BGer 1B_601/2020 | |||
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BGer 1B_601/2020 vom 02.12.2020 |
1B_601/2020 |
Urteil vom 2. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Postfach 1662, 6011 Kriens,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Oktober 2020 (2N 20 99).
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Erwägungen: | |
1. Mit Strafbefehl vom 6. April 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A.________ des Nichtgewährens des Vortritts mit Personenwagen beim Linksabbiegen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob A.________ am 26. April 2020 Einsprache und ersuchte um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2020 ab. Dagegen erhob A.________ am 7. August 2020 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass es sich aufgrund der ausgesprochenen Strafe um einen Bagatellfall handle. Der beanzeigte Vorwurf sei recht einfach und klar und biete keine Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht. Der Beschuldigte verstehe als deutscher Staatsangehöriger die deutsche Sprache und sei in der Lage, sich mit dem Strafverfahren auseinanderzusetzen bzw. sich im Strafverfahren selber zu verteidigen.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Das Kantonsgericht legte dem Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht geboten sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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