BGer 5A_974/2020 | |||
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BGer 5A_974/2020 vom 30.11.2020 |
5A_974/2020 |
Urteil vom 30. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Zentralstrasse 63, 2502 Biel,
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B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. November 2020 (KES 20 907).
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Sachverhalt: | |
Am 1. September 2020 wurde A.________ mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht. Am 18. September 2020 ordnete die KESB Biel eine stationäre psychiatrische Begutachtung an. Gestützt auf das am 22. Oktober 2020 erstattete Gutachten verfügte die KESB mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 die fürsorgerische Unterbringung von A.________. Überdies hatte das Psychiatriezentrum mit chefärztlicher Verfügung vom 28. Oktober 2020 medizinische Zwangsmassnahmen angeordnet (Isolation, Fixation und Medikation). Die gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmassnahmen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. November 2020 ab. Dagegen hat A.________, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, am 23. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Aus der stichwortartig verfassten Beschwerde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin weder mit der fürsorgerischen Unterbringung noch mit den Zwangsmassnahmen einverstanden ist. Sie macht sinngemäss geltend, alles sei ungerechtfertigt, das Gutachten beweise keinen Wahn, von ihr gehe keine Gewalt aus und sie könne für sich selbst sorgen. Eine Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht statt. Diese äussern sich vollständig sowohl zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung als auch zu denjenigen der Zwangsmassnahmen und kommen zum Schluss, dass die fürsorgerische Unterbringung wie auch die Zwangsmassnahmen vorliegend zwingend erforderlich und verhältnismässig sind.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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