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Informationen zum Dokument  BGer 4A_602/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_602/2020 vom 04.12.2020
 
 
4A_602/2020
 
 
Verfügung vom 4. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschwerdegegner.
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2020 (LI200002-O/Z02).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 1'471'549.87 abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 34'750.-- ansetzte;
 
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2020 per E-Mail an die Bundesgerichtskanzlei gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob;
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 über die Zustellplattform "IncaMail" mit anerkannter qualifizierter elektronischer Signatur rechtsgültig zustellt wurde;
 
dass die Beschwerdefrist demnach am 26. November 2020 ablief;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 42 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG), oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG);
 
dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);
 
dass die Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit anerkannter elektronischer Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich ist (vgl. die vorstehend zit. Urteile);
 
dass der Beschwerdeführer, obwohl er nach seiner Eingabe vom 16. November 2020 unverzüglich, d.h. mit Schreiben vom 20. November 2020 (das ihm mit Rücksicht auf die besondere Situation [COVID19] vorab per E-Mail zugestellt wurde), auf die gesetzlichen Formen für Eingaben an das Bundesgericht und die Möglichkeit der Einreichung einer formgerechten Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht wurde, bis zum heutigen Zeitpunkt keine gesetzeskonforme Eingabe in einer der vorstehend genannten Formen eingereicht hat;
 
dass demnach gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 innerhalb der Beschwerdefrist keine gültige Beschwerde erhoben wurde und eine Behebung des Mangels nicht mehr möglich ist, weshalb das Verfahren 4A_602/2020 als erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren 4A_602/2020 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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