BGer 1B_423/2020 | |||
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BGer 1B_423/2020 vom 10.12.2020 |
1B_423/2020 |
Urteil vom 10. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Merz,
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Gerichtsschreiber Baur.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 15. Juli 2020 (BKBES.2020.50).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen A.________ und weitere Personen wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und Geldwäscherei. Am 14. August 2019 beschlagnahmte sie verschiedene Gegenstände und Vermögenswerte von A.________. Am 28. August 2019 stellte die Kantonspolizei Solothurn in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich in der Einstellhalle der Garage B.________ AG in Volketswil zwei Autos der Marke Mercedes-Benz sowie zwei weitere Autos (Ferrari und Bentley) im (mutmasslichen) Eigentum von A.________ fest, in der Einstellhalle der Garage in Effretikon ausserdem ein Motorrad der Marke Harley-Davidson. Am 4. September 2019 informierte die Garage die Kantonspolizei Solothurn, dass in der Einstellhalle in Volketswil noch ein weiteres Auto (Mini Cooper) im (mutmasslichen) Eigentum von A.________ vorhanden sei. Die Kantonspolizei Solothurn überführte in der Folge alle Fahrzeuge in den Kanton Solothurn.
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Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 entschied die Staatsanwaltschaft, sie werde mit einer allfälligen Beschlagnahme der Fahrzeuge zuwarten, bis das Obergericht des Kantons Solothurn über die Beschwerde von A.________ gegen die Beschlagnahme vom 14. August 2019 entschieden habe. Am 27. Februar 2020 teilte sie A.________ in einem Schreiben mit, eine Beschlagnahme der Fahrzeuge werde zeitnah an die Rechtskraft des in der Zwischenzeit ergangenen Beschwerdeentscheids vom 12. Februar 2020 erfolgen, mit dem das Obergericht die Beschlagnahme vom 14. August 2019 als rechtens beurteilt hatte. Dagegen gelangte A.________ an das Obergericht. Am 16. März 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Fahrzeuge. Auch dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht.
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B. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 schrieb das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2020 wies es ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. August 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts und den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2020 aufzuheben und diese anzuweisen, die beschlagnahmten Fahrzeuge zurückzugeben. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, A.________ auf eine Replik. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme von Fahrzeugen. Der Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 136 IV 92 E. 3 S. 94 f.). Dies ist nach der Rechtsprechung bei der Beschlagnahme von Gegenständen der Fall, weil die betroffene Person daran gehindert wird, frei über diese zu verfügen (vgl. Urteile 1B_66/2014 vom 28. April 2014 E. 1; 1B_69/2012 vom 26. April 2012 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als mutmasslicher Eigentümer der beschlagnahmten Fahrzeuge somit auch zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
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2. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.; Urteil 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe den erforderlichen Tatverdacht bejaht, ohne wie von ihm beantragt die Untersuchungsakten beizuziehen. Sie habe - in teilweise anderer Besetzung - einfach auf einen früheren Beschluss abgestellt, der auf dem Untersuchungsstand vom August 2019 beruht habe. Indem sie sich lediglich auf die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Aktenteile gestützt habe, sei sie gar nicht in der Lage gewesen, seine Rüge zu prüfen, wonach sich der Tatverdacht seit ihrer letzten Befassung mit der Sache nicht verdichtet, sondern verflüchtigt habe. Worauf die Aktenkenntnis des neu beteiligten Oberrichters beruht habe, sei weiter nicht bekannt.
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3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage des hinreichenden Tatverdachts auf den Beschluss vom 12. Februar 2020 verwiesen, mit dem sie das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahme vom 14. August 2019 abgewiesen hatte. Seit diesem Beschluss habe sich die Sachlage nicht geändert. Der Beschwerdeführer lege nichts dar, was ihre damaligen Schlussfolgerungen umstossen und den hinreichenden Tatverdacht entkräften würde. Insbesondere bringe er keine Argumente vor, die er mit objektiven Beweismitteln untermauern könnte, obwohl es ihm zumutbar wäre, solche Beweismittel einzureichen.
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Im Beschluss vom 12. Februar 2020 hatte die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht in erster Linie mit den Erkenntnissen begründet, die sich im Beschwerdeverfahren betreffend die Haftanordnung gegen einen Mitangeschuldigten ergeben hatten und aus dem entsprechenden Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 2019 hervorgingen. Diese Erkenntnisse würden durch die Akten bestätigt, welche die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren gegen den Beschlagnahmebefehl vom 14. August 2019 im September und Oktober 2019 eingereicht habe. Sie könnten ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer übertragen werden, da er ihnen nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermöge.
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3.3. Die Vorinstanz hatte sich demnach im Beschluss vom 12. Februar 2020 auf die schon im Juni 2019 vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie auf ausgewählte, von der Staatsanwaltschaft bereits im Herbst 2019 eingereichte Untersuchungsakten gestützt. Gleichwohl hat sie im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, auf den Beizug weiterer Untersuchungsakten verzichtet und in diesem Entscheid lediglich geprüft, ob der Beschwerdeführer Argumente vorbringe oder Beweismittel einreiche, die den im Beschluss vom 12. Februar 2020 bejahten hinreichenden Tatverdacht (nunmehr) in Frage zu stellen vermögen.
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Damit hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO besteht keine schematische Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, alle (vorinstanzlichen) Akten beizuziehen. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände, namentlich des Verfahrensstands, der konkret zu beurteilenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie der erfolgten Beweiserhebungen sorgfältig abzuwägen, welche Akten tatsächlich benötigt werden (vgl. Urteil 1S.5/2006 und 1S.6/2006 vom 5. Mai 2006 E. 2.4; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 250 Rz. 513 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern die Vorinstanz ohne den Beizug weiterer Untersuchungsakten nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rüge, der Tatverdacht habe sich verflüchtigt, zu prüfen. Ebenso wenig ist solches ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid im Einzelnen mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, wieso weiterhin von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen sei. Weder die Argumente des Beschwerdeführers noch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz lassen den Schluss zu, dass die Beurteilung der Frage den Beizug weiterer Untersuchungsakten erfordert hätte. Der neu beteiligte Richter war im Weiteren aufgrund der Erwägungen im Beschluss vom 12. Februar 2020, den der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte, in der Lage zu entscheiden, ob weiterhin von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen sei. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache, die Fahrzeuge seien anlässlich ihrer "Wegnahme" weder justizförmig sichergestellt noch mündlich oder schriftlich beschlagnahmt worden. Ihre "Wegnahme" sei vielmehr ohne Rechtsgrund erfolgt. Dieser rechtswidrige Zustand habe durch den Erlass des Beschlagnahmebefehls vom 16. März 2020 nicht nachträglich geheilt werden können. Das Vorgehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei der "Wegnahme" der Fahrzeuge habe im Weiteren gegen die Vorschriften von Art. 265 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 244 f. StPO verstossen.
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4.2. Im Zuge der Ermittlungen wurden im August 2019 die zuvor im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschriebenen beiden Autos der Marke Mercedes-Benz bei der Garage Frei & Sahli AG, Effretikon, ausfindig gemacht. Am 28. August 2019 wurden zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn in Begleitung einer Polizistin der Kantonspolizei Zürich bei der Garage vorstellig und händigten den zuständigen Personen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 aus. Mit dieser wurde der Garage unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB untersagt, über die beiden Fahrzeuge zu verfügen (Ziff. 1). Weiter wurde sie gestützt auf Art. 265 StPO aufgefordert, unverzüglich sämtliche Unterlagen betreffend die Fahrzeuge herauszugeben (Ziff. 2). Ferner wurde ihr unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB bis zum 30. November 2019 die Information Dritter untersagt. Die Kantonspolizei Solothurn wurde für den Fall, dass die beiden Fahrzeuge aufgefunden werden sollten, angewiesen, eine umfassende Fotodokumentation zu erstellen (Ziff. 3). Wie aus dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 6. September 2019 hervorgeht, erklärte der stellvertretende Geschäftsführer der Garage umgehend, die beiden Autos befänden sich in der Einstellhalle in Volketswil. In der Folge wurden die Autos dort von einem der Polizisten der Kantonspolizei Solothurn fotografiert.
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Noch während dieses Vorgangs informierte der Geschäftsinhaber den anderen Polizisten der Kantonspolizei Solothurn telefonisch, dass der Beschwerdeführer bei der Garage noch zwei weitere Autos (Ferrari und Bentley) sowie ein Motorrad der Marke Harley-Davidson eingelagert habe. Die beiden Autos befänden sich ebenfalls in der Einstellhalle in Volketswil, das Motorrad in der Einstellhalle in Effretikon. Der zuständige Staatsanwalt wurde telefonisch informiert, die Fahrzeuge im (mutmasslichen) Eigentum des Beschwerdeführers wurden fotografiert. Der stellvertretende Geschäftsführer händigte den Polizisten der Kantonspolizei Solothurn im Weiteren die Unterlagen betreffend die fünf Fahrzeuge aus. Am Tag darauf, am 29. August 2019, erliess der zuständige Staatsanwalt eine die drei zusätzlichen Fahrzeuge betreffende Verfügung. Diese entsprach mit Ausnahme der fehlenden Anweisung zur Erstellung einer Fotodokumention der Verfügung betreffend die beiden Mercedes und wurde der Garage per Post zugestellt.
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Am 4. September 2019 informierte der Geschäftsinhaber telefonisch einen der Polizisten der Kantonspolizei Solothurn, die am 28. August 2019 vor Ort gewesen waren, dass bei der Garage ein weiteres Auto im (mutmasslichen) Eigentum des Beschwerdeführers (Mini) eingelagert sei. Es befinde sich ebenfalls in der Einstellhalle in Volketswil. Der darüber in Kenntnis gesetzte zuständige Staatsanwalt "verfügte" gemäss dem erwähnten Nachtragsrapport der Kantonspolizei Solothurn die "Sicherstellung" des Fahrzeugs, was dem Geschäftsführer der Garage vonseiten der Polizei telefonisch mitgeteilt wurde. Sämtliche Fahrzeuge wurden in der Folge in den Kanton Solothurn überführt.
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4.3. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung von Art. 265 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 244 f. StPO vor, die Staatsanwaltschaft habe die Garage nicht mit einer in vorgesehener Weise zugestellten Editionsverfügung zur Herausgabe der beiden Mercedes aufgefordert. Sie habe die Verfügung vom 28. August 2019 trotz des Fehlens von Anhaltspunkten gemäss Art. 265 Abs. 4 StPO durch ein Polizeikommando überbringen lassen und in diesem Zusammenhang Nachforschungen vor Ort vorgenommen. Die Sichtung der Einstellhalle könne daher nur als Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 f. StPO qualifiziert werden. Diese Zwangsmassnahme sei weder angeordnet noch die Polizei gestützt auf Art. 265 Abs. 4 StPO dazu ermächtigt gewesen.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Angesichts des erwähnten Inhalts der Verfügung vom 28. August 2019, insbesondere des Auftrags an die Polizei, bei Auffinden der beiden Autos eine Fotodokumentation zu erstellen, war die polizeiliche Zustellung sachlich gerechtfertigt. Der dargelegte Geschehensablauf am Tag der Zustellung lässt die Vorgänge in der Einstellhalle in Volketswil zudem nicht als Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 f. StPO erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung dieser beiden Bestimmungen sowie von Art. 265 Abs. 3 und 4 StPO rügt, ist dies daher unbegründet.
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4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien weder die Voraussetzungen für eine vorläufige Sicherstellung der Fahrzeuge durch die Polizei nach Art. 263 Abs. 3 StPO noch jene für eine mündliche Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt gewesen, mag dies zwar zutreffen. Richtig ist weiter, dass die Fahrzeuge in den Kanton Solothurn überführt wurden, ohne zuvor mündlich oder schriftlich beschlagnahmt worden zu sein. Daraus folgt indes nicht, ihre Überführung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Der dargelegte Geschehensablauf kann - ungeachtet der untechnischen Verwendung der Worte "sicherstellen" und "Sicherstellung" sowie "verfügen" durch die Kantonspolizei Solothurn und die Staatsanwaltschaft - sinnvoll nur so interpretiert werden, dass die Garage die Fahrzeuge freiwillig herausgab, auch wenn sie nicht mit Verfügung dazu aufgefordert wurde (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1125 Fn. 435). Sie kam mithin ohne entsprechende formelle Aufforderung ihrer in Art. 265 Abs. 1 StPO statuierten Verpflichtung zur Herausgabe der Fahrzeuge nach. Deren Überführung in den Kanton Solothurn konnte sich demnach auf diese Grundlage stützen.
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4.5. | |
4.5.1. Art. 265 StPO bestimmt keine Frist, innert der gestützt darauf herausgegebene Gegenstände zu beschlagnahmen sind. Der Entscheid über die Frage kann unter Umständen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Vorliegend dauerte es bis zur Beschlagnahme der Fahrzeuge am 16. März 2020 gut sechs Monate, weil die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen den Ausgang des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschlagnahmebefehl vom 14. August 2019 abwartete. Dem Beschwerdeführer war das von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Vorgehen bereits seit Anfang Dezember 2019 bekannt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 hatte er sie um Zustellung der Beschlagnahmebefehle betreffend die Fahrzeuge ersucht, damit er die gesetzlichen Rechtsmittel prüfen könne. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 hatte sie mit der erwähnten Begründung entschieden, weitere Verfügungen, insbesondere zur Beschlagnahme der sichergestellten Fahrzeuge, folgten später. Der Beschwerdeführer ergriff dagegen kein Rechtsmittel. Ebenso wenig verlangte er den Erlass eines Beschlagnahmebefehls oder die Herausgabe der Fahrzeuge. Erst mit Schreiben vom 24. Februar 2020 wandte er sich erneut an die Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend den Beschlagnahmebefehl vom 14. August 2019 sei inzwischen - mit dem Beschwerdeentscheid vom 12. Februar 2020 - rechtskräftig abgeschlossen. Eine Beschwerde an das Bundesgericht sei kein Thema. Er verlangte die Herausgabe der Fahrzeuge, da deren "Sicherstellung" in formeller Hinsicht unrechtmässig gewesen sei. Zudem kündigte er eine Beschwerde an das Bundesgericht an, falls die Staatsanwaltschaft die "Sicherstellung" nachträglich in eine Beschlagnahme "umwandeln" sollte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, sie nehme zur Kenntnis, dass er nicht beabsichtige, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid vom 12. Februar 2020 beim Bundesgericht anzufechten. Die Rechtskraft dieses Entscheids könne aber nur mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder formellem Rechtsmittelverzicht herbeigeführt werden. Ein derartiger Verzicht sei ihr nicht bekannt. Sie halte am angekündigten Vorgehen fest. Eine Beschlagnahme der Fahrzeuge erfolge zeitnah an die Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2020 Beschwerde bei der Vorinstanz mit dem Antrag auf Rückgabe der Fahrzeuge.
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4.5.2. Der Beschwerdeführer beanstandete demnach zu keinem Zeitpunkt, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Entscheid über die Beschlagnahme der Fahrzeuge bis zum rechtskräftigen Abschluss des erwähnten vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zuwarten wollte. In seinem Schreiben vom 24. Februar 2020 nahm er den Umstand, dass die Vorinstanz kurz zuvor über seine Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 14. August 2019 entschieden hatte und der Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde, weil er keine Anfechtung beabsichtigte, vielmehr gerade zum Anlass, erstmals die Rückgabe der Fahrzeuge zu verlangen. Dass die Staatsanwaltschaft angesichts dessen mit Schreiben vom 27. Februar 2020 am geplanten Vorgehen festhielt und es ablehnte, ohne formellen Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers umgehend über die Beschlagnahme zu entscheiden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Unter den genannten Umständen sind weder ihr Vorgehen noch die daraus resultierende Dauer von gut sechs Monaten bis zur Beschlagnahme der Fahrzeuge am 16. März 2020 bundesrechtlich zu beanstanden.
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4.5.3. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, es habe nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft gelegen, den Beschlagnahmebefehl aufzuschieben und den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid abzuwarten. Hätte er seinerzeit etwas gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft einzuwenden gehabt, wäre es ihm offen gestanden, dagegen vorzugehen oder die Rückgabe der Fahrzeuge zu verlangen. Ins Leere greift weiter sein Argument, die Widerrechtlichkeit der "Wegnahme" der Fahrzeuge habe mit dem Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2020 nicht nachträglich geheilt werden können, da das Schriftlichkeitserfordernis für Beschlagnahmebefehle gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO eine Gültigkeitsvorschrift sei. Bei der Überführung der Fahrzeuge in den Kanton Solothurn handelte es sich, wie ausgeführt, nicht um eine Beschlagnahme oder eine vorläufige Sicherstellung im Sinne von Art. 263 StPO. Die Frage nach der Rechtsnatur des erwähnten Schriftlichkeitserfordernisses stellt sich daher nicht. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
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4.6. Dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Fahrzeuge nicht erfüllt wären und der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufgehoben werden müsste, bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vor. Soweit er geltend macht, das Beschwerdeverfahren betreffend das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 sei mit dem Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2020 nicht gegenstandslos geworden, ist nicht klar, was er damit bezweckt. Zudem lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid für andere in der entsprechenden Beschwerde aufgeworfene Fragen als jene der Rechtsverzögerung auf ihre Erwägungen im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2020 verwiesen hat. Ein Verstoss gegen Bundesrecht ist auch insoweit nicht erkennbar.
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5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Baur
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