BGer 5A_1010/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 23.12.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_1010/2020 vom 08.12.2020 |
5A_1010/2020 |
Urteil vom 8. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen,
| |
Amthausquai 23, 4600 Olten.
| |
Gegenstand
| |
Fürsorgerische Unterbringung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2020 (VWBES.2020.430).
|
Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 28. August 2020 verlängerte die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung von A.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. November 2020 ab. Dagegen hat A.________ am 3. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
| 1 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst, was ohne Weiteres zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil wird indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch redigiert (Art. 54 Abs. 1 BGG).
| 2 |
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
| 3 |
3. Die Beschwerde enthält verschiedene Anschuldigungen gegenüber der KESB und Ausführungen, welche sich sinngemäss auf eine offensichtlich ebenfalls bestehende Beistandschaft beziehen (man behandle ihn wie ein kleines Kind, obwohl er eine internationale Persönlichkeit sei; die KESB dürfe ihm nicht vorschreiben, wie viel Geld er verbrauchen dürfe; er hasse die KESB und habe diese auch nicht nötig; falls die Beistandschaft bleiben müsse, wolle er eine Frau und nicht einen Mann als Beistand; u.ä.m.). Anfechtungsgegenstand bildet aber allein die fürsorgerische Unterbringung. Zu dieser enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung unter Bezugnahme auf die Anhörung in der Klinik und das erstellte Gutachten im angefochtenen Entscheid umfassend dargestellt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen Recht verstossen haben könnte.
| 4 |
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 5 |
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 6 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 7 |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 8 |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
| 9 |
Lausanne, 8. Dezember 2020
| 10 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 11 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 12 |
Der Präsident: Herrmann
| 13 |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| 14 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |