um eine Nutzung als Materiallager und um das Abstellen von Baumaschinen gegangen, während es im hier streitigen Gesuch um die Nutzung als Veranstaltungsparkplatz bzw. um das Abstellen von Campingfahrzeugen gehe. Massvolle Änderungen seien gemäss Art. 24c RPG zulässig. Subsidiär wären die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24a und Art. 37a RPG erfüllt. Weil der Veranstaltungsparkplatz positiv standortgebunden und der Abstellplatz für Campingfahrzeuge negativ standortgebunden seien und zudem keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen vorliegen würden, könne die Anlage auch nach Art. 24 RPG bewilligt werden.
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4.3.
 
4.3.1. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers stimmen teilweise nicht mit denjenigen der Vorinstanz überein oder gehen über diese hinaus. Wie weiter oben ausgeführt (E. 1.3 hiervor), sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht indes verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind, was der Beschwerdeführer weder behauptet noch substanziiert und was auch nicht ersichtlich ist. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen, wonach die beiden Parkierungsflächen (die südliche und die nördliche) bereits vor der mit Verfügung vom 17. März 1992 verweigerten Ausnahmebewilligung erstellt und genutzt worden sind, was im damaligen Bewilligungsverfahren bereits thematisiert worden war. Sachverhaltlich steht für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich fest, dass kein Grund vorliegt für eine Anpassung bzw. Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung der Baudirektion vom 17. März 1992 und diese namentlich nicht an einem inhaltlichen Mangel leidet, aufgrund dessen sie ursprünglich fehlerhaft wäre, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird.
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4.3.2. Bei der Auslegung dieser Verfügung handelt es sich dagegen um eine frei zu prüfende Rechtsfrage (vgl. BGE 132 II 21 E. 2.1 S. 24). Aufgrund der obigen Feststellungen - der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger hatten die Anlage schon vor 1992 als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt und dies war bereits in den Jahren 1991 und 1992 ein Thema des Bewilligungsverfahrens - gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, es spiele keine Rolle, dass es damals um Baumaschinen gegangen sei und heute Campingfahrzeuge zur Diskussion stünden, denn es handle sich um eine vergleichbare Nutzung.
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist davon auszugehen, dass die Baudirektion in ihrer Verfügung vom 17. März 1992 im Ergebnis die Nutzung des Areals als Abstellplatz für Motorfahrzeuge generell verboten hat. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Behörde in ihrem negativen Bewilligungsentscheid nur zur nachgesuchten Nutzung ausdrücklich geäussert hat, und nicht zu andern denkbaren, ähnlichen Verwendungen. Auch wenn sie vorliegend nur das Abstellen von Baumaschinen ausdrücklich verboten hat, verstösst es somit nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, das Verbot gelte auch für gleichartige Nutzungen, namentlich für das Abstellen von (anderen) Motorfahrzeugen. Unter dem Blickwinkel der raumplanungsrechtlichen Standortgebundenheit sowie der Interessenabwägung ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Baudirektion das Abstellen von Baumaschinen verboten haben sollte, dasjenige von andern Fahrzeugen - hier Wohnwagen und dergleichen - dagegen nicht, zumal beide Nutzungen a priori mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Raumordnung verbunden sind.
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Die Baudirektion hat in ihrem Entscheid vom 17. März 1992 die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung vor allem wegen den überwiegenden Interessen des Landschaftsschutzes verweigert; sie hat erwogen, die Anlage befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Gruppe von denkmalpflegerisch wichtigen Bauten und die Fernwirkung dieser Häusergruppe werde durch den Lagerplatz erheblich beeinträchtigt. Es spricht nichts dafür, dass sich diese Gegebenheiten seither verändert hätten, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, und die damaligen Überlegungen treffen auch für die gegenwärtige Nutzung zu. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Abstellplatz in der aktuellen, nachträglich zu bewilligenden Verwendung sei mit weniger Fahrten verbunden. Dies begründet er aber nicht weiter und die Vorinstanz hat auch keine entsprechende Feststellung getroffen.
31
4.3.3. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Anlage, um deren Erlaubnis der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachsucht, im Jahr 1992 die Bewilligung bereits rechtskräftig verweigert worden ist. Folglich geniesst diese Nutzung auch keine Besitzstandsgarantie. Diese ist Ausfluss der Eigentumsgarantie und kann daher generell nur für Rechtspositionen gelten, die von der Rechtsordnung anerkannt werden. Für Bauten ausserhalb der Bauzone hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass die (erweiterte) Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG nicht gilt für Bauten, die rechtswidrig erstellt oder geändert wurden und damit nicht rechtmässig bestehen (vgl. Urteile 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019 E. 2.1; 1C_514/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.4; 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E. 2.2.2; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 15 zu Art. 24c RPG).
32
Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Wiederherstellungspflicht sei verjährt (soweit die Wiederherstellung nicht erfolgt sei); die in Analogie zu Art. 137 Abs. 2 OR geltende Frist von zehn Jahren sei längst abgelaufen. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden. Selbst wenn der Vollzug der Wiederherstellungsverfügung nicht mehr behördlich erzwungen werden könnte, würde dies nichts an der Rechtswidrigkeit der Anlage ändern, die mit Verfügung der Baudirektion vom 17. März 1992 formell rechtskräftig festgestellt worden ist. Allein das ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung.
33
4.3.4. Der Beschwerdeführer erachtet die interessierende Anlage schliesslich als nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig, denn der Veranstaltungsparkplatz sei positiv standortgebunden. Es bestünden keine anderen geeigneten Parkplätze und ein Shuttlebus-Service sei unzumutbar. Der Abstellplatz für Campingfahrzeuge sei negativ standortgebunden, weil in einem grösseren Umkreis keine Alternative zur Verfügung stehe. Schliesslich lägen auch keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen vor.
34
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Zwar genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (sog. relative Standortgebundenheit; BGE 141 II 245 E. 7.6.1 S. 253 f. mit Hinweisen). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen aber nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE129 II 63 E. 3.1 S. 68 mit Hinweisen). Genau darum handelt es sich aber bei den Anliegen des Beschwerdeführers. So kann nicht gesagt werden, ein Abstellplatz für Campingfahrzeuge sei auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen, bloss weil in der Nähe keine passende Parkierungsanlage besteht. Eine solche gehört vielmehr grundsätzlich in eine Gewerbezone, und es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Was den Parkplatz für Veranstaltungen betrifft, kann dieselbe Funktion, mit einer gewissen Komforteinbusse, auch durch einen Shuttlebus-Service für die Besucherinnen und Besucher erfüllt werden. Ein solcher gehört, wie das ARE in seiner Vernehmlassung richtigerweise festhält, zu einem Verkehrskonzept einer Veranstaltung mit grösserem Verkehrsaufkommen. Das Anliegen des Beschwerdeführers, über genügende Parkierungsmöglichkeiten direkt vor Ort zu verfügen, ist zwar verständlich, muss aber gegenüber dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (BGE141 II 245 E. 2.1 S. 248) zurücktreten.
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4.3.5. Da die Parkierungsanlage auf der Parzelle Kat. Nr. 7055 rechtswidrig ist, fallen Art. 24a bzw. Art. 37a RPG als Bewilligungsgrundlage ebenfalls ausser Betracht. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, gelten beide Normen nur für rechtmässige Bauten (vgl. für Art. 24a RPG Urteil 1C_619/2017 vom 29. August 2018 E. 4.1; für Art. 37a RPG ausdrücklich Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV [SR 700.1]).
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5. Die Gemeinde hat in ihrer - von der Vorinstanz geschützten - Verfügung vom 22. Januar 2018 entschieden, über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden, wenn der Bauabschlag rechtskräftig wird. Darüber ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
37
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
38
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti, der Baudirektion Kanton Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
 
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