BGer 5A_989/2020 | |||
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BGer 5A_989/2020 vom 03.12.2020 |
5A_989/2020 |
Urteil vom 3. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Kanton Schaffhausen, handelnd durch die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rico A. Camponovo,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erik Birgelen,
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3. C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
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4. D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser,
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5. E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fristansetzung zum Prozessbeitritt oder zur Verzichtserklärung (Verantwortlichkeitsklage gegen Stiftungsorgane),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2020 (40/2019/29).
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Sachverhalt: | |
Im Konkursverfahren der "Stiftung F.________" wurden A.________, B.________ und G.________ gestützt auf Art. 260 SchKG Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Stiftungsorgane abgetreten.
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Am 13. Januar 2016 erhoben A.________ und B.________ Klage gegen den Kanton Schaffhausen, die C.________ AG, H.D.________ (zufolge Erbgangs heute D.________) und E.________. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 forderte das Kantonsgericht Schaffhausen die Kläger auf, dem Gericht den Beitritt von G.________ zum Prozess oder eine entsprechende Verzichtserklärung anzuzeigen.
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Gegen diese Verfügung erhob der Kanton Schaffhausen am 8. November 2019 eine Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 nicht eintrat.
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Dagegen reichte der Kanton Schaffhausen am 25. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Hauptbegehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Abweisung der Klage zufolge fehlender Aktivlegitimation, mit den Eventualbegehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und mit den Subeventualbegehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Rückweisung an das Obergericht zur materiellen Behandlung der kantonalen Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid. Inwiefern die Voraussetzungen im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG für eine ausnahmsweise mögliche sofortige Anfechtung des Zwischenentscheides beim Bundesgericht gegeben sind, kann offen bleiben, weil die Beschwerde, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ohnehin offensichtlich ungenügend begründet ist und daher so oder anders nicht auf sie eingetreten werden kann.
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2. | |
Das Kantonsgericht hat festgehalten, Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei nicht etwa ein Entscheid über die Frage des Prozessbeitrittes oder gar die Aktivlegitimation, sondern einzig die Fristansetzung zur Erklärung des Prozessbeitrittes oder zur Einreichung einer Verzichtserklärung. Mithin handle es sich um eine prozessleitende Verfügung. Ob der für deren Anfechtung erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein müsse, sei umstritten; jedenfalls sei vorauszusetzen, dass die Lage der betroffenen Partei erheblich erschwert werde, während die blosse Gefahr einer Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht reiche. Der Kanton behaupte zwar abstrakt einen solchen Nachteil, führe aber nicht aus, worin er bestehen soll; es sei nicht Aufgabe des Obergerichtes, danach zu suchen, und ein solcher Nachteil sei im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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3. | |
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Im Übrigen ist darzulegen, dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden, denn der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell durchlaufen wird (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293).
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4. | |
Die fast 30-seitige Beschwerde ist schwer lesbar und insbesondere weitschweifig. Es erfolgen langatmige Ausführungen zur Sache und namentlich zur Aktivlegitimation; insbesondere wird dem Kantonsgericht eine "unerlaubte kompensatorische Tätigkeit" vorgeworfen und dem Obergericht unterstellt, es habe die Aktivlegitimation der Kläger verneint, obwohl es sich dazu gerade ausdrücklich nicht geäussert hat. Auf sämtliche Ausführungen, welche am eigentlichen Anfechtungsgegenstand (Fristansetzung zur Äusserung bezüglich Prozessbeitritt bzw. Verzichtserklärung) und den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes vorbeigehen, und auf sämtliche Ausführungen, von denen nicht aufgezeigt wird, dass und inwiefern sie bereits vor Obergericht erfolgt sind, ist von vornherein nicht einzutreten.
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In diesem Sinn sachbezogen ist einzig die auf S. 26 unten im Zusammenhang mit den Subeventualbegehren erfolgende Behauptung, das Obergericht halte zu Unrecht fest, dass keine Ausführungen zum Nachteil im Sinn von Art. 319 ZPO erfolgt seien, enthalte doch die kantonale Beschwerdeschrift vom 8. November 2019 in Rz. 8 und 9 durchaus Ausführungen dazu. Indes bleibt diese Behauptung unsubstanziiert, indem sie nicht näher ausgeführt und einfach auf die kantonale Eingabe verwiesen wird. Verweise auf kantonale Eingaben sind jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig; vielmehr hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 144 V 173 E. 3.2.2 S. 178), was wie gesagt nicht geschieht. Im Übrigen wird der an das Bundesgericht gerichteten Eingabe nicht einmal ein Exemplar der kantonalen Beschwerde beigelegt, in welcher angeblich Ausführungen zum Nachteil erfolgt sein sollen.
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5. | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem unterliegenden Kanton Schaffhausen auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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