BGer 1C_652/2020 | |||
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BGer 1C_652/2020 vom 04.12.2020 |
1C_652/2020 |
Urteil vom 4. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
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Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Wiedererteilung des Führerausweises,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Abteilung III, vom 20. Oktober 2020 (B 2020/127).
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Erwägungen: | |
1. Am 4. Februar 2020 lehnte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen kantonal letztinstanzlich geschützt.
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2. Mit Eingabe vom 25. November 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht. Die unkommentierte Einreichung von verschiedenen Gutachten stellt klarerweise keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung dar. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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