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Informationen zum Dokument  BGer 9C_714/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_714/2020 vom 01.12.2020
 
 
9C_714/2020
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 9. September 2020 (VV.2019.295/E).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2020 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
3
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
4
dass, soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Schadenshöhe beanstandet, er seine Einwände - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - nicht ansatzweise substanziiert,
5
dass er sich auch hinsichtlich Widerrechtlichkeit und Verschulden einzig darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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