BGer 9C_577/2020 | |||
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BGer 9C_577/2020 vom 09.12.2020 |
9C_577/2020 |
Urteil vom 9. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. Juni 2020 (IV.2019.00729).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1974 geborene A.________ war zuletzt bis September 2006 als Reinigungshilfe tätig. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2009 ab 1. September 2007 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was sie mit Mitteilung vom 26. Januar 2011 bestätigte. Im Rahmen einer Anfang 2014 eingeleiteten Überprüfung des Anspruchs holte sie ein polydisziplinäres Gutachten des Instituts B.________ AG, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie ein (Expertise vom 1. Dezember 2018). Am 16. September 2019 verfügte sie gestützt darauf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juni 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Juni 2020 aufzuheben und ihr weiterhin eine volle Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache der IV-Stelle "zur Vervollständigung des Sachverhalts inkl. der Vornahme der sich medizinisch gebotenen Massnahmen/Behandlungen und zur anschliessenden Neuentscheidung zurückzuweisen", subeventualiter "ein neues Gutachten sowie zumindest ein Intelligenztest zu erstellen bzw. durchzuführen".
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 und E. 4.1 S. 399 f.; bestätigt etwa mit Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 2.3).
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2. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 16. September 2019 bestätigt hat.
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3. | |
3.1. Das Sozialversicherungsgericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung insbesondere zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.2. Es erwog im Wesentlichen, die der Rentenzusprache hauptsächlich zugrunde liegende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nie objektiviert und der diesbezügliche Sachverhalt entsprechend im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mangelhaft abgeklärt worden, zumal auch eine Auseinandersetzung mit den übrigen psychiatrischen Diagnosen gemäss Berichten der behandelnden Ärzte nicht stattgefunden habe. Gemäss beweiswertigem Gutachten des Instituts B.________ AG bestünden medizinisch begründet weder psychiatrisch noch somatisch relevante Einschränkungen, jedoch eine klare Tendenz zur Aggravation sowie eine psychosoziale Belastungssituation vor dem Hintergrund soziokultureller Probleme.
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3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
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3.3.1. Entgegen deren Auffassung ist - und war bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache - rechtsprechungsgemäss bei unklaren Verhältnissen bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zu entscheiden, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage i.d.R. ein medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. bereits BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und E. 3 b) /cc), bestätigt etwa in BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). In casu hatte die Verwaltung trotz Vorliegens eines ausführlichen Berichts des SUVA-Kreisarztes, der eine posttraumatische Belastungsstörung verneinte und Selbstlimitation berichtete, keine weiteren Abklärungen getroffen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzte (etwa: Urteil 9C_391/2020 vom 25. August 2020 E. 4.2.2). Dies gilt umso mehr, als - worauf auch die psychiatrische Gutachterin hinwies - die behandelnden Ärzte die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht prüften und die mannigfaltigen psychosozialen Belastungsfaktoren nicht ausklammerten. An der mangelhaften Sachverhaltsabklärung ändert nichts, dass die psychiatrische Gutachterin retrospektiv nicht ausschliessen konnte, dass allenfalls vorübergehend ein depressives Geschehen bestanden habe. Vielmehr bekräftigt die Unmöglichkeit der zuverlässigen rückwirkenden Beurteilung gerade, dass aus dem Zeitpunkt der Rentenzusprache auch hierzu keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorlagen.
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3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten als unvollständig, nicht stichhaltig und inkonsistent rügt, beschränkt sie sich darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen, was als appellatorische Kritik nicht zu hören ist (vgl. etwa BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30). Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Rüge, die Experten hätten nur über unzureichende Kenntnisse der kognitiven Anforderungen ihrer letzten Arbeitsstelle verfügt und deshalb aus deren Ausführung über Jahre hinweg nicht ableiten können, die Untersuchungsergebnisse (mindestens mittelschwere Hirnfunktionsstörung bei leichter Intelligenzminderung) seien nicht valide, sondern Folge von Aggravation. Sie übersieht dabei, dass die Gutachter auf Aggravation nicht allein aufgrund der früher möglichen Arbeitstätigkeit schlossen, sondern primär aufgrund der markant auffälligen Symptomvalidierungstests.
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3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid - erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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