BGer 2C_1012/2020 | |||
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BGer 2C_1012/2020 vom 09.12.2020 |
2C_1012/2020 |
Urteil vom 9. Dezember 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau,
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Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
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Gemeinderat B.________/AG.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Oktober 2020 (WBE.2020.177).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Steuerkommission von B.________/AG veranlagte A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) nach Ermessen mit Verfügungen vom 17. April 2014 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau) bzw. vom 30. Juni 2014 (direkte Bundessteuer), Steuerperiode 2012. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Steuerpflichtige stellte am 28. Januar 2019 ein Revisionsgesuch betreffend die Ermessensveranlagungen 2012, welches das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid WBE.2020.177 vom 27. Oktober 2020 kantonal letztinstanzlich abwies. Der Entscheid wurde der Steuerpflichtigen gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG am Montag, 2. November 2020, um 11.36 Uhr zugestellt.
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1.2. Mit Eingabe von Donnerstag, 3. Dezember 2020, 19.56 Uhr, erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Veranlagungsbehörden von Kanton und Gemeinde seien anzuweisen, die "Rückabwicklung der Ermessensveranlagungen für 2012 durchzuführen" und die Neuveranlagungen seien gemäss "der dem Revisionsantrag beigefügten Steuererklärung 2012 durchzuführen". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist am Tag nach erfolgter Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG) und sie eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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2.2. Die Steuerpflichtige nahm den angefochtenen Entscheid am 2. November 2020 um 11.36 Uhr entgegen, worauf die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, 2. Dezember 2020, 24.00 Uhr, endete. Mit ihrer Eingabe von Donnerstag, 3. Dezember 2020, 19.56 Uhr, vermochte die Steuerpflichtige die Frist nicht zu wahren. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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