BGer 6B_1202/2020 | |||
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BGer 6B_1202/2020 vom 11.12.2020 |
6B_1202/2020 |
Urteil vom 11. Dezember 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,
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Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. September 2020 (VD.2020.154).
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Erwägungen: | |
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Urteil vom 19. September 2020 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) nicht ein.
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Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.).
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3. Die Beschwerde enthält zur Hauptsache blosse Beschimpfungen und ungebührliche Pauschalvorwürfe an die beteiligten Behörden und Richter. Darauf ist nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, die Zwangsmedikation sei unnötig und er sei nicht psychisch krank. Diesbezüglich kann auf das kürzlich ergangene Urteil 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020 verwiesen werden. Das Bundesgericht befasste sich darin mit der Zulässigkeit der am 16. Juli 2020 angeordneten Zwangsmedikation und wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
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Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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