BGer 1C_217/2019 | |||
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BGer 1C_217/2019 vom 04.12.2020 |
1C_217/2019 |
Urteil vom 4. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Haag, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dambeck.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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c/o B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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6. G.________,
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7. B.________,
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8. H.________,
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9. I.________,
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10. J.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch A.________,
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c/o B.________,
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gegen
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Salt Mobile SA,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
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Gemeinderat Hinwil,
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vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kobi,
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Gegenstand
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Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
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vom 14. März 2019 (VB.2018.00177).
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Sachverhalt: | |
A. Der Gemeinderat Hinwil bewilligte der Salt Mobile SA mit Beschluss vom 12. Juli 2017 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 2255, Grundstück Kat.-Nr. 4330, in Hadlikon.
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31 Personen fochten diesen Beschluss beim Baurekursgericht des Kantons Zürich an, welches den Rekurs mit Entscheid vom 21. Februar 2018 teilweise guthiess, Dispositiv-Ziffer I.1 der Baubewilligung aufhob und den Gemeinderat Hinwil einlud, die Baubewilligung bezüglich der notwendigen Abnahmemessungen im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
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A.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, B.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, welches diese mit Urteil vom 14. März 2019 abwies, soweit es darauf eintrat.
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B. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts gelangen A.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, B.________, H.________, I.________ und J.________ mit Eingabe vom 25. April 2019 an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung der Baubewilligung. Gleichzeitig erheben sie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. In formeller Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Sistierung des Verfahrens, bis der Bericht der vom Bundesrat am 20. September 2018 eingesetzten Arbeitsgruppe bezüglich gesundheitlicher Risiken des geplanten Mobilfunkausbaus vorliege.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Beschwerdegegnerin beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Hinwil beantragt hinsichtlich des von den Beschwerdeführern gestellten Sistierungsantrags und der anbegehrten akzessorischen Normenkontrolle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und im Übrigen deren Abweisung.
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C. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts heisst das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 20. Juni 2019 insoweit gut, als während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren der Neubau der Mobilfunkanlage nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Weitergehend werde das Gesuch abgewiesen.
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D. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hält in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 zusammenfassend fest, aufgrund des heutigen Forschungsstands könne es keinen Anpassungsbedarf der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) erkennen.
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E. Sämtliche Eingaben wurden allen Verfahrensbeteiligten zugestellt, worauf die Beschwerdeführer und der Gemeinderat Hinwil je eine Stellungnahme einreichten, welche wiederum allen Beteiligten zugestellt wurde.
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Nach dem Erscheinen des im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeiteten Berichts Mobilfunk und Strahlung der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung am 18. November 2019 stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020 neue Sistierungsanträge. Sie beantragen die Ausdehnung der akzessorischen Normenkontrolle auf die neuen Verordnungsbestimmungen vom 19. April 2019. Der Gemeinderat Hinwil reichte seinerseits eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführer ein. Die Eingaben wurden wiederum allen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
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Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit der Verfahrenssistierung nicht einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer reichten eine weitere Stellungnahme ein. Die Eingaben wurden allen Verfahrensbeteiligten zugestellt, worauf sich der Gemeinderat Hinwil und die Beschwerdeführer erneut äusserten. Die Beschwerdeführer reichten in der Folge vier weitere Stellungnahmen ein, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurden. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer ging beim Bundesgericht am 30. November 2020 ein.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1 S. 170 mit Hinweis).
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1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Bewohner von Liegenschaften innerhalb des Einspracheperimeters sowie Adressaten des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2019 um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.
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1.2.1. Dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil ging der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2018 voran, womit dieses den Rekurs insoweit teilweise guthiess, als es Dispositiv-Ziffer I.1 der Baubewilligung aufhob und die Vorinstanz einlud, die Baubewilligung bezüglich der notwendigen Abnahmemessungen im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
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Der Gemeinderat hat mit besagter Dispositiv-Ziffer I.1 seiner Baubewilligung vom 12. Juli 2017 Folgendes beschlossen:
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"I. Die baurechtliche Bewilligung für das vorstehend beschriebene Bauvorhaben wird gemäss den eingereichten Unterlagen mit den folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
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1. Koordination
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Die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 17-0645 vom 10. Mai 2017 bildet Bestandteil der vorliegenden Baubewilligung.
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2. Feuerpolizei
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-..]"
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In ihrem in Dispositiv-Ziffer I.1 der Baubewilligung als Gesamtverfügung bezeichneten Schreiben an die Gemeinde Hinwil vom 10. Mai 2017 überprüfte die Baudirektion des Kantons Zürich die Angaben über die von der Anlage erzeugte nichtionisierende Strahlung (NIS). Sie kam zum Schluss, dass die Anforderungen der NISV erfüllt würden und das Projekt mit den beantragten Betriebswerten gemäss Standortdatenblatt unter Auflagen bewilligt werden könne. Anschliessend formulierte sie verschiedene Anträge an die Gemeinde betreffend Absperrung/Beschilderung, Abnahmemessungen, Qualitätssicherungssystem für die Sendedaten, Antennendatenbank für Kontrollen, Bewilligungspflichtige Änderung der Anlage, Änderung der Überbauungssituation, Umweltauflage zum Oberflächenschutz am Mast sowie zur Blitzschutzpflicht.
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Das Baurekursgericht bezeichnete in Ziffer 9.3.4 seines Entscheids das Vorgehen des Gemeinderats als rechtswidrig: Für die Erstellung von Mobilfunk-Basisstationen innerhalb der Bauzonen sei weder eine kantonale Prüfung in Verfügungsform explizit vorgeschrieben noch sei sonst eine kantonale Genehmigung erforderlich. Die Beurteilung der Standortdatenblätter erfolge deshalb im Rahmen eines Fachberichts. Anschliessend sei es Aufgabe der kommunalen Baubehörde, die jeweiligen Resultate und Empfehlungen in den baurechtlichen Entscheid zu implementieren, wobei die kommunalen Baubehörden diesbezüglich noch über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten. Solche Fachberichte seien folglich nicht anfechtbar und auch nicht zu koordinieren, weshalb Dispositiv-Ziffer I.1 der Baubewilligung aufzuheben und der Gemeinderat einzuladen sei, die angefochtene Baubewilligung im genannten Sinne zu ergänzen. Er werde dabei zu berücksichtigen haben, dass die 80%-Schwelle nicht nur bei den OMEN 3, 5, 9 und 10, sondern auch bei den OMEN 1b, 7, 8, 11 und 12 überschritten werde. Insoweit erweise sich der Rekurs als begründet und sei dementsprechend teilweise gutzuheissen (vgl. auch Entscheid des Baurekursgerichts, Ziffer 15).
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1.2.2. Mit dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 21. Februar 2018 ist das Verfahren auf Kantonsebene nicht abgeschlossen: Das Baurekursgericht hob die vom Gemeinderat der Beschwerdegegnerin erteilte Baubewilligung teilweise auf und wies die Sache an diesen zurück zur Ergänzung der Baubewilligung im Sinne der Erwägungen. Mithin hat der Gemeinderat eine neue Baubewilligung zu erlassen. Gemäss den Erwägungen des Baurekursgerichts ist es Aufgabe der kommunalen Baubehörde, die Resultate und Empfehlungen der Fachbehörde in den baurechtlichen Entscheid zu implementieren, wobei dieser noch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Damit handelt es sich beim baurekursgerichtlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid.
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Nachdem das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, stellt auch das vorliegend angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1 S. 654 f.; 139 V 604 E. 2.1 S. 606; je mit Hinweisen; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 92 BGG).
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1.2.3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 254; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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1.2.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, es drohe insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, als die mit dem Bau und der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage einmal entstandenen übermässigen Mobilfunkemissionen und -immissionen im nichtthermischen Bereich sowie die Eigentumsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dabei übersehen sie, dass der angefochtene, vorinstanzliche Entscheid die Beschwerdegegnerin nicht zum Bau der geplanten Mobilfunkanlage berechtigt; vielmehr hat der Gemeinderat eine neue, im Sinne der baurekursgerichtlichen Erwägungen ergänzte Baubewilligung zu erlassen. Den Beschwerdeführern steht sodann die Möglichkeit offen, einen allfälligen, für sie ungünstigen Endentscheid anzufechten. Diesfalls können sie das vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdeführern droht somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
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Die Beschwerdeführer berufen sich nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, ist für die vom Baurekursgericht verlangte Ergänzung der Baubewilligung doch kein weitläufiges Beweisverfahren nötig. Damit erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig.
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2. Nach diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG für die Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids nicht erfüllt. Diese gelten sowohl für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 117 BGG), weshalb auf beide Beschwerden nicht einzutreten ist. Da sich die vorliegende Angelegenheit somit als spruchreif erweist und der Entscheid in der Sache noch aussteht, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Überdies haben sie die private, anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren, ebenfalls unter Solidarhaft, angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hinwil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
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