BGer 6B_1054/2020 | |||
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BGer 6B_1054/2020 vom 30.11.2020 |
6B_1054/2020 |
Urteil vom 30. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 14. August 2020 (SST.2020.32).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 11. Dezember 2019 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und Fr. 200.-- Busse. Ferner widerrief es den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 14. Juni 2017 und ordnete die fakultative Landesverweisung für 3 Jahre an. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von A.________, womit er einzig die Landesverweisung anfocht, am 14. August 2020 ab.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von der Landesverweisung sei abzusehen.
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Erwägungen: |
1. | |
Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
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Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. zur nicht obligatorischen Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person gemäss Art. 66a bis StGB bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr auch BGE 145 IV 55 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
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1.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers als hoch einstuft und ihnen gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz den Vorrang gibt.
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1.1.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Entsprechend geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einem schweren Verschulden aus. Weiter erwägt sie, der Beschwerdeführer habe insbesondere anlässlich seiner Flucht vor einer Polizeipatrouille eine erhebliche kriminelle Energie manifestiert, zumal es allein dem Zufall zu verdanken sei, dass beim anschliessenden Unfall keine Toten oder Schwerverletzten zu beklagen seien. Mit Blick auf das öffentliche Fernhalteinteresse sei daher nicht nur die allgemeine Verkehrssiherheit, sondern ebenso die massive Gefährdung von Leib und Leben gegen den Beschwerdeführer zu veranschlagen. Zudem sei er wiederholt schwer straffällig geworden, davon mehrmals einschlägig. So wurde er 2010 unter anderem wegen je bandenmässigen Raubes und Diebstahls, Angriffs sowie Raufhandels mit 2.5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. 2017 folgte eine Verurteilung unter anderem wegen mehreren Strassenverkehrsdelikten, bevor der Beschwerdeführer 2019 die im vorliegenden Verfahren beurteilten Strassenverkehrsdelikte beging. Vor diesem Hintergrund sei ihm hinsichtlich seiner Legalbewährung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Weder frühere Verurteilungen noch Anhaltungen oder Verzeigungen hätten ihn von weiteren Delikten abgehalten. Auch das psychiatrische Gutachten gehe von einer hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte aus. Mithin sei ein sehr hohes Mass an Ungerührtheit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung einschliesslich hoher Rechtsgüter festzustellen und von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die fakultative Landesverweisung sei daher indiziert.
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Mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz erwägt die Vorinstanz, er habe seine Kindheit im Kosovo verbracht, dessen Landessprache er spreche und wo er auch Verwandte habe. In der Schweiz, wohin er im Alter von 11 Jahren migriert sei, habe er keine Lehre abgeschlossen, er habe stets gearbeitet, jedoch nur temporär und nie Sozialhilfe bezogen. Der Beschwerdeführer pflege Kontakt zu seinem Sohn aus einer Beziehung, von dem er erst später erfahren habe. Nachdem seine Ehefrau anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung von diesem Kind Kenntnis erlangt habe, und die Ehegatten nunmehr getrennt seien, stehe die Tragfähigkeit der ehelichen Beziehung erheblich in Frage. Der Beschwerdeführer scheine sich denn auch selber nicht sicher zu sein, ob er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bei seinen Eltern und der Ehefrau wohnen bleiben könne. Von gefestigten familiären Verhältnissen in der Schweiz könne somit keine Rede sein. Demgegenüber erscheine eine berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers im Kosovo angesichts seiner sprachlichen und handwerklichen Fähigkeiten gut möglich. Der Kontakt zum Sohn werde durch die Landesverweisung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht, was der Beschwerdeführer selber anzuerkennen scheine.
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1.1.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Verhältnismässigkeitsprinzips, oder von Konventionsrecht. Er bestreitet zu Recht nicht, dass er zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sodass von einer erheblichen Sanktion auszugehen ist. Auch, dass er einschlägig vorbestraft ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Soweit er einwendet, die Vorinstanz äussere sich nicht zur Natur der Straftaten und lasse damit ein wesentliches Element der Verhältnismässigkeitsprüfung ausser Acht, ist ihm hingegen zu widersprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend resp. nachvollziehbar ausführt, dürfen insbesondere die wiederholten Verkehrsdelikte nicht als Bagatellen betrachtet werden, und hat der Beschwerdeführer damit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet. Sodann ist unerfindlich, inwiefern es ihn mit Bezug auf die Frage der fakultativen Landesverweisung entlasten soll, dass er keine schweren Gewalttaten begangen hat, die nach Art. 66a StGB von Gesetzes wegen grundsätzlich zur Landesverweisung führen müssten. Von relativ geringfügigen Delikten kann, zumal angesichts der Gefährdung von Leib und Leben sowie mehrerer Trunkenheitsfahrten, jedenfalls nicht gesprochen werden. Ebenso geht die Vorinstanz, nicht zuletzt aufgrund der Freiheitsstrafe von 18 Monaten, nachvollziehbar von einem erheblichen Verschulden aus. Dies gilt ungeachtet der vom Erstgericht allenfalls strafmindernd berücksichtigten aussergewöhnlichen persönlichen Situation des Beschwerdeführers und des insgesamt als mittelschwer beurteilten Verschuldens. Entgegen seiner Auffassung vermindert sodann der Umstand, dass er anlässlich zweier Fahrten unter Alkoholeinfluss und trotz Entzugs des Führerausweises niemanden konkret gefährdete und, dass er einmal nur eine geringfügig erhöhte Blutalkoholkonzentration aufwies, das Fernhalteinteresse kaum. Es ist im Gegenteil plausibel, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl von Straftaten ein sehr hohes Mass an Ungerührtheit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung hat und sich weder von früheren Verurteilungen noch von Anhaltungen oder Verzeigungen von weiteren Delikten hat abhalten lassen. Er hat gar trotz einer laufenden Bewährung in noch schwererer Weise als vorher weiter delinquiert. Ferner ist sein Einwand, wonach es sich bei der Gefährdung von Leib und Leben anderer aufgrund des auf der Flucht vor der Polizei verursachten Verkehrsunfalls um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt habe, erheblich zu relativieren. Auch ist es nicht bloss dem Beschwerdeführer zu verdanken, dass bei den weiteren gesetzeswidrigen Autofahrten, namentlich denjenigen unter Alkoholeinfluss mit bis zu 1.75 Promille, niemand gefährdet oder verletzt wurde. Ohnehin soll die fakultative Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen zur Anwendung kommen, bei denen es, wie vorliegend, um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3). Schliesslich hat auch die psychiatrische Begutachtung eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Verkehrsdelikte ergeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet und in der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden muss. Die Vorinstanz geht daher zu Recht von einer erheblichen Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
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Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder diese in Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit falsch gewürdigt hätte. Entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung kann der Beschwerdeführer aus der langen Aufenthaltsdauer alleine grundsätzlich nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan und sie ist nachvollziehbar zumindest implizit zum Schluss gelangt, dass kein Härtefall vorliegt. Namentlich ist eine besondere berufliche und soziale Integration - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht erkennbar. So verfügt er über keine Ausbildung, obwohl er bereits mit 11 Jahren hierher kam, und er war stets nur temporär beschäftigt. Letzteres bestreitet er zwar, zeigt aber nicht auf, dass die vorinstanzliche Feststellung nachgerade willkürlich wäre. Dass er nie von Sozialhilfe abhängig war, genügt zudem für eine besondere Integration nicht. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, abgesehen von seiner ehemaligen Kernfamilie enge Kontakte zu hiesigen Personen zu pflegen, was für eine persönliche Integration sprechen würde. Ferner scheint er noch - mit der Ehefrau - bei seinen Eltern zu wohnen, wobei gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz unklar ist, ob dies nach dem Verbüssen der Freiheitsstrafe so bleiben wird. Von seiner Ehefrau lebte er zudem zumindest zeitweise getrennt, was die Vorinstanz nachvollziehbar veranlasst, an der Tragfähigkeit dieser Beziehung zu zweifeln. Ebenso ist es vor diesem Hintergrund plausibel anzunehmen, dass keine gefestigten familiären Verhältnisse in der Schweiz bestehen, zumal die Eltern und eventuell Geschwister des Beschwerdeführers nicht unter die besonders geschützte Kernfamilie fallen. Nach dem Gesagten erscheint auch eine eigentliche wirtschaftliche Selbständigkeit und erfolgreiche berufliche Integration zumindest zweifelhaft. Der Beschwerdeführer begründet ferner nicht, weshalb es seiner Ehefrau unzumutbar wäre, ihn ins Ausland zu begleiten. Auch mit Bezug auf den aus einer ausserehelichen Beziehung hervorgegangenen Sohn belegt er keine besonders schützenswerte Nähe. Zwar pflegt er offenbar - nicht näher definierten - Kontakt zum Sohn und leistet Unterhalt. Dies genügt jedoch zur Begründung einer engen affektiven Beziehung zum Sohn nicht. Aus seinen eigenen Ausführungen erhellt namentlich, dass er kein Sorgerecht hat. Davon, dass sein Sohn von der Landesverweisung des Beschwerdeführers hart getroffen würde, kann jedenfalls keine Rede sein.
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Mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung zur Landesverweisung bei Ausländern der zweiten Generation scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass diese auf ihn nicht ohne Weiteres anwendbar ist. Insbesondere belegt er weder, weshalb er vor einer Landesverweisung zu verwarnen gewesen wäre, noch ist das in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichts betreffend einen zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Secondo einschlägig. Wie unter anderem daraus erhellt, ist zudem selbst die Ausweisung eines in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso wenig begründen die in weiteren vom Beschwerdeführer genannten Entscheiden beurteilten Einzelfälle vorliegend einen Härtefall. Entgegen seiner scheinbar vertretenen Auffassung verschafft ihm auch der das Recht auf Privat- und Familienleben gewährleistende Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Die Vertragsstaaten sind vielmehr berechtigt, Delinquenten auszuweisen, wenn die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2). Dies ist hier der Fall. Auch das Recht des Kindes auf beide Elternteile gilt praxisgemäss nicht absolut (vgl. Urteil 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.1). Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, kann der Beschwerdeführer sein Familienleben und die Beziehung zu seinem Sohn in zumutbarer Weise auch ausserhalb der Schweiz oder auf elektronischem Weg pflegen. Er bringt auch nichts vor, was ihre Erwägung, wonach eine Integration im Kosovo angesichts seiner familiären Beziehungen sowie der sprachlichen und handwerklichen Fähigkeiten gut möglich sei, als unzutreffend resp. willkürlich erscheinen liesse. Insgesamt ist denn auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von einer Landesverweisung ungleich schwerer betroffen wäre, als dies üblicherweise der Fall ist.
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2. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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