BGer 5A_738/2020 | |||
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BGer 5A_738/2020 vom 07.12.2020 |
5A_738/2020 |
Urteil vom 7. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Mutzner und/oder Dr. Matthias Kuster,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.B.________ und C.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Decurtins,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft betreffend Rückbau eines Gartens,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 7. August 2020
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(ZK1 19 36).
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Sachverhalt: | |
A. Das Grundstück Nr. xxx (GB U.________, einst V.________) ist mit dem Mehrfamilienhaus "A.________" überbaut und als Stockwerkeigentum mit vier Anteilen (Wohnungen) ausgestaltet. B.B.________ und C.B.________ sind Miteigentümer zur Hälfte der Stockwerkeinheit Nr. xxx-2 und damit Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________. Sie bewirtschaften einen kleinen Garten, den sie über den Bereich ihrer reglementarischen Sondernutzung hinaus im gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft angelegt haben.
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B. An der Versammlung vom 15. Dezember 2018 beschloss die Mehrheit der Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ gegen die Stimme von B.B.________ und C.B.________, dass der Garten im gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft wieder in den ursprünglichen Zustand gesetzt werden müsse.
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C. | |
C.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2018 begehrten B.B.________ und C.B.________, den Beschluss vom 15. Dezember 2018 betreffend Garten aufzuheben. Den Streitwert gaben sie mit rund Fr. 4'000.-- an.
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C.b. An der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2019 nahm lediglich C.B.________ teil.
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C.c. Das Vermittleramt Albula stellte fest, dass nicht nur die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ säumig sei, sondern auch die klagende Partei, da die beiden Miteigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, aber allein C.B.________ an der Verhandlung erschienen sei. Zufolge Säumnis beider Parteien schrieb das Vermittleramt das Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2019 als gegenstandslos ab.
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D. C.B.________ und B.B.________ legten Beschwerde ein und begehrten, die Abschreibungsverfügung vom 1. Februar 2019 aufzuheben und das Vermittleramt anzuweisen, die Klagebewilligung zu erteilen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ schloss auf Abweisung. Das Kantonsgericht von Graubünden hielt fest, dass die klagende Partei an der Schlichtungsverhandlung durch C.B.________ ausreichend vertreten war. Es hiess die Beschwerde gut, hob die Abschreibungsverfügung auf und verpflichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu zahlen sowie B.B.________ und C.B.________ mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen (Urteil vom 7. August 2020).
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E. Mit Eingaben vom 11. und 14. September 2020 beantragt die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Abschreibungsverfügung des Vermittleramtes zu bestätigen, eventualiter die ihr auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens bei der Hauptsache zu belassen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt, aber weder das Kantonsgericht noch B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung eingeladen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Wie die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Kosten richtig hervorhebt, liegt in der Hauptsache kein Entscheid vor und bedeutet die Gutheissung der kantonalen Beschwerde lediglich, dass den Beschwerdegegnern allenfalls eine Klagebewilligung auszustellen sein wird (S. 12 Rz. 33 der Beschwerdeschrift).
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Geht wie hier die beklagte Partei im Schlichtungsverfahren säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212 ZPO).
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Das angefochtene Urteil, das die Abschreibungsverfügung aufhebt, schliesst das Schlichtungsverfahren - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (S. 2 Rz. 2) - folglich nicht ab (Art. 90 BGG), sondern ist eine Rückweisung an das Vermittleramt, das zu prüfen hat, ob es die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 ZPO) oder - je nach Streitwert - einen Urteilsvorschlag unterbreitet (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) oder den Entscheid fällt (Art. 212 ZPO). Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten bleibt der Ausgang des Schlichtungsverfahrens somit offen.
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1.2. Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, die - hier nicht gegebene Fälle im Sinne von Art. 92 BGG vorbehalten - gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG der Beschwerde nur dann unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; allgemein: BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45; 144 III 253 E. 1.3).
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Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 480; 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 395 E. 2.5 S. 400).
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Deren Erfüllung ist auch nicht offenkundig.
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1.3. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Abschreibungsverfügung richtet, kann auf die Beschwerde aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten werden.
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2. Im Eventualstandpunkt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
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Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann an das Bundesgericht nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt weitergezogen werden, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptpunkt offensteht. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen kann nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Wie soeben festgestellt (E. 1 oben), ist die Anfechtung des Zwischenentscheids im Hauptpunkt unzulässig. Somit kann auf die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eingetreten werden (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 142 V 551 E. 3.2 S. 556; Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2). Gegenteiliges tut die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar.
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3. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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