BGer 1C_665/2020 | |||
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BGer 1C_665/2020 vom 11.12.2020 |
1C_665/2020 |
Urteil vom 11. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung,
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Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. November 2020 (60/2020/14).
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Erwägungen: | |
1. Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen sprach A.________ mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Januar 2020 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--.
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2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen entzog A.________ mit Verfügung vom 30. April 2020 den Führerausweis für einen Monat. Dagegen erhob A.________ am 6. Mai 2020 Rekurs, welchen der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 30. Juni 2020 abwies. Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ am 6. Juli 2020 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 10. November 2020 ab.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. November 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Obergerichts auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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