BGer 5A_971/2019 | |||
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BGer 5A_971/2019 vom 03.12.2020 |
5A_971/2019 |
Urteil vom 3. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach und/oder Rechtsanwalt David Reimann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
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Gruppe Bezugsdienste,
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vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Carbonara und/oder Rechtsanwalt Maurus Winzap und/oder Rechtsanwältin Pascale Köster und/oder
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Rechtsanwalt Philip Carr,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Zahlungsbefehl,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. November 2019 (PS190201-O/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ hatte in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich, hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübe.
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A.b. Nach Einblick in die von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 16. April 2013 bei A.________ beschlagnahmten Akten eröffnete das kantonale Steueramt ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.________ und seine Ehefrau B.________. Am 26. und 27. Januar 2016 erliess es unter anderm Einschätzungsentscheide und Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 und 2010 bis 2013. Zudem erliess die Steuerbehörde verschiedene Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehle an die jeweils zuständigen Betreibungsämter.
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A.c. A.________ gelangte gegen sämtliche Veranlagungs- und Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden bis ans Bundesgericht. Seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden. Hingegen wurde die Beschwerde von B.________ teilweise gutgeheissen, soweit es bei ihr an einem steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz fehlte.
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A.d. Das Betreibungsamt U.________ vollzog am 12. Februar 2016 den Arrest Nr. xxx/2016. Erfasst wurden verschiedene Liegenschaften von A.________ in V.________.
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B. | |
B.a. Am 9. Oktober 2018 stellte der Kanton Zürich beim Betreibungsamt U.________ zur Prosequierung des Arrestes Nr. xxx/2016 ein Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.________. Das Betreibungsamt stellte gleichentags in der Betreibung Nr. ttt den Zahlungsbefehl über Fr. 80'310'032.85 plus Zins zu 4,5 % seit 1. März 2016 aus. Die Zustellung erfolgte am 31. Oktober 2018 an den Vertreter von A.________, der umgehend Rechtsvorschlag erhob.
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B.b. Zudem erhob A.________ am 12. November 2018 Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U.________ vom 9. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ttt) nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangten die Parteien im Hinblick auf ihre aussergerichtlichen Vergleichsgespräche die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren bis am 31. Mai 2019. Wiederum gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien wurde die Sistierung des Verfahrens am 15. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 weitergeführt. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 zeigten die Rechtsanwälte Antonio Carbonara, Pascale Köster und Philip Carr, unter Beilage einer Vollmacht, die Vertretung des Kantons Zürich an. Sie ersuchten um Aufhebung der Sistierung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. A.________ hielt diese Mandatierung für problematisch und verlangte die weitere Sistierung des Verfahrens, bis die Frage der rechtmässigen Vertretung des Kantons Zürich geklärt sei. Das Bezirksgericht setzte das Verfahren fort und wies die Beschwerde von A.________ am 16. Oktober 2019 ab.
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B.c. Daraufhin gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides beantragte und die Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Zudem verlangte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über das Vorliegen eines Interessenkonflikts entschieden habe. Mit Beschluss vom 14. November 2019 wies das Obergericht den Sistierungsantrag ab. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. November 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
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Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies das präsidierende Mitglied das Sistierungsgesuch sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit des Zahlungsbefehls befasst hat, ist der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 2 BGG).
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1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 337 E. 1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. | |
Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid.
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2.1. Aus der vorinstanzlichen Begründung geht in genügender Weise hervor, weshalb der Antrag auf eine weitere Sistierung des Verfahrens abgelehnt und aus welchen Gründen keine Aufsichtsanzeige eingereicht wurde. Die Vorinstanz hat die Vorwürfe des Beschwerdeführers - entgegen seiner Darstellung - durchaus zur Kenntnis genommen. Indes hat sie diese als nicht relevant erachtet. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. der Begründungspflicht (BGE 145 II 324 E. 6.1) liegt daher nicht vor.
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2.2. Die Vorinstanz verneinte in ihrem Beschluss die Zweckmässigkeit einer Sistierung der Beschwerde gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO. Sie liess die Frage der Zulässigkeit der strittigen Mandatierung seitens des Beschwerdegegners offen. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde müsse nicht abgewartet werden, da ein solcher für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang betonte die Vorinstanz, dass die Rechtsanwälte des Beschwerdegegners zwar in das Rubrum des Entscheides aufgenommen, indes nicht zur Vernehmlassung eingeladen werden. Mit der Zustellung des Entscheides werden sie keine Kenntnis von Umständen erhalten, die ihnen nicht schon bekannt seien.
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2.3. Zwar verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesgericht unter anderem auch die Aufhebung des Beschlusses. Indes lässt sich seiner Beschwerdeschrift keine Begründung entnehmen, inwiefern die Ablehnung seines Sistierungsgesuchs durch die Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht darstellen sollte. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
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3. | |
In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ttt des Betreibungsamtes U.________ aufzuheben. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers seien pauschal und ungenügend begründet. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf, dass aufgrund des Zahlungsbefehls für ihn nicht erkennbar sei, wofür er betrieben werde. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl an wesentlichen Mängeln leide und daher nichtig sei.
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4. | |
Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die Umschreibung der Betreibungsforderung.
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4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (A rt. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Bei der Betreibung auf Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Urteil 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.
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4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 E. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1). Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).
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4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. ttt unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" folgende Angaben:
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"Aufgrund des rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Verfahren Nr. 2C_799/2017) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2005 bis 2009), die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2005 bis 2009) sowie die Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2005 bis 2009) CHF 80'310'032.85 Zins 4,5 % seit 01.03.2016".
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Die Vorinstanz stellte dazu fest, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass er aufgrund der Angaben auf dem Zahlungsbefehl nicht wisse, wofür er betrieben werde. Dabei wiederhole er indes einzig seine bisherigen Vorbringen, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Erstinstanz auseinanderzusetzen. Auch der Hinweis auf die Gutheissung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht sei nicht zielführend. Dabei handle es sich einzig um die Steuerschuld seiner Ehefrau und die Verfahrenskosten (Urteile 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018). Der Zahlungsbefehl würde selbst dann nicht aufgehoben oder nichtig erklärt, falls die Forderungsurkunde fehlerhaft oder nicht rechtskräftig wäre, da der Bestand der Forderung im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden könne.
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4.2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es offensichtlich, dass der Zahlungsbefehl Nr. ttt an wesentlichen Mängeln leidet und daher nichtig erklärt bzw. zumindest aufgehoben werden muss. Zur Begründung führt er insbesondere aus, er könne aufgrund der Vielzahl der Forderungsurkunden und dem zugleich exorbitanten Betrag von über Fr. 80'000'000.-- nicht wissen, wofür er im Einzelnen betrieben werde. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach seine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid aus bloss pauschalen Vorwürfen bestehe, nicht ein. Als beinahe mutwillig erscheint zudem seine Behauptung, aufgrund des Zahlungsbefehls nicht erkennen zu können, wofür er vom Beschwerdegegner betrieben werde. Immerhin ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl klar, für welche Steuern (Kanton und Gemeinde) und welche Steuerperioden (2005 bis 2009) er aufgrund von rechtskräftigen Einschätzungen und Veranlagungen betrieben wird. Die Aufteilung auf zwei Beträge ist einzig auf den unterschiedlichen Zinsenlauf zurückzuführen. Aufgrund dieser Angaben war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über den Anlass der gegen ihn eröffneten Betreibung ein Bild zu machen und seine Rechte zu wahren. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb der angefochtene Zahlungsbefehl fehlerhaft sein sollte, da der Beschwerdegegner durch eine Anwaltskanzlei vertreten werde. Hier fehlt es an jeglicher Begründung.
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5. | |
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Dem Beschwerdegegner als Gemeinwesen steht für die Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Sistierung der Beschwerde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 25 zu Art. 68).
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Demnach kennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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