BGer 1B_609/2020 | |||
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BGer 1B_609/2020 vom 04.12.2020 |
1B_609/2020 |
Urteil vom 4. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Strafverfahren.
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Erwägungen: | |
1. A.________ gelangte mit Eingaben vom 8. und 9. Oktober 2020 ans Bundesgericht. Aus den Eingaben ergab sich nicht, ob A.________ überhaupt Beschwerde führen wollte und gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 forderte das Bundesgericht A.________ auf, ihm mitzuteilen, ob er überhaupt Beschwerde führen wolle; ausserdem sei der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht einzureichen. A.________ reichte am 26. November 2020 eine weitere Eingabe beim Bundesgericht ein; einen anfechtbaren Entscheid enthielt die Eingabe nicht.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Den nur schwer verständlichen Eingaben des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, gegen welchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid sich eine Beschwerde überhaupt richten sollte. Da ein nach dem Gesetz anfechtbarer Entscheid nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
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3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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