BGer 9C_731/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 05.01.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_731/2020 vom 09.12.2020 |
9C_731/2020 |
Urteil vom 9. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Parrino, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Stanger.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Assura-Basis SA,
| |
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Krankenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2020 (KV.2019.00034).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. November 2020 (elektronischer Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2020,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),
| 2 |
dass die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG),
| 3 |
dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 zugestellt wurde, weshalb die Beschwerdefrist am 21. Oktober 2020 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 19. November 2020 endete,
| 4 |
dass die vom 19. November 2020 datierte elektronische Eingabe erst am 20. November 2020, 00.04 Uhr, eingereicht wurde resp. dass erst in diesem Zeitpunkt die für die Fristwahrung massgebliche Quittung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG ausgestellt wurde, weshalb die Beschwerde verspätet ist,
| 5 |
dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da ihr keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann,
| 6 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 7 |
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG),
| 8 |
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
| 9 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 10 |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| 11 |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 12 |
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| 13 |
Luzern, 9. Dezember 2020
| 14 |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| 15 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 16 |
Der Präsident: Parrino
| 17 |
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
| 18 |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |