BGer 6B_1255/2020 | |||
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BGer 6B_1255/2020 vom 14.12.2020 |
6B_1255/2020 |
Urteil vom 14. Dezember 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
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vom 3. September 2020 (SB.2017.42).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. November 2020 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 16. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 23. November 2020 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 7. Dezember 2020 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die als Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer versandten Verfügungen vom 2. und 23. November 2020 wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste. Im Übrigen wurden sie ihm auch mit A-Post zugesendet.
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Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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