BGer 1B_75/2020 | |||
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BGer 1B_75/2020 vom 10.12.2020 |
1B_75/2020 |
Urteil vom 10. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Haag, Müller,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Markus Gross, Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
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Amthaus Biel, Strafabteilung,
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Spitalstrasse 14, 2501 Biel,
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2. Verena Begert, Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
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Amthaus Biel, Strafabteilung,
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Spitalstrasse 14, 2501 Biel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 10. Januar 2020 (BK 19 491).
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Sachverhalt: | |
A. Am 25. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen A.________ und B.________ Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierter Entführung und Entziehens einer Minderjährigen, eventuell Gehilfenschaft dazu. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, sie hätten C.________, welche mit ihrer kleinen Tochter, über die ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei, mehrere Monate in verschiedenen Ländern vor den schweizerischen Behörden auf der Flucht gewesen sei, organisatorisch, finanziell und psychisch unterstützt.
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Das Regionalgericht behandelt den Fall in der Besetzung mit Richter Markus Gross (Vorsitz), Richterin Verena Begert und einem weiteren Richter.
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Am 25. Oktober 2019 bzw. 7. November 2019 verlangten A.________ und B.________ den Ausstand von Markus Gross und Verena Begert.
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Mit Beschluss vom 10. Januar 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) die Ausstandsgesuche ab.
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B. A.________ und B.________ führen "Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Ausstandsgesuche gutzuheissen. Markus Gross und Verena Begert seien anzuweisen, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten.
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C. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Markus Gross beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dazu verweist er auf seine Darlegungen im obergerichtlichen Verfahren und schliesst sich im Übrigen den Erwägungen im angefochtenen Beschluss an. Verena Begert hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ und B.________ haben repliziert.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat nach Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Beschluss stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.
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Steht demnach die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung, scheidet gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus.
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1.2. Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz und jene des Regionalgerichts betreffend die Beschwerdeführer (PEN 18 751-753) beigezogen. Darin konnten diese antragsgemäss beim Bundesgericht Einsicht nehmen. Der Beizug weiterer Akten ist nicht erforderlich. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Akten und der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) spruchreif.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Beschluss verletzte Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff 1 EMRK sowie Art. 56 lit. b und f StPO. Das Verfahren gegen C.________ sei abgetrennt worden. Diese habe das Regionalgericht unter Mitwirkung der Beschwerdegegner am 3. März 2017 im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerdegegner seien daher vorbefasst und es bestehe bei diesen der Anschein der Befangenheit.
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2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dasselbe gewährleistet hier Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (gemeint: als den in lit. a-e genannten) befangen sein könnte.
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Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f. mit Hinweisen).
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Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f. mit Hinweis).
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Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 39 f. mit Hinweis). Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mitgewirkt hat, im späteren Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Dass getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 mit Hinweis, in: Pra 2018 Nr. 20 S. 190 f.; 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 und 6.2).
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Die vorliegende Angelegenheit ist im Lichte dieser Rechtsprechung zu beurteilen. Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Die Beschwerdegegner waren im abgekürzten Verfahren gegen C.________ nicht in einer anderen Stellung tätig, sondern in der gleichen, nämlich als Richter des Regionalgerichts. Art. 56 lit. b StPO ist hier deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht anwendbar (Urteil 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).
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2.3. Das Regionalgericht hat C.________ unter Mitwirkung der Beschwerdegegner im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO verurteilt. Dieses hat summarischen Charakter (BGE 139 IV 233 E. 2.3 S. 236). Dabei befragt das erstinstanzliche Gericht an der Hauptverhandlung die beschuldigte Person und stellt fest, ob sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grund liegt, und diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 StPO). Diese Prüfung ist eine eher summarische (GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 12 f. zu Art. 361 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 und 7 zu Art. 361 StPO). Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Art. 361 Abs. 4 StPO). Das Gericht befindet frei unter anderem darüber, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). Auch dies prüft das Gericht summarisch (GREINER/JAGGI, a.a.O., N. 9 zu Art. 362 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 362 StPO; BERTRAND PERRIN/PASCAL DE PREUX, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 362 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil (Art. 362 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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Nach der Anklageschrift im Verfahren gegen C.________ wurde diese bei ihren Handlungen von verschiedenen Personen unterstützt. In der Anklageschrift wurde jedoch weder gesagt, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe, noch was sie im Einzelnen gemacht haben sollen. Wie der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme vom 13. November 2019 an die Vorinstanz darlegt, waren weitere Personen, insbesondere die Beschwerdeführer, in der gesamten Verhandlung und Entscheidfindung im Verfahren gegen C.________ nie ein Thema. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer 2, der nach einem in den vorinstanzlichen Akten liegenden Presseartikel an der regionalgerichtlichen Hauptverhandlung gegen C.________ anwesend war, behauptet im Übrigen nicht, die Rolle der Beschwerdeführer sei dort zur Sprache gekommen. Zwar kommen die Namen der Beschwerdeführer ebenso wie diejenigen weiterer mutmasslicher Unterstützer in den umfangreichen Akten betreffend C.________ unstreitig vor und wird darin teilweise die Rolle, welche die Beschwerdeführer gespielt haben sollen, dargelegt. Daraus kann jedoch nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegner hätten sich bei der summarischen Prüfung der umfangreichen Akten in Bezug auf die Frage, ob der von C.________ anerkannte Sachverhalt mit der Aktenlage übereinstimmt, auch hinsichtlich der Strafbarkeit weiterer Helfer, insbesondere der Beschwerdeführer, bereits festgelegt. Dafür hätten die Beschwerdegegner die Akten in Sachen C.________ vertieft und detailliert studieren müssen. Das mussten und taten sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen liegt hier keine Konstellation vor, in der nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.2) - welche die Beschwerdeführer übergehen - der Anschein der Befangenheit besteht, weil sich der Richter im Erstverfahren hinsichtlich der Schuld des im sachkonnexen Zweitverfahren angeklagten Beschuldigten bereits so festgelegt hat, dass der Ausgang dieses letzteren Verfahrens als nicht mehr offen erscheint. Soweit die Beschwerdeführer aus der Mitwirkung der Beschwerdegegner im abgekürzten Verfahren gegen C.________ einen Befangenheitsgrund herleiten, ist die Beschwerde daher unbegründet.
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Der vorliegende Fall ist im Wesentlichen vergleichbar mit jenen, über die das Bundesgericht in den erwähnten Urteilen 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 (E. 4) und 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 (E. 3 ff.) zu befinden hatte, in denen es den Anschein der Befangenheit ebenfalls verneinte.
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Das Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ist hier nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht einschlägig. Dort ging es um keine Ausstandsfrage, sondern darum, ob eine Beschwerde gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenstrennung nach Anklageerhebung gegenstandslos wird (E. 2).
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2.4. Ob die Abtrennung des Verfahrens gegen C.________ rechtmässig war, ist hier nicht Prozessgegenstand. Soweit die Beschwerdeführer diese Abtrennung kritisieren, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführer begründen die Rüge der Befangenheit überdies damit, die Medien hätten über den Fall C.________ ausführlich berichtet. Dabei seien die Beschwerdeführer schwer vorverurteilt worden. Den Beschwerdegegnern werde es nicht möglich sein, unbeeinflusst davon über die Beschwerdeführer zu urteilen.
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3.2. Zwar kann nach der Rechtsprechung auch eine Medienkampagne ein Gericht zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei beeinflussen oder es so unter Druck setzen, dass es in seiner Entscheidung nicht mehr frei ist (BGE 116 Ia 14 E. 7). Indessen ist nicht jeder beliebige Einfluss, dem der Richter im täglichen Leben ausgesetzt ist, geeignet, einen Verdacht auf Parteilichkeit zu begründen. Über Strafverfahren wird in den Medien regelmässig berichtet. Dementsprechend kann vom Richter erwartet werden, dass er den Stellenwert der Prozessberichterstattung richtig einschätzen kann und seine richterliche Unabhängigkeit auch in einem Verfahren bewahrt, welches ein weit über das übliche Mass hinausgehendes Medienecho erfährt. Selbst in einem solchen Verfahren erscheint ein Richter daher nur als befangen, wenn objektive Anzeichen dafür bestehen, dass ihn die einseitige Medienberichterstattung tatsächlich beeinflusst hat (Urteil 6P.51/2005 vom 30. November 2005 E. 2.3, nicht publ. in BGE 132 IV 12; 1P.701/1997 vom 19. März 1998 E. 6a, publ. in: Pra 1998 Nr. 95 S. 548 f.).
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Solche Anzeichen nennen die Beschwerdeführer nicht und sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
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4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG. In der Beschwerde baten sie das Bundesgericht um Mitteilung, welche Unterlagen es benötige, um die geltend gemachte Bedürftigkeit beurteilen zu können. Dazu verwies das Bundesgericht in seinem Schreiben vom 10. Juni 2020 an die Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweisen). Es forderte die Beschwerdeführer auf, dem Bundesgericht insbesondere die aktuellen Steuerunterlagen zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführer haben dem Bundesgericht in der Folge keine Unterlagen eingereicht, welche die Bedürftigkeit belegen könnten, namentlich keine Steuerunterlagen. Die Beschwerdeführer haben damit die Bedürftigkeit nicht dargetan, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerdeführer tragen daher die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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