BGer 6B_1226/2020 | |||
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BGer 6B_1226/2020 vom 07.12.2020 |
6B_1226/2020 |
Urteil vom 7. Dezember 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. September 2020 (BK 20 392).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 31. August 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 28. September 2020 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).
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4. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer in schwer verständlicher Weise seine Sicht in Bezug auf ein angebliches Schweigegeld, das als "IR" (Invalidenrente) ausbezahlt werde und weder pfänd- noch kündbar sei, und stellt unzulässige, über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert ist.
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5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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