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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1203/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1203/2020 vom 11.12.2020
 
 
6B_1203/2020
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krebs,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügungen (Urkundenfälschung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. September 2020 (SBK.2020.169 / va).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm mit Verfügung vom 25. Mai 2020 die Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner 2-4 wegen Urkundenfälschung nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 29. Mai 2020 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 29. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer darin zu anderen (bereits erledigten) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht äussert.
 
3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
 
4. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 2-4 vor, Protokolle der Generalversammlungen mehrerer Aktiengesellschaften gefälscht zu haben. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern ihm aufgrund der geltend gemachten Urkundenfälschungen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind angesichts des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
 
Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen) ist im vorliegenden Verfahren nicht gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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