BGer 1B_618/2020 | |||
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BGer 1B_618/2020 vom 04.12.2020 |
1B_618/2020 |
Urteil vom 4. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
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Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. November 2020 (AK.2020.404-AP).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, stellte mit Verfügung vom 8. September 2020 das auf Strafanzeige von A.________ eröffnete Strafverfahren betreffend Beschimpfung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 18. September 2020 Beschwerde. Nach Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Entscheid vom 4. November 2020 mangels Bedürftigkeit ab und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'000.--, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag nicht aufzuzeigen, dass der Präsident der Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Präsidenten der Anklagekammer bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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