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Informationen zum Dokument  BGer 9C_543/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_543/2020 vom 01.12.2020
 
 
9C_543/2020
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2020 (200 18 119 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1979 geborene A.________ meldete sich im Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) eine Expertise vom 24. Februar 2017 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Januar 2018.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 8. Januar 2018 sei die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. 
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2.1. Die Vorinstanz mass dem ZIMB-Gutachten vom 24. Februar 2017 Beweiskraft zu und kam in Anlehnung daran sowie gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. August 2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger seit rund Mitte Mai 2015 vollständig arbeitsunfähig sei. In einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber bei einer zeitlich vollschichtig zumutbaren Präsenz eine Einschränkung des Rendements von 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelte das kantonale Gericht einen maximalen Invaliditätsgrad von 34 %.
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2.2.
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass das ZIMB-Gutachten vom 24. Februar 2017 erst ab dem Zeitpunkt der Exploration eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten festhalte. Das kantonale Gericht setzte sich mit diesem Vorbringen bereits umfassend auseinander, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). Es kam (verbindlich; E. 1) zum Schluss, dass gestützt auf die Ausführungen in der ZIMB-Expertise sowie in Anlehnung an die medizinische Aktenlage das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil mindestens seit August 2016 gelte.
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2.2.2. Dass die ZIMB-Gutachter den nach ihrer am 24. Februar 2017 erstatteten Expertise eingetretenen weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes nicht mehr berücksichtigen konnten, vermag nicht automatisch dazu zu führen, dass ihr die Beweiskraft abzusprechen ist. Die Vorinstanz legte namentlich unter Berücksichtigung des RAD-Berichtes vom 10. August 2017 ausführlich dar, dass im Nachgang zum ZIMB-Gutachten vom 24. Februar 2017, insbesondere mit Blick auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2017, weder somatisch noch psychisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Damit könne für den gesamten anspruchsrelevanten Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2018 auf die Expertise abgestellt werden. Das kantonale Gericht bezog bei diesen Schlussfolgerungen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2011 mit ein und begründete nachvollziehbar, weshalb damit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem 24. Februar 2017 nicht erstellt sei.
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Der Beschwerdeführer hält diesen vorinstanzlichen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge und diejenige seines behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ entgegen. Diese belegen jedoch keine offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen (E. 1) des kantonalen Gerichts. Eine Verletzung von Art. 87 IVV ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Dezember 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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