BGer 2C_739/2020 | |||
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BGer 2C_739/2020 vom 03.12.2020 |
2C_739/2020 |
Urteil vom 3. Dezember 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
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Stadt Chur, Masanserstrasse 2, 7000 Chur, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
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4. Kammer, vom 7. Juli 2020 (A 20 16).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegenüber A.________ bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 16. Dezember 2019 für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2005 die durch die kantonale Steuerverwaltung in deren Einspracheentscheiden vom 22. Januar 2019 vorgenommenen Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen und Vermögen. Dagegen hat der Betroffene am 31. Januar 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht (Verfahren 2C_138/2020; Urteil vom heutigen Tag).
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1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies eine gegen sein Urteil vom 16. Dezember 2019 gerichtete Revision am 7. Juli 2020 ab. Gegen dieses Revisionsurteil hat A.________ am 11. September 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2019 in Revision zu ziehen und von Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen sowie Vermögen abzusehen. Der Sachverhalt sei gestützt auf die gesamten Akten unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich neu festzustellen, eventuell die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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1.3. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um ein kantonal letztinstanzliches Revisionsurteil betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
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1.4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden, da sich die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG beurteilen lässt.
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2. | |
2.1. Art. 147 ff. DBG, Art. 51 StHG und Art. 141 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1986 für den Kanton Graubünden (StG/GR) befassen sich mit der Revision steuerrechtlicher Entscheide bzw. Urteile. In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht die Revision mit Urteil vom 7. Juli 2020 bundesrechtskonform abgewiesen.
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2.2. Es kann grundsätzlich auf das hier angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), ohne dass ihm noch viel hinzuzufügen wäre (vgl. aber die nachfolgende Präzisierung unter E. 2.2.4). Von Interesse ist auch die bundesgerichtliche Sistierungsverfügung vom 7. Mai 2020 im Verfahren 2C_138/2020. Mit besagter Verfügung hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2019 das Gesuch von A.________ abgewiesen, es sei das laufende bundesgerichtliche Verfahren (2C_138/2020) zugunsten des vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz laufenden Revisionsverfahrens zu sistieren. Mit dieser dem Sistierungsgesuch zugrunde liegenden Argumentation deckt es sich, wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragt, das Revisionsurteil vom 7. Juli 2020 aufzuheben und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2019 in Revision zu ziehen, wobei der Sachverhalt namentlich unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich neu festzustellen sei.
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2.2.1. Für die Revision des Steuerurteils einer letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz müssen effektiv gesetzlich vorgesehene Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. dazu die hier oben in E. 2.1 angesprochenen Bestimmungen). Es kann nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen geübt werden, die dem in Revision gezogenen Urteil zugrunde liegen. Eine solche Kritik hat stattdessen (mit den Einschränkungen, die sich namentlich aus Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG ergeben) beim Bundesgericht vorgebracht zu werden.
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2.2.2. Zugunsten der Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Revision des Urteils vom 16. Dezember 2019 hat der Beschwerdeführer (wie nun auch der Aufhebung des hier angefochtenen Urteils) im Wesentlichen geltend gemacht, parallel zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche denselben Sachverhalt bezüglich des Vorwurfes des Steuerbetrugs untersuche, verschiedene Zeugen angehört und ein amtliches Gutachten bei Bücher-/Steuerexperten in Auftrag gegeben. Im Januar 2020 (d.h. nach dem in Revision gezogenen verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. Dezember 2019) sei dieses Gutachten erstellt und der Staatsanwaltschaft abgeliefert worden. Das Gutachten komme zu einer der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung diametral entgegengesetzten Sachverhaltsfeststellung, auf deren Grundlage es jegliche geldwerte Leistungen verneine. Dabei sei es nicht Sache des Bundesgerichts, (im Rahmen des Verfahrens 2C_138/2020) neue Beweismittel und deren Auswirkung auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu prüfen. Stattdessen habe das kantonale Verwaltungsgericht den Sachverhalt gestützt auf die umfassend erhobenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich (namentlich auf der Grundlage des bestellten amtlichen Gutachtens und der sonstigen, erwähnten Akten) neu festzustellen.
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2.2.3. Entgegen dieser Argumentation hat der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Verwaltungsgericht nicht wirklich Revisionsgründe geltend gemacht, sondern eine bloss appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung der kantonalen Rechtsmittelinstanz geübt. Das gilt auch insoweit, als er - immer noch unter dem Titel "neue Beweismittel" - im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Elemente behauptet hat, allenfalls auch Verfahrensverstösse durch das Verwaltungsgericht, namentlich in Bezug auf die vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Bei all diesen Argumenten ist es nicht um Sachverhaltselemente oder Beweismittel gegangen, die eben erst - nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. Dezember 2019 - zutage gekommen wären oder sich neu ergeben hätten.
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Das durch das hier angefochtene Urteil beurteilte und abgewiesene Revisionsgesuch hat vielmehr auf Sachverhaltsbehauptungen und vermeintlichen (zusätzlichen) Beweismitteln beruht, die der Beschwerdeführer allesamt im Rahmen des mit dem Urteil vom 16. Dezember 2019 abgeschlossenen Verfahrens bereits ausführlich einbringen konnte (vgl. die 112 Seiten der Beschwerde vom 25. Februar 2019, die 100 Seiten der Replik vom 17. Mai 2019, die 22 Seiten der Triplik vom 15. Juli 2019, die 8 Seiten der Quintuplik vom 9. August 2019, die 5 Seiten der Septuplik vom 6. September 2019 und die 6 Seiten der Novuplik vom 27. September 2019, je passim). Das Verwaltungsgericht nahm diese Fakten-Behauptungen nicht in seine Sachverhaltsermittlung auf und stufte die dargebotenen Beweismittel ebenfalls nicht als schlüssig ein oder berücksichtigte sie nicht einmal. Wenn der Beschwerdeführer diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung in all den genannten Punkten beanstanden wollte, so stand ihm dafür der - effektiv eingeschlagene - Rechtsweg ans Bundesgericht zur Verfügung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - und nicht die Revision an das Verwaltungsgericht - war dazu da, um die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung im Urteil vom 16. Dezember 2019 zu überprüfen, auch unter dem Gesichtspunkt allfälliger Verfahrensverletzungen (vgl. zum Ganzen näher das Bundesgerichtsurteil 2C_138/2020 vom heutigen Tag, namentlich E. 3).
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2.2.4. Unter denselben Gesichtspunkten ist das amtliche Gutachten im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzustufen. Es muss hier nicht weiter diskutiert werden, inwiefern es ein Rechtsgutachten darstellt, wie im angefochtenen Urteil angenommen, oder ob dort (primär) Sachverhalts- und Faktengesichtspunkte diskutiert bzw. beurteilt werden. Entscheidend ist, dass das Gutachten sich ausschliesslich mit Sachverhalts-, Verfahrens- und Rechtsvorbringen auseinandersetzt, die allesamt im Verfahren vor dem Urteil vom 16. Dezember 2019 längst mehrfach eingebracht und vom kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen worden sind. Mit dieser Abweisung war aber keiner der gesetzlich geregelten Revisionsgründe (vgl. oben E. 2.1) gegeben, sondern der Rechtsweg ans Bundesgericht zu beschreiten (vgl. oben E. 2.2.1 bis 2.2.3).
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2.3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Abzuweisen ist auch der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 2C_138/2020. Trotz offensichtlicher und weit gehender Verbindungen zwischen den Verfahren gehen die Gemeinsamkeiten nicht so weit, dass über beide mit einem einzigen Urteil befunden werden müsste.
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2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, der Stadt Chur, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Matter
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