BGer 1B_66/2020 | |||
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BGer 1B_66/2020 vom 02.12.2020 |
1B_66/2020 |
Urteil vom 2. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber,
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gegen
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B.________,
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Verfahrensbeteiligter,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sistierung / Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 16. Dezember 2019 (UH190083-O/U/HON).
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Sachverhalt: | |
A. Am 1. März 2017 reichten A.________ und deren Mutter Strafanzeige gegen B.________ (den Ehemann von A.________) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren ein. Eine von den Strafanzeigerinnen dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 teilweise gut. Das Obergericht hob die Einstellungsverfügung insoweit auf, als sie den (am 1. März 2017) unter "lit. B" beanzeigten Sachverhalt betraf; diesbezüglich wies es die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft die hängige Strafuntersuchung bis zum Ausgang des vor dem Tribunal Régional du Littoral et du Val-de-Travers, Tribunal Civil, in Neuenburg pendenten Scheidungsverfahrens zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (nachfolgend: Strafanzeigerin). Eine von der Strafanzeigerin gegen die Sistierungsverfügung erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 ab.
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C. Gegen den Beschwerdeentscheid des Obergerichtes vom 16. Dezember 2019 gelangte die Strafanzeigerin mit Beschwerde vom 7. Februar 2020 an das Bundesgericht. Sie rügt eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, diese habe "die Untersuchung an die Hand zu nehmen".
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Der Beschuldigte teilte dem Bundesgericht am 12. Februar 2020 mit, dass er sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligen werde und keine Anträge stelle. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Februar 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht nach dem Eingang seiner (nachträglich eingereichten) Vollmacht und nach dem Eingang des geleisteten Kostenvorschusses. Das Obergericht verzichtete mit Eingabe vom "12. Februar" (Posteingang: 5. März) 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 24. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin (unaufgefordert) eine weitere Rechtsschrift ein, in der sie darauf hinwies, dass das Scheidungsverfahren weiterhin hängig sei.
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Erwägungen: | |
1. Zwar schliesst der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht ab. Bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung (Art. 94 BGG) verlangt das Bundesgerichtsgesetz als Zulässigkeitserfordernis jedoch keinen zusätzlichen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 134 IV 43). Auch die übrigen gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt auch vor Bundesgericht eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Betreffend das seit dem 4. Juli 2018 pendente Scheidungsverfahren vor dem Tribunal Régional du Littoral et du Val-de-Travers (Tribunal Civil) habe das Obergericht "ohne weitere Abklärungen auf den telefonisch ermittelten Verfahrensstand in Neuenburg" abgestellt. "Um die Entwicklung dieses Scheidungsverfahrens" habe es sich nicht gekümmert; damit habe es seine Untersuchungspflichten verletzt. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass "im Zivilprozess andere Fragen unter andern rechtlichen Gesichtspunkten als im Strafprozess zu würdigen" seien. "Je loser der Zusammenhang zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren, desto zurückhaltender" sei eine "Sistierung im Verhältnis zum Beschleunigungsgebot zu handhaben". Das Verhalten der kantonalen Strafbehörden dürfe es dem Beschuldigten auch nicht "ermöglichen, Beweismittel zu beseitigen". Auf die näheren Vorbringen der Beschwerdeschrift ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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3. | |
3.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweis; Urteile 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2; 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (zitiertes Urteil 1B_217/2019 E. 3.2 mit Hinweis).
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Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (zit. Urteil 1B_217/ 2019 E. 3.2; 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 mit Hinweis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen; s.a. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (zitierte Urteile 1B_217/2019 E. 3.2; 1B_55/ 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall eine Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
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3.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.
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Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um einen Zivilprozess handeln. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Ermessensspielraum ein (Urteile 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N. 12-13a; STÉPHANE GRODECKI/PIERRE CORNU, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 314 N. 13-13a, 14b). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (zitierte Urteile 1B_21/2015 E. 2.1 und 1B_421/2012 E. 2.1; Urteil 1B_721/ 2011 vom 7. März 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit sachlich begründeten Sistierungsverfügungen kann auch einer gewissen Gefahr vorgebeugt werden, dass bei deutlich im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Strafanzeigen dazu missbraucht werden könnten, Beweise für einen Zivilprozess zu sammeln. Bei stark zivilrechtlich konnotierten Straffällen ist daher besonders der Frage Rechnung zu tragen, ob den Parteien des Strafverfahrens infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht oder ob die Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 14).
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Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab; sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Mitzuberücksichtigen ist insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist (zitierte Urteile 1B_21/2015 E. 2.3; 1B_421/2012 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. GRODECKI/CORNU, a.a.O., N. 14b).
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4. | |
4.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die vorläufige Sistierung der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass vor dem Tribunal Régional du Littoral et du Val-de-Travers (Tribunal Civil) ein Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin (Strafanzeigerin) und dem Beschuldigten pendent sei und es zweckmässig und sachlich geboten erscheine, diesen Verfahrensausgang abzuwarten, zumal güterrechtliche Fragen (insbesondere die Zusammensetzung von Errungenschaft bzw. Eigengut) ein zentrales Fundament der Strafanzeige bildeten. Das Obergericht verneint in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige strafprozessuale Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung.
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Die kantonalen Strafbehörden weisen zunächst darauf hin, dass die Strafanzeige ursprünglich relativ vage gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden sei, ihre Strafanzeige zu präzisieren. Erst fünf Monate nach deren Eingang (und zweimaliger Fristerstreckung) seien weitere Beweismittel eingereicht worden. Nach erfolgter Sichtung der Akten habe die Staatsanwaltschaft am 28. November 2017 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei erteilt und eine entsprechende Delegation verfügt. Am 10. Januar 2018 sei der polizeiliche Schlussbericht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 12. März 2018 sei das Verfahren zunächst eingestellt worden. Am 2. Oktober 2018 habe das Obergericht die Einstellungsverfügung teilweise aufgehoben und für einen Teil des beanzeigten Sachverhaltes eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung angeordnet. Zwischen dem 7. November und 4. Dezember 2018 seien diverse Schriftenwechsel und Abklärungen erfolgt, insbesondere zur Frage, bei welchem Gericht ein allfälliges Scheidungsverfahren anhängig war. Am 20. November 2018 habe die Staatsanwaltschaft erstmals eine vorläufige Sistierung des Strafverfahrens in Erwägung gezogen; am 4. Dezember 2018 habe sie diesbezüglich bei der Verteidigung weitere Auskünfte eingeholt. Die Staatsanwaltschaft habe sich am 12. Februar 2019 beim Tribunal Régional du Littoral et du Val-de-Travers zum Stand des seit dem 4. Juli 2018 dort anhängigen Zivilverfahrens erkundigt. Am 19. März 2019 habe sie die Strafuntersuchung sistiert, bis zum Ausgang des pendenten Scheidungsverfahrens.
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Die Vorinstanz erwägt, im Zivilverfahren werde auch über die güterrechtliche Auseinandersetzung zu befinden sein. Da die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstünden, werde es "insbesondere darum gehen, die Vermögenswerte ihren jeweiligen Gütermassen (Errungenschaft oder Eigengut) zuzuteilen und deren Umfang festzustellen". Strafprozessual zu untersuchen sei derzeit noch, ob eine strafrechtlich relevante Verschiebung von Vermögenswerten aus der Errungenschaft der Beschwerdeführerin in das Eigengut des Beschuldigten erfolgt sei. Auch wenn die strafrechtliche Relevanz der fraglichen Vorgänge (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) von den Strafbehörden zu beurteilen sein werde, dürften die zivilprozessualen Vorbringen und eingereichten Beweismittel der Parteien sowie die tatsächlichen Feststellungen des Scheidungsgerichtes von entscheidender Bedeutung auch für die strafrechtliche Beurteilung sein. Ein enger sachlicher Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem seit dem 4. Juli 2018 rechtshängigen Scheidungsverfahren sei damit klar zu bejahen. Auch sonst sei in diesem Zusammenhang keine systematische Rechtsverzögerung oder -verweigerung durch die Strafbehörden ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Fristerstreckungsgesuchen und diversen Eingaben im Übrigen selber für mehrmonatige Verzögerungen gesorgt. Das Zivilgericht habe am 12. Februar 2019 die amtliche Auskunft erteilt, das Scheidungsverfahren werde "noch mehrere Monate dauern".
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Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, begründet keinen Vorwurf der Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die kantonalen Strafbehörden im Sinne der oben (E. 3) dargelegten Praxis:
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4.2. Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe bei seinem Beschwerdeentscheid "ohne weitere Abklärungen" auf eine telefonische Auskunft abgestellt, welche die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2019 beim Tribunal Régional du Littoral et du Val-de-Travers eingeholt hatte, indem sie sich nach dem Stand des seit dem 4. Juli 2018 dort hängigen Scheidungsverfahrens erkundigte. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb es bundesrechtswidrig gewesen sein sollte, diese Auskunft telefonisch einzuholen und eine entsprechende Aktennotiz abzulegen. Ebenso wenig behauptet sie, die darauf gestützte Feststellung des Obergerichtes, das Scheidungsverfahren werde (nach Auskunft des Zivilgerichtes) voraussichtlich "noch mehrere Monate dauern", sei unzutreffend oder gar willkürlich. Ihre beiläufige Spekulation, es sei unsicher "ob und inwiefern die zuständige Staatsanwältin wirklich gut Französisch versteht", ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass es nicht die Aufgabe des Obergerichtes als Beschwerdeinstanz im strafprozessualen Vorverfahren war, sich "um die Entwicklung dieses Scheidungsverfahrens bis zum Datum der Urteilsfällung zu kümmern". In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von "Untersuchungspflichten der Vorinstanz" dargetan.
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4.3. Ebenso wenig ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, aus einer Aussage der Gegenpartei im Zivilverfahren, wonach diese zu einer gütlichen Einigung nicht bereit sei ("aucune négotiation ni aucun accord"), lasse sich ableiten, dass auch ein Scheidungsurteil in angemessener Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das bereits gerichtshängige Scheidungsverfahren sei nicht ausreichend zügig vorangetrieben worden, wäre eine entsprechende Rüge mittels Verfahrensanträgen bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zivilprozess einzubringen. Auf die teilweise weitschweifige Kritik der Beschwerdeführerin am zivilprozessualen Parteiverhalten des Beschuldigten im hängigen Scheidungsverfahren ist hier nicht weiter einzugehen.
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4.4. Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit dem Argument der Beschwerdeführerin "nicht auseinander" gesetzt, "im Zivilprozess" seien "andere Fragen unter andern rechtlichen Gesichtspunkten als im Strafprozess zu würdigen". Soweit in diesem Zusammenhang eine substanziierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw. der richterlichen Begründungspflicht) erkennbar ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), erweist sich die Rüge als unbegründet. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lässt sich entnehmen, dass dem Obergericht für die Strafuntersuchung diverse Tatsachen relevant erscheinen, die unter güterrechtlichen Gesichtspunkten bereits im hängigen Scheidungsverfahren gerichtlich zu klären sind. Dass die fraglichen Tatsachen im derzeit sistierten Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen sein werden, bestreitet und verkennt das Obergericht nicht.
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4.5. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ersichtlich: Die Auffassung des Obergerichtes, im vorliegenden Fall hänge die strafrechtliche Beurteilung stark von güterrechtlichen Sachverhaltsfragen ab, die Gegenstand des Scheidungsverfahrens bilden, ist sachlich vertretbar. Die Sistierung beruht hier auf einem objektiven Grund. Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass es "hier vor allem um Güterrecht geht". Von einem bloss "losen" Zusammenhang zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren kann jedenfalls nicht die Rede sein. Das Scheidungsverfahren war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides im Übrigen bereits seit knapp anderthalb Jahren gerichtshängig; es erscheint unterdessen (nach ca. zweieinhalb Jahren) prozessual schon weit fortgeschritten.
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4.6. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall weder ein drohender Beweisverlust ersichtlich ist, wenn die Strafuntersuchung vorläufig sistiert bleibt, noch eine Strafverfolgungsverjährung. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz tritt die Verjährung frühestens im Jahre 2026 bzw. (je nach Tatbestand) 2031 ein. Bis dahin dürfte das Scheidungsverfahren längst rechtskräftig erledigt sein. Zwar bringt die Beschwerdeführerin noch vage vor, das Verhalten der kantonalen Strafbehörden dürfe es dem Beschuldigten nicht "ermöglichen, Beweismittel zu beseitigen". Sie legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die primär relevanten Beweisunterlagen zu vermögensrechtlichen bzw. güterrechtlichen Fragen, darunter die massgeblichen Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, nicht auch vom Zivilgericht ausreichend und sachgerecht erhoben werden könnten. Auch ihr Einwand, "Dritte" könnten sich "nach langer Zeit kaum mehr erinnern", schlägt nicht durch, zumal die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert, welche Personen ihrer Ansicht nach unverzüglich als Zeugen zu befragen wären und inwiefern nicht auch das Zivilgericht nötigenfalls Zeugenbefragungen durchführen könnte. Ebenso wenig erheischt der Charakter der Strafsache im vorliegenden Fall ein sofortiges Tätigwerden der Strafbehörden. Dass derzeit bereits die Strafverfolgungsverjährung drohe oder die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz unhaltbar seien, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht.
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4.7. Bei dieser Sachlage verletzt es das Bundesrecht nicht, wenn das Obergericht die vorinstanzliche Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde am 16. Dezember 2019 abgewiesen hat. Dabei ist im vorliegenden Fall namentlich der engen materiellen Verzahnung zwischen Strafanzeige und gerichtshängigem Zivilverfahren Rechnung zu tragen. Nach der dargelegten einschlägigen Praxis (vgl. oben, E. 3.1) hat der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung bei der Privatklägerschaft auch ein etwas weniger grosses Gewicht als bei der beschuldigten Person.
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5. Soweit in der Beschwerde - über die nach Art. 94 BGG zulässigen Rügen der Rechtsverweigerung und -verzögerung hinaus - noch weitere (materielle und verfahrensrechtliche) Rügen gegen die Sistierungsverfügung erhoben werden, ist darauf nicht einzutreten. Entscheide betreffend Sistierungsverfügungen wären nur dann selbstständig mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn der betroffenen Partei ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil drohen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 IV 43). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist dies hier nicht der Fall; insbesondere wird von der Beschwerdeführerin ein drohender definitiver Beweisverlust infolge Sistierung nicht ausreichend substanziiert.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das gilt auch für den Beschuldigten, der sich auf das Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht eingelassen und keine Anträge gestellt hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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