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Informationen zum Dokument  BGer 4D_65/2020  Materielle Begründung
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BGer 4D_65/2020 vom 01.12.2020
 
 
4D_65/2020, 4D_66/2020, 4D_67/2020
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2020 (ZK2 20 33, ZK2 20 34 und ZK2 20 35).
 
 
In Erwägung,
 
 
1.
 
1.1. Am 19. November 2015 schlossen A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ als Mieter sowie B.________ (Beschwerdegegner) als Vermieter einen Mietvertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung an der U.________strasse in V.________ ab. Der monatliche Mietzins betrug Fr. 915.-- inkl. Nebenkosten.
 
Am 23. Mai 2016 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis per 31. August 2016.
 
Die Kündigung wurde von den Mietern angefochten. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 wies das Regionalgericht Albula die Klage auf Ungültigerklärung ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der Kündigung; gleichzeitig erstreckte es das Mietverhältnis bis zum 30. September 2019.
 
Die von den Mietern gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 13. Dezember 2018 erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Eine von den Mietern gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_153/2020 vom 19. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
 
1.2. 
 
1.2.1. Mit Gesuch vom 26. Juni 2020 beantragte der Vermieter beim Regionalgericht Albula die Ausweisung der Mieter.
 
Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies das Regionalgericht Albula das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausweisungsverfahren ab.
 
Mit Entscheid vom 21. August 2020 hiess das Regionalgericht Albula das Gesuch um Mieterausweisung gut und verpflichtete die Mieter, das Mietobjekt zu räumen und bis spätestens am 4. September 2020 in ordentlichem Zustand an den Vermieter zurückzugeben, dies unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB und von Ersatzmassnahmen.
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer focht die regionalgerichtlichen Entscheide vom 20. und 21. August 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden an und ersuchte für das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab (Verfahren ZK2 20 35).
 
Mit Entscheid vom gleichen Tag trat der Vorsitzende der II. Zivilkammer auf die vom Beschwerdeführer gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 20. August 2020 erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren ZK2 20 34).
 
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 21. August 2020 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren ZK2 20 33).
 
1.3. Mit Eingabe vom 12. November 2020 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die kantonsgerichtlichen Entscheide vom 8. Oktober 2020 in den Verfahren ZK2 20 33 (Beschwerdeverfahren 4D_65/2020), ZK2 20 34 (Beschwerdeverfahren 4D_66/2020) und ZK2 20 35 (Beschwerdeverfahren 4D_67/2020) mit Beschwerde anfechten zu wollen.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Mit Verfügungen vom 18. November 2020 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen.
 
2. 
 
2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4D_65/2020, 4D_66/2020 und 4D_67/2020, die denselben Rechtsstreit betreffend Mieterausweisung betreffen, werden gemeinsam beurteilt.
 
2.2. Der Streitwert erreicht im zu beurteilenden Fall die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte; dies ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
 
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
 
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze. Er erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung, so etwa Art. 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 BV, zeigt eine Verletzung der entsprechenden Bestimmungen jedoch nicht hinreichend auf. Er kritisiert etwa die Höhe der festgesetzten Gerichtskosten im kantonalen Rechtsmittelverfahren und stellt sich unter Bezugnahme auf den Streitwert auf den Standpunkt, diese seien überhöht und unterbreitet dem Bundesgericht seine Ansicht zur angemessenen Gebühr. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Auch mit seiner unter Bezugnahme auf Art. 5 und Art. 9 BV verschiedentlich geübten Kritik an der Verfahrensführung genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht. Zudem wirft er der Vorinstanz mitunter eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, kritisiert mit seinen Ausführungen jedoch den angefochtenen Entscheid lediglich in unzulässiger Weise und unterbreitet dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge. Dabei führt er unter anderem Art. 257 ZPO ins Feld, zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verfassungswidrig angewendet hätte.
 
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2020 erfüllt die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht. Auf die Beschwerden ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
 
1.
 
Die Beschwerden in den Verfahren 4D_65/2020, 4D_66/2020 und 4D_67 /2020 werden gemeinsam beurteilt.
 
 
2.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
5.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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