BGer 5A_1009/2020 | |||
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BGer 5A_1009/2020 vom 09.12.2020 |
5A_1009/2020 |
Urteil vom 9. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionales Betreibungsamt Bad Zurzach, Hauptstrasse 48, 5330 Bad Zurzach.
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Gegenstand
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Lastenverzeichnis,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 23. November 2020 (KBE.2020.33).
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Erwägungen: | |
1. In der Pfandverwertungsbetreibung Nr. xxx gegen den Beschwerdeführer als Schuldner und Pfandeigentümer erliess das Regionale Betreibungsamt Bad Zurzach am 8. Mai 2020 das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen. Die Steigerung wurde auf den 26. Juni 2020 angesetzt. Der Beschwerdeführer holte diese Mitteilung bei der Post nicht ab. Am 20. Juli 2020 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen erneut mit. Die Steigerung wurde auf den 4. September 2020 angesetzt.
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Am 29. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zurzach. Mit Entscheid vom 18. August 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 27. August 2020 erteilte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 23. November 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde (auch) im Namen der Familie A.-B.________. Eine Familie kann nicht Partei eines Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur ihre namentlich bezeichneten Mitglieder als Einzelpersonen. Der Beschwerdeführer benennt jedoch keine weiteren Personen und solche waren auch nicht Partei im Verfahren vor Obergericht. Demnach ist einzig der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei zu behandeln.
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3. Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör verletzt, da er vor den Vorinstanzen um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, diese jedoch nicht erhalten habe. Das Obergericht habe sein Gesuch nicht einmal erwähnt. Er sei deswegen nicht genügend vertreten gewesen.
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Der Beschwerdeführer belegt nicht, was er vor Obergericht genau verlangt hat, insbesondere, dass er nicht nur um unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hätte. Selbst wenn er entsprechende Anträge gestellt hätte, übergeht er, dass in Bezug auf die Gerichtskosten ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin gegenstandslos geworden wäre, da im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG in der Regel keine Kosten erhoben werden und vorliegend auch nicht erhoben wurden. Inwiefern die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung erfüllt gewesen wären, legt er nicht hinreichend dar. Gestützt auf welche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ihm das Obergericht allenfalls sogar von Amtes wegen - ohne Antrag - einen Rechtsvertreter hätte bestellen müssen, legt er ebenfalls nicht in genügender Weise dar. Er macht zwar geltend, sich nicht ausreichend schriftlich ausdrücken zu können, was jedoch durch die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht widerlegt wird.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters. Er hat sich vor Bundesgericht jedoch nicht vertreten lassen. Am 4. Dezember 2020 hat ihm das Bundesgericht mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, so dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin beigeordnet werden könnte (Art. 41 Abs. 1 BGG). Insoweit ist das Gesuch um (unentgeltliche) Verbeiständung abzuweisen.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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