BGer 4A_582/2020 | |||
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BGer 4A_582/2020 vom 01.12.2020 |
4A_582/2020 |
Urteil vom 1. Dezember 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Stähle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Meilen, Vizepräsidentin Christina Tischhauser,
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Beschwerdegegnerin,
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2020 (PF200074).
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 20. Mai 2020 beim Bezirksgericht Meilen in einem bei diesem hängigen Aberkennungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter Patrick Winter ein. Dieses Gesuch wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts, Jürg Meier, an die Hand genommen.
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Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens verlangte A.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2020 den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten. Dieses (zweite) Ausstandsbegehren wurde von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts, Christina Tischhauser, behandelt.
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Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 stellte A.________ ein gegen die Vizepräsidentin gerichtetes (drittes) Ausstandsbegehren. Mit Urteil vom 1. September 2020 wies Bezirksrichterin Susanne Zürcher Gross dieses Ausstandsgesuch ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 30. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es sei - so führte das Obergericht unter anderem (und mit Blick auf zahlreiche andere von A.________ gestellte Ausstandsgesuche) aus - offenkundig, dass dieser letztlich keinen Richter akzeptiere; er stelle wahllos und jeweils ohne ernsthafte Veranlassung Ablehnungsanträge. Im Übrigen sei auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten.
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A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. November 2020 (Postaufgabe am 9. November 2020) erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege (samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
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3. | |
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
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So prangert der Beschwerdeführer das "selbstreferentielle[] System" am Bezirksgericht Meilen an, das an "mafiöse Strukturen" erinnere und einem "vorgeblichen Rechtsstaat und einer der ältesten Demokratien der Welt" unwürdig sei. Der politischen Partei, welcher der Bezirksgerichtspräsident angehört, wirft er "rassistische Politik" vor und zieht Vergleiche zur NSDAP. Dagegen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der massgeblichen Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach er in missbräuchlicher Weise Ausstandsgesuche stelle und die von ihm eingereichte Beschwerde im Übrigen den - gegenüber Laien deutlich reduzierten - Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge.
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Sodann wendet er sich gegen die Kostenentscheide des Bezirks- und des Obergerichts, die er als "unhaltbar" bezeichnet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die betreffenden Richter hätten "voneinander abgeschrieben und 'copy & paste' gemacht". Inwiefern das den kantonalen Instanzen zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht worden sein soll, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig rügen könnte (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109), legt er hingegen nicht dar.
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Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
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4. | |
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit besteht keine Möglichkeit, dass er zur Verbesserung der Beschwerdeschrift fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________, C.B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Stähle
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