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Informationen zum Dokument  BGer 8C_382/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_382/2020 vom 03.12.2020
 
 
8C_382/2020
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, und dieser substituiert durch Rechtsanwältin Regula Bauer-Kreutz,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Visana Versicherungen AG,
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung, Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020 (200 19 681 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1994, war ab 15. Dezember 2017 für die Wintersaison als Schneesportlehrerin bei der Schneesportschule B.________ beschäftigt und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 19. Dezember 2017 kam es zu einem Skiunfall. A.________ stürzte auf der Piste und fiel auf die linke Schulter (Unfallmeldung vom 28. Dezember 2018; Fragebogen vom 11. Januar 2018). Sie suchte die Sprechstunde des Dr. med. C.________, Allgemeinmedizin, auf, der sie ins Spital D.________ überwies. Dort wurde eine Skapulakontusion diagnostiziert und eine Schürfwunde am rechten Knie versorgt. Die Schulter wurde in der Schlinge ruhiggestellt. A.________ war bis zum 25. Dezember 2017 arbeitsunfähig. Die Helvetia erbrachte dafür die gesetzlichen Leistungen.
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Am 1. Mai 2018 trat A.________ eine Stelle als Gruppenleiterin bei der Kindertagesstätte E.________ an. Am gleichen Tag suchte sie wegen Schmerzen am linken Knie ihren Hausarzt auf. Dieser veranlasste eine MRI-Untersuchung, welche unter anderem eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Meniskushinterhorns zeigte (Befundbericht vom 8. Mai 2018). Der Helvetia teilte A.________ am 20. September 2018 mit, diese Schmerzen am linken Knie bestünden seit dem Skiunfall. Sie hätte sie jedoch erst zuhause bemerkt. A.________ wurde in der Folge durch Dr. med. F.________, Hüft- und Kniechirurgie, behandelt und am 15. November 2018 operiert (Kniegelenksarthroskopie links mit Reposition und Naht des medialen Meniskus, Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes). Die Helvetia unterbreitete das Dossier ihrem Vertrauensarzt Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie. Gemäss seinem Bericht vom 14. November 2018 seien die ab Mai 2018 behandelten Beschwerden am linken Knie nicht durch den Skiunfall vom 19. Dezember 2017 verursacht worden. Eine frische Verletzung des Kreuzbands und des Meniskus wäre nicht unbemerkt geblieben. Entsprechende Beschwerden am linken Knie seien jedoch in keinem der Berichte über die Versorgung nach dem Unfall dokumentiert worden. Gestützt darauf lehnte die Helvetia ihre Leistungspflicht für den Kreuzbandriss und die Meniskusschädigung mit Verfügung vom 7. Januar 2019 und Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Mai 2020 gut. Zwar erachtete es einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab Mai 2018 geklagten Beschwerden und dem am 19. Dezember 2017 erlittenen Unfall als nicht erstellt. Es verpflichtete die Helvetia jedoch zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch ab Mai 2018 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung).
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C. Die Helvetia führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 zu bestätigen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus unfallähnlicher Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG für die ab Mai 2018 aufgetretenen, der Helvetia am 20. September 2018 gemeldeten Beschwerden am linken Knie nach Ausschluss der Haftung aus Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG) vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 19. Dezember 2017 und den Beschwerden am linken Knie beziehungsweise ob die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen die gesetzliche Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG verletzten.
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat die hier anwendbare, am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG über die Leistungen des Unfallversicherers aus unfallähnlicher Körperschädigung (zu deren zeitlichem Anwendungsbereich: BGE 146 V 51 E. 2.3 S. 54) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln, die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachten sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Es wird darauf verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben ist die Rechtsprechung zur Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG. Das Bundesgericht hat sich dazu jüngst in BGE 146 V 51 geäussert, namentlich zu den diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen auch im Vergleich zur Leistungspflicht des Versicherers aus Unfall. Danach sind die Tatbestände des Unfalls nach Art. 6 Abs. 1 UVG und der Listenverletzung nach dessen Abs. 2 unabhängig und einzeln zu prüfen (E. 8.5 S. 69). Was die letztere betrifft, bedarf es, anders als unter dem bis anhin geltenden aArt. 9 Abs. 2 UVV, keines unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisses oder einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage mehr im Sinne der damaligen Rechtsprechung. Vielmehr führt seit der Gesetzesänderung bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung. Es besteht indessen die Möglichkeit des leistungsausschliessenden Gegenbeweises. Dafür ist es notwendig, die vom Unfallversicherer zu übernehmende unfallähnliche Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung (mit Leistungspflicht des Krankenversicherers) abzugrenzen. Insoweit bleibt daher, so das Bundesgericht weiter, die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis (gerade auch wegen der Bedeutung der zeitlichen Anknüpfung) auch nach der UVG-Revision relevant (E. 8.6 S. 69).
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3.3. Zu ergänzen ist, dass das Gericht nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteile 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 6.1; 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3).
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4. Das kantonale Gericht stellte fest, dass der am 19. Dezember 2017 erlittene Skiunfall grundsätzlich geeignet gewesen sei, die bei der Versicherten anlässlich einer MRI-Untersuchung vom 8. Mai 2018 festgestellten Verletzungen des Kreuzbandes und des Meniskus zu verursachen. Indessen fehle es an echtzeitlichen Angaben über entsprechende Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall. Dass diese in einem leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. Dezember 2017 standen, war nach der Vorinstanz daher nicht zu beweisen, und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers fiel insoweit aus diesem Grund ausser Betracht. Indessen lagen, so das kantonale Gericht weiter, unbestrittenerweise sogenannte Listenverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Als deren Ursache kam gemäss Vorinstanz einzig der Skiunfall vom 19. Dezember 2017 in Frage. Die Vorinstanz schloss daher auf eine Leistungspflicht der Helvetia aus unfallähnlicher Körperschädigung.
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5. Der beschwerdeführende Unfallversicherer macht geltend, die Versicherte habe ihre Arbeit am 26. Dezember 2017 wieder aufgenommen. Zuletzt habe sie am 8. Januar 2018 noch Schmerzmittel bezogen. Bis zum 1. Mai 2018 seien keine Arztkonsultationen mehr erfolgt. Die hier streitige Listenverletzung sei erst zu einem Zeitpunkt diagnostiziert und erstmals ärztlich behandelt worden, als eine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdeführerin gar nicht mehr bestanden habe. Wenn - gemäss Vorinstanz - ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 19. Dezember 2017 erlittenen Skiunfall und den Beschwerden am linken Knie nicht nachzuweisen sei, müsse eine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls ausser Betracht fallen. Es bestehe diesbezüglich kein Raum für eine separate Prüfung der erst später geklagten Listenverletzung nach Ausschluss einer Haftung aus Unfall.
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6.
 
6.1. Es ist unbestritten geblieben, dass es sich bei den hier streitigen Kreuzband- und Meniskusschädigungen am linken Knie um Listenverletzungen handelt. Daraus lassen sich jedoch noch keine Schlüsse darüber ziehen, ob die Schädigung natürlich-kausal auf ein leistungspflichtiges Ereignis (s. BGE 146 V 51 E. 8.2.1 S. 63, E. 8.2.3 S. 66 und 8.6 S. 69 f.) zurückzuführen oder degenerativ beziehungsweise erkrankungsbedingt sei. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist zwar von Gesetzes wegen zu vermuten. Dieser ist jedoch zur Führung des Beweises zuzulassen, dass die Schädigung vorwiegend abnützungs- beziehungsweise erkrankungsbedingt sei (oben E. 3.2).
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6.2. Es bedarf dazu einer ausführlichen Anamnese und gestützt darauf einer schlüssigen Auseinandersetzung mit der Pathogenese der entsprechenden Listenverletzung. Dabei lassen die in Art. 6 Abs. 2 UVG verwendeten Begriffe (wie beispielsweise "Riss") nicht von vornherein auf eine traumatische Ursache schliessen (vgl. dazu Hannjörg Koch/Sandro Henseler, Zur versicherungsmedizinischen Bewertung des Art. 6 Abs. 2 und der hiermit angegebenen Listendiagnosen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] der Schweiz, in: Der medizinische Sachverständige [MedSach] 2020 S. 187 ff., 189 ff.). Ärztlich zu beurteilen ist, welchen in Betracht fallenden Ursachen mit jeweils welcher Wahrscheinlichkeit die Listenverletzung zuzuordnen ist. Im vorliegenden Fall steht dabei namentlich der Skiunfall vom 19. Dezember 2017 als initiales Ereignis im Raum. Zu prüfen sind aber auch allfällige andere erinnerliche Vorfälle sowie abnützungs- und erkrankungsbedingte Ursachen. Von Gesetzes wegen ist dabei eine entsprechende Differenzierung und Gewichtung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten erforderlich. Es kann daher insbesondere nicht mit der Feststellung sein Bewenden haben, ein einzelner erinnerlicher Vorfall als Ursache oder eine Erkrankung sei überwiegend wahrscheinlich, ohne dass auch zu den anderen in Betracht fallenden Möglichkeiten Stellung genommen würde.
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6.3. Gemäss Vorinstanz konnte hinsichtlich der Frage der Leistungspflicht des beschwerdeführenden Unfallversicherers aus Art. 6 Abs. 2 UVG auf die diesbezüglich einzige Stellungnahme durch dessen Vertrauensarzt Dr. med. G.________ nicht abgestellt werden. Dieser war denn auch lediglich hinsichtlich einer allfälligen Unfallkausalität angefragt worden. Fehlte es jedoch an zuverlässigen medizinischen Beurteilungsgrundlagen, die dem Beweisthema des Art. 6 Abs. 2 UVG zu genügen vermocht hätten, wurde das dem Unfallversicherer mit dieser Bestimmung eingeräumte Recht zur Führung eines Entlastungsbeweises verletzt. Insbesondere stand es dem vorinstanzlichen Gericht unter diesen Umständen nicht zu, antizipierend darauf zu schliessen, der entsprechende Beweis sei nicht zu erbringen beziehungsweise es sei dem Unfallversicherer nicht gelungen, sich beweismässig zu entlasten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich damit als bundesrechtswidrig.
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6.4. Die Sache ist dementsprechend an die Helvetia zu ergänzenden Abklärungen und zu erneutem Entscheid über ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie aus unfallähnlicher Körperschädigung zurückzuweisen.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleich. Die Beschwerdegegnerin hat daher im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020 und der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 11. Juli 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Helvetia zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Visana Versicherungen AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Gesundheit und der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Pully, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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