BGer 6B_1236/2020 | |||
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BGer 6B_1236/2020 vom 30.11.2020 |
6B_1236/2020 |
Urteil vom 30. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch (Widerhandlung gegen das Reglement der Gemeinde Wittenbach über Ruhe, Ordnung und Sicherheit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. August 2020 (ST.2019.130-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.42813).
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Erwägungen: |
1. | |
Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Reglement über Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Gemeinde Wittenbach frei. Gleichzeitig schrieb es das Gesuch um unentlgeltliche Verteidigung als gegenstandslos ab und nahm die Kosten auf die Staatskasse.
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Der Beschwerdeführer beantragte mit "Berufungserklärung/Rekurs" bei der Vorinstanz, die Gemeinde Wittenbach habe die Parksignali-sation entsprechend SVG/SSV zu ändern und er sei unter Kostenentschädigung freizusprechen. Seine Aufwände und Umtriebe bezifferte er mit Fr. 2'640.--. Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die Vorinstanz die Berufung kostenpflichtig ab, soweit sie darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Parksignalisation in der Gemeinde Wittenbach sei gemäss SVG /SSV zu ändern und ihm sei "eine Genugtuung oder Entschädigung für diese langjährigen und menschenverachtenden Unkorrektheiten" auszurichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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3. Auf den Antrag, die Parksignalisation in der Gemeinde Wittenbach zu ändern, ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hält insoweit im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass die begehrte Änderung nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist und vom Beschwerdeführer bei der zuständigen kommunalen Behörde zu beantragen und allenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen ist.
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Soweit der Beschwerdeführer (implizit) rügt, dass die Vorinstanz ihm im Berufungsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen hat, genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz, die sich infolge des erstinstanzlichen Freispruchs nur noch zu allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen des Beschwerdeführers gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO geäussert hat, nicht auseinander. Zudem äussert er sich nicht dazu und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Kostenauflage für das Berufungsverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (Kostenauflage nach Unterliegen bzw. Obsiegen) bundesrechtswidrig sein soll.
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4. | |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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