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Informationen zum Dokument  BGer 4A_589/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_589/2020 vom 01.12.2020
 
 
4A_589/2020
 
 
Verfügung vom 1. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ B.V.,
 
vertreten durch die Advokaten Dr. Reto Vonzun und Benjamin Suter,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung; Rückzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Oktober 2020 (400 20 190, 400 20 191, 400 20 192).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2020 ihre Beschwerde vom 11. November 2020 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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