BGer 9C_725/2020 | |||
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BGer 9C_725/2020 vom 01.12.2020 |
9C_725/2020 |
Urteil vom 1. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Consimo Ausgleichskasse des
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Schweizerischen Baumeisterverbandes SBV,
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Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 13. Oktober 2020 (63/2018/68).
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Nach Einsicht | |
in die gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Oktober 2020 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG gerichtete Beschwerde vom 13. November 2020 (Poststempel) und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid begründete, dass nicht zu untersuchen sei, ob die Konkurseröffnung der B.________ GmbH in Liquidation allenfalls hätte vermieden werden können oder ob im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, sondern einzig zu prüfen bleibe, ob die C.________ AG in Liquidation die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt habe und ob ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen sei,
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dass das kantonale Gericht die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Versicherten gemäss Art. 52 AHVG umfassend prüfte und bejahte,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts in Bezug auf die als erfüllt betrachteten Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht zu entnehmen ist,
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dass der Versicherte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da das kantonale Gericht das Vorbringen, sein damaliger Rechtsanwalt sei verantwortlich dafür, dass die B.________ GmbH in Liquidation in Konkurs gefallen sei, nicht geprüft habe, er es indessen mit pauschalen Behauptungen bewenden lässt, und somit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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