BGer 5A_1022/2020 | |||
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BGer 5A_1022/2020 vom 11.12.2020 |
5A_1022/2020 |
Urteil vom 11. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Altstätten,
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Rathausplatz 2, 9450 Altstätten SG.
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Gegenstand
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Pfändungsverfahren, Existenzminimum,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. November 2020 (AB.2020.32-AS).
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Sachverhalt: | |
Im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gegen den Schuldner A.________ setzte das Betreibungsamt Altstätten dessen Existenzminimum auf Fr. 3'455.-- fest.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen mit Entscheid vom 23. August 2020 ab.
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Dagegen gelangte der Schuldner an das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2020 abwies.
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Hiergegen hat A.________ am 8. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann wird auch nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, sondern besteht die Beschwerde primär aus Polemik. Vor Bundesgericht geht es einzig noch um den Arbeitsweg, für welchen dem Schuldner kantonal Fr. 100.-- zugestanden wurden mit der Begründung, dass er angesichts des bloss sieben Kilometer langen flachen Arbeitsweges, welcher sogar mit einem Velo zurückgelegt werden könnte, und des jedenfalls auch die unregelmässigen Arbeitszeiten abdeckenden öffentlichen Verkehrs kein Auto als Kompetenzgut beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen einzig entgegen, es gehe nicht, dass er das Auto aus dem Grundbedarf finanzieren müsse, und der Betreibungsbeamte benutze auch ein Auto, obwohl er sogar nur fünf Kilometer zur Arbeit habe. Soweit ferner noch vorgebracht wird, er sei jetzt auf Arbeitssuche und mit einem Auto sei die Chance viel grösser, eine Anstellung zu erhalten, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG); inhaltliche Erörterungen erübrigen sich somit.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Altstätten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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