BGer 5A_955/2020 | |||
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BGer 5A_955/2020 vom 03.12.2020 |
5A_955/2020 |
Urteil vom 3. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anfechtung (Stockwerkeigentum),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2020 (NP200030-O/U).
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Sachverhalt: | |
Am 13. September 2020 reichte A.________ gegen die rubrizierte Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Klage mit 22 Begehren ein (Abberufung des Verwalters, Jahresrechnungen, Protokolle, Mietzinsen, Reparaturen, Kosten, Sonderrechte, etc.). Mit Urteil vom 30. September 2020 trat das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) darauf nicht ein mit der Begründung, zufolge Überschreitens der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- sei das Kollegialgericht sachlich zuständig. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2020 ab. Dagegen hat A.________ am 11. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Nichtigerklärung und Anweisung des Obergerichtes, alle fristgerecht eingereichten Rechtsbegehren zu prüfen. Sodann reichte sie am 29. November 2020 eine weitere Eingabe nach.
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Erwägungen: |
1. | |
Das Obergericht hat die erstinstanzliche Überlegung geschützt, wonach die Klagebewilligung zwar einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- nenne, aber allein das Rechtsbegehren Ziff. 5 einen Streitwert von fast Fr. 800'000.-- aufweise und deshalb - auch wenn für den Streitwert von der Wertquote der Beschwerdeführerin an der einen der sechs Wohnungen ausgegangen werde - das Einzelgericht (Spruchkompetenz nur bis Fr. 30'000.--, § 24 lit. a GOG/ZH) sachlich nicht zuständig sei und dieses folglich zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe.
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2. | |
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. | |
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (auch nicht in der weiteren Eingabe vom 29. November 2020, in welcher geltend gemacht wird, der Verwalter wäre verpflichtet gewesen, die Mietzinsen einzusammeln, und er habe jahrelang die Stockwerkeigentümergemeinschaft betrogen; die Vollmacht könnte verfälscht sein; die Klage sei fristgerecht eingereicht worden, es könne nicht sein, dass sie einen so hohen Kostenvorschuss zahlen müsse, u.ä.m.). Vielmehr nimmt sie in ihrer Beschwerde scheinbar Bezug auf ein anderes Verfahren, in welchem die Berufungsfrist noch laufe und in welchem sie ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe und Akteneinsicht nehmen wolle.
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Aus diesen Hinweisen ergibt sich kein Fingerzeig, inwiefern das vorliegend angefochtene Urteil gegen Recht verstossen soll. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass das Bezirksgericht Zürich ihre Klage als Kollegialgericht statt als Einzelgericht hätte entgegennehmen müssen und jenes nicht einfach einen Nichteintretensentscheid hätte fällen dürfen (vgl. zu dieser Problematik Urteil 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4). Es ist nicht am Bundesgericht, dies von Amtes wegen zu klären.
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4. | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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