BGer 1B_558/2020 | |||
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BGer 1B_558/2020 vom 01.12.2020 |
1B_558/2020 |
Urteil vom 1. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Simon Gerber,
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St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand / Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. September 2020 (SW.2020.81 SW.2020.105).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eröffnete am 21. Mai 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Beschimpfung. Er soll am 19. März 2019 die Schalterbeamtin des Sozialversicherungszentrums in Frauenfeld als Hexe und «Scheissfrau» bezeichnet haben.
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Nachdem sich A.________ geweigert hatte, für eine Befragung bei der Polizei zu erscheinen, liess ihn die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2019 polizeilich vorführen. In der Folge erstattete die Kantonspolizei Strafanzeige gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc., worauf das Strafverfahren auf diese Tatbestände ausgedehnt wurde.
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Am 21. Oktober 2019 erstattete A.________ seinerseits Strafanzeige gegen die an der Vorführung vom 25. Juli 2019 beteiligten Beamten wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc. Am 30. April 2020 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ auf, mitzuteilen, ob er an der Einvernahme der Polizisten anwesend sein wolle oder nicht. Dieser warf der Staatsanwaltschaft in seiner Antwort vor, das Verfahren verschleppt zu haben. Es gebe im Thurgau keine Gerechtigkeit, weshalb das Verfahren im Kanton Bern unter Aufsicht der Bundesanwaltschaft geführt werden solle.
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Am 18. Juni 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die am Vorfall vom 25. Juli 2019 beteiligten Polizeibeamten.
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Mit Entscheid vom 3. September 2020 nahm das Obergericht des Kantons Thurgau die Eingabe von A.________ als Rechtsverzögerungsbeschwerde und als Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft entgegen und wies beide ab.
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Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts. Mit Eingabe vom 23. November 2020 ergänzt er seine Beschwerde.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er beklagt sich vielmehr in allgemeiner Weise, dass er in der Schweiz schlecht behandelt werde, die Schweizerischen und insbesondere die Thurgauer Behörden lügnerisch, kriminell und rassistisch seien und ihm - auch aufgrund von Aussagen seiner perfiden Ex-Frau und auf Anweisung des Mossad - seine Rechte vorenthalten würden. Solche Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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