BGer 4A_200/2020 | |||
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BGer 4A_200/2020 vom 08.12.2020 |
4A_200/2020 |
Urteil vom 8. Dezember 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Fonds B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung; Haushaltsschaden,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2020 (HG170196-O).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 26. September 2017 reichte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) gegen den Fonds B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) am Handelsgericht Zürich Klage ein. Sie machte geltend, sie und der Fahrradfahrer C.________ hätten am 27. Juni 2014 auf der D.________-Strasse in U.________ einen Unfall gehabt. Sie verlange, dass der Beklagte aufgrund seiner im Strassenverkehrsgesetz vorgesehen Vorleistungspflicht zu verpflichten sei, ihr den aus dem Unfall resultierenden, vom Unfalltag bis 31. März 2017 aufgelaufenen Haushaltsschaden von Fr. 94'581.60 nebst Zins zu 5% für den Betrag von Fr. 88'177.65 seit dem 1. April 2017 zu bezahlen. Weiter sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen.
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Mit Urteil vom 27. März 2020 kam das Handelsgericht zum Ergebnis, vorliegend überstiegen die kongruenten und daher anrechenbaren Sozialversicherungs- und Kulanzleistungen von Fr. 92'800.10 den aufgrund der Parteibehauptungen der Klägerin maximal ermittelbaren Schaden von Fr. 78'778.98. Dementsprechend liege für den Zeitraum vom 27. Juni 2014 bis 31. März 2017 kein ungedeckter, einklagbarer Schaden vor. Die Klage sei folglich abzuweisen Ob die übrigen strittigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt wären, könne offenbleiben.
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B. | |
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, es sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 78'028.55, eventualiter Fr. 25'375.95, nebst Zins zu 5 % bei mittlerem Verfall (72 Wochen), zu bezahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf bei ihm erhobene Beschwerden einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
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1.1. Die Beschwerdeführerin stellt ein reformatorisches Haupt- und Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie ein kassatorisches Subeventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2).
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Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die anrechenbaren Sozialversicherungs- und Kulanzleistungen den maximal ermittelbaren Schaden übersteigen würden und daher bereits aus diesem Grund die Klage abzuweisen sei. Zu den übrigen strittigen Haftungsvoraussetzungen äusserte sie sich nicht. Sollte die Beschwerde gutgeheissen werden, könnte das Bundesgericht somit keinen reformatorischen Entscheid fällen, sondern müsste die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung der nicht geprüften Haftungsvoraussetzungen zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). In casu kommt damit einzig ein kassatorischer Entscheid in Betracht.
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1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
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2. | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3).
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Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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3. |
3.1. | |
3.1.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die vorinstanzliche Festsetzung des Stundenlohns von Fr. 30.-- für den hier strittigen Zeitraum widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die von einer jährlichen Reallohnerhöhung von einem Prozent bei zukünftigen Haushaltsschäden ausgehe. Der zufällige Zeitpunkt der Schadensberechnung könne und dürfe nicht entscheidend sei, ob der Stundenansatz bezogen auf einen bestimmten Zeitraum jährlich anzupassen sei oder nicht. Die Auffassung der Vorinstanz würde darauf hinauslaufen, dass geschädigte Personen, die nicht unmittelbar nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses eine Klage mit Bezug auf den gesamten zukünfigen Haushaltsschaden einreichten, benachteiligt würden, weil keine Erhöhung des Stundenansatzes berücksichtigt würde. In Nachachtung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV sei eine rechtsgleiche Berechnungsmethode anzuwenden. Es sei deshalb Aufgabe des Gerichts, im Zusammenhang mit der Berechnung des Haushaltsschadens festzustellen, welcher Stundenansatz im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses gegolten habe. Dieser Stundenansatz sei hernach jährlich um ein Prozent nach oben anzupassen, unabhängig davon, ob ein aufgelaufener oder ein zukünftiger Haushaltsschaden Streitgegenstand bilde. Da der fragliche Stundensatz von Fr. 30.-- bereits Anfang der Neunzigerjahre herangezogen worden sei, sei dieser Stundenansatz als massgeblich für das Jahr 1990 zu qualifizieren. Werde unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit 1990 von einer jährlichen Erhöhung von 30 Rappen ausgegangen, ergebe sich für das Unfalljahr 2014 ein Stundenansatz von Fr. 34.50.
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3.1.2. Bei der Feststellung des Stundensatzes ging die Vorinstanz vom Mindestlohn aufgrund des Normalarbeitsvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft zwischen Fr. 18.55 bis Fr. 22.40 (ab 2017 von Fr. 18.90 bis Fr. 22.85) aus. Sie erhöhte diesen Stundensatz in Ausübung des gerichtlichen Ermessens aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls auf Fr. 30.-- pro Stunde. Die Vorinstanz hat bei dieser Festlegung des Stundenlohnes auch ausdrücklich "der Reallohnentwicklung der letzten Jahre Rechnung" getragen (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2 S. 31).
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Entgegen dem was die Beschwerdeführerin unterstellt, beachtete die Vorinstanz in der konkreten Festlegung der für den behaupteten Haushaltsschaden der Beschwerdeführerin anwendbaren Stundensatz damit sehr wohl die Reallohnentwicklung. Die Vorinstanz stellte zwar nicht einen Stundenlohn im Zeitpunkt des Unfalls (27. Juni 2014) fest und erhöhte diesen für die folgenden Jahre 2015 bis 2017 um jeweils ein Prozent, wie dies die Beschwerdeführerin propagiert. Vielmehr setzte sie für den hier strittigen Zeitraum vom 27. Juni 2014 bis 31. März 2017 unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Reallohnerhöhung einen einheitlichen Stundensatz von Fr. 30.-- für die gesamten drei Jahre fest.
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Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass der kantonale Richter befugt ist, den für die Berechnung des Schadens massgeblichen Stundenansatz etwas zu erhöhen, um zukünftigen Lohnerhöhungen Rechnung zu tragen (vgl. dazu: BGE 145 III 225 E. 4.1.2.2 S. 234; 132 III 321 E. 3.7.1 f.; 131 III 360 E. 8.3 S. 374). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es der Vorinstanz in ihrem Ermessensentscheid über die Festlegung des Stundensatzes der Beschwerdeführerin nicht hätte erlaubt sein sollen, für die vergangene Zeitspanne vom 27. Juni 2014 bis 31. März 2017 einen mittleren Stundensatz von Fr. 30.-- anzunehmen und in diesem einheitlichen Stundensatz der Reallohnentwicklung der Jahre 2014 bis 2017 Rechnung zu tragen. Zumindest zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auf (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz unter den vorliegenden konkreten Umständen des Einzelfalls mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt hätte. Ebensowenig zeigt sie hinreichend auf, inwiefern sie im konkreten Fall dadurch im Sinne von Art. 8 BV benachteiligt wäre.
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Abgesehen von der Thematik der Reallohnentwicklung setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz über die Festlegung des Stundensatzes nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), weshalb schon mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf ihre weitere Beanstandung nicht einzutreten ist. Im Übrigen behauptet sie bloss allgemein, ein Stundenlohn von Fr. 30.-- sei bereits in den 1990er Jahren anerkannt worden, weshalb der Stundenlohn zu erhöhen sei, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen (Erwägung 2.1), inwiefern die Festlegung des Stundensatzes für den vorliegenden Fall bundesrechtswidrig wäre.
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3.2. | |
3.2.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Beschwerdegegner habe im Zusammenhang mit den von ihm freiwillig erbrachten Kulanzleistungen selbst einen Stundensatz von Fr. 39.90 herangezogen. Er habe damit anerkannt, dass der monetäre Wert von hauswirtschaftlichen Arbeiten im fraglichen Zeitraum diesem Frankenwert entsprochen habe. Die Vorinstanz halte zwar zutreffend fest, dass der Beschwerdegegner ohne Anerkennung einer Leistungspflicht die Kulanzleistungen erbracht habe. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner nicht anerkannt habe, dass hauswirtschaftliche Leistungen im fraglichen Zeitpunkt einem Frankenwert von Fr. 39.90 entsprechen würden. Es wäre geradezu grotesk, wenn einer Partei unterstellt würde, dass sie dann, wenn sie freiwillig eine Entschädigung leiste, einen höheren Ansatz vergüte, als sie dies im Fall einer eigentlichen Ersatzpflicht tun müsste.
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3.2.2. Die im Recht liegende Vereinbarung der Parteien hält nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ausdrücklich fest, dass die erwähnte Kulanzzahlung "ohne Präjudiz" und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge. Inwiefern unter diesen Umständen der Beschwerdegegner dennoch einen Stundensatz von Fr. 39.90 für die Berechnung des Haushaltsschadens der Beschwerdeführerin rechtlich verbindlich anerkannt hätte, nachdem in der genannten Vereinbarung gerade das Gegenteil ausdrücklich festgehalten wurde, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Partei in einer freiwilligen Zahlung aus Kulanzgründen eine höhere Entschädigung bezahlt, als sie dies im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung tun müsste. Ein solches Verhalten ist nicht "grotesk", zumal die Beschwerdeführerin mit einer solch abwertenden Qualifikation auch nicht dartut, welche Rechte die Vorinstanz verletzt hätte, als sie nicht auf den Stundenansatz von Fr. 39.90 abstellte.
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3.3. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz nach gerichtlichem Ermessen festgesetzten Stundensatz von Fr. 30.--.
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3.4. Die Vorinstanz erwog in der Folge, dass es sich aufgrund der Ausführungen zum Stundensatz und aufgrund des maximal erstellbaren Schadens vorliegend erübrige, die von den Parteien ebenfalls thematisierte Grundsatzfrage der genügenden Substanziierung des Schadens, die Frage der Verwendung der SAKE-Tabellen und damit den hypothetischen Zeitaufwand zu prüfen. Die Vorinstanz prüfte in der Folge "der Vollständigkeit halber" dennoch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei, weshalb auch aus diesem Grund die Klage abzuweisen sei.
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Die Vorinstanz beurteilte die Frage der Substanziierung damit einzig im Sinne einer Eventualbegründung. Beruht die Begründung der Vorinstanz, wie hier, auf zwei selbstständig tragenden Begründungen, hat die Beschwerdeführerin sich gegen beide Begründungen zu wenden (dazu: BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 III 728 E. 3.4 S. 735). Diesen Anforderungen kommt die Beschwerdeführerin nach, da sie sich auch gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz wendet und sich auf den Standpunkt stellt, sie sei mit ihren Ausführungen der Substanzierungspflicht bei Anwendung der abstrakten Haushaltsschadenberechnungsmethode nachgekommen. Da aber bereits die Haupterwägung der Vorinstanz trägt, ist weder dargetan, noch ersichtlich, worin das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der gegen die Eventualerwägung vorgebrachten Rüge bestünde. Auf diese Rüge ist daher nicht einzugehen.
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Anrechnung der Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung. Das Problem bestehe im vorliegenden Fall darin, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Versicherungsleistungen vollständig benötige, um die nach Abzug der Hilflosen- und der Pflegeentschädigung der SUVA ungedeckt bleibenden Aufenthaltskosten des Pflegeheims zu bezahlen. Die Folge davon sei, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin die eigentlich für ihren Haushaltsschaden bezahlten Versicherungsleistungen nicht erhielten, was mit dem Kongruenzgrundsatz nicht vereinbar sei. Sie vertrete daher die Auffassung, dass im vorliegenden Fall bei einer teleologischen Auslegung und Anwendung des Kongruenzgrundsatzes die Invalidenrente in der Höhe von Fr. 52'652.60 ausnahmsweise nicht als sachlich kongruente Versicherungsleistung beim Haushaltsschaden abgezogen werden dürfe.
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4.2. Auch diese Rüge geht fehl: Vorab stützt sich die Beschwerdeführerin auf den tatsächlichen Umstand, dass die Leistungen der Invalidenversicherung vollständig benötigt würden, um ihren Aufenthalt im Pflegeheim zu bezahlen. Diese tatsächlichen Elemente sind im vorinstanzlich Sachverhalt so nicht festgestellt. Es ist daher an der Beschwerdeführerin, vor Bundesgericht eine entsprechende Sachverhaltsergänzung nach den oben genannten Anforderungen zu verlangen (Erwägung 2.2). Diesen strengen Voraussetzungen genügt die Beschwerdeführerin nicht.
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Darüber hinaus ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorab ausführlich auf das Verhältnis der Vorleistungspflicht zu allfälligen Sozialversicherungsleistungen sowie zu Kulanzleistungen ein (angefochtener Entscheid, E. 4.2.2 S. 20 - 23). Sie kam unter anderem zum Ergebnis, dass die tatsächliche Verwendung der ausbezahlten Leistungen nicht relevant sei (angefochtener Entscheid, S. 23). Auf diese Erwägungen stellte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Kongruenz der Invalidenrenten ab und erwog ausdrücklich unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen, dass die tatsächliche Verwendung der Rente nicht entscheidend sei (angefochtener Entscheid, E. 5.3.2 S. 38). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2.1), indem sie sich einzig auf den Standpunkt stellt, dass ihrer Auffassung nach die Leistungen der Invalidenversicherung "ausnahmsweise" nicht angerechnet werden sollen. Auch mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
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5. | |
5.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Kulanzleistungen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Hauswartstätigkeit in der Höhe von Fr. 13'400.-- nicht hätten angerechnet werden dürfen. Die Hauswartstätigkeit sei entlöhnt worden, weshalb diesbezüglich von einer eigentlichen Nebenerwerbstätigkeit auszugehen sei. Ob und inwieweit es sich bei der Vergütung für die Hauswartstätigkeit um eine sachlich kongruente Ersatzleistung handle, stelle eine Rechtsfrage dar, zu welcher sich die Parteien grundsätzlich nicht zu äussern hätten. Aus ihrem Stillschweigen bzw. der blossen pauschalen Behauptung, die Kulanzleistungen des Beschwerdegegners seien nicht anrechenbar, könne deshalb keine Verletzung der Substanziierungs- bzw. Bestreitungslast abgeleitet werden.
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5.2. Im vorinstanzlichen Sachverhalt ist nicht festgestellt, dass die Hauswartstätigkeit entlöhnt und daher von einer "eigentlichen Nebenerwerbstätigkeit" auszugehen sei. Im Gegenteil stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin "nur eine Erwerbstätigkeit von 30 % (bei der Post) behauptet" habe. Einen weiteren Nebenerwerb habe sie nicht vorgebracht. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gewesen, diese Sachverhaltsfeststellung rechtsgenüglich in Frage zu stellen (Erwägung 2.2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, indem sie ohne weitere Begründung den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht schildert.
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Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in Erwägung 5.3.2 S. 38 f. des angefochtenen Entscheids darlegte, aus welchen Gründen im konkreten Fall die Kulanzleistungen für die "Hauswartunterstützung" als sachlich kongruent angerechnet werden konnte. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, ging die Vorinstanz diesbezüglich davon aus, dass die Frage der sachlichen Kongruenz eine Rechtsfrage sei und verwies explizit auf Art. 57 ZPO, der die Rechtsanwendung von Amtes wegen regelt (angefochtener Entscheid, E. 5.3.2 S. 38). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie von der Beschwerdeführerin tatsächliche Vorbringen verlangte, ob die Hauswartstätigkeit einen Teil ihrer früheren Haushaltstätigkeit ausmachte, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Im Übrigen fehlt es auch hier an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Erwägung 2.1).
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6. | |
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang fehlt dem Beschwerdegegner das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Insbesondere muss nicht geprüft werden, ob entgegen der Vorinstanz von einer definitiven Leistungspflicht des Beschwerdegegners ausgegangen werden müsste, die Leistungspflicht des Beschwerdegegners absolut subsidiär wäre und ob auch nicht kongruente Drittleistungen anzurechnen wären. Ebensowenig muss beurteilt werden, ob die Vorinstanz bezüglich der Kollision den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe.
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7. | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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