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Informationen zum Dokument  BGer 8C_699/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_699/2020 vom 14.12.2020
 
 
8C_699/2020
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 (IV.2020.00270).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Auf Anmeldung hin und nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch des 1971 geborenen A.________. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Entscheid vom 9. August 2018 auf und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle für weitere Abklärungen zurück. Nach durchgeführter orthopädisch-traumatologischer und psychiatrischer Begutachtung der SMAB AG Bern, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen (nachfolgend: SMAB; Bericht vom 28. Oktober 2019), verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2020 einen Invalidenrentenanspruch des A.________.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. September 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 3. März 2020 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zwecks Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens mit anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten ersucht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle vor Bundesrecht stand hält.
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3. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz kam in Würdigung der in den Akten liegenden Arztberichte und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung, hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne uneingeschränkt auf das voll beweiskräftige SMAB-Gutachten vom 28. Oktober 2019 abgestellt werden. Danach liegt kein sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender psychischer Gesundheitsschaden vor; aus rein orthopädischer Sicht ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten, sowohl wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausübbaren Tätigkeit auszugehen.
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In einem weiteren Schritt zeigte das kantonale Gericht auf, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Zumutbarkeitsprofil in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften kann.
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5.
 
5.1. Was der Beschwerdeführer in weitgehender Wiederholung der bereits vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens vom 28. Oktober 2019 vorbringen lässt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.
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Soweit in der Beschwerdeschrift erneut die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Einschätzung durch Dr. med. B.________ im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung beanstandet wird, geht daraus nichts hervor, was das kantonale Gericht nicht bereits mit überzeugender Begründung entkräftet hätte. Allein, weil in früheren Zeiten psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sich eingehend mit diesen letzteren befassende Einschätzung von Dr. med. B.________ mangelhaft sein soll. Entscheidend ist einzig, ob die diesbezüglichen Ausführungen überzeugend sind, was vom kantonalen Gericht mit letztinstanzlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht worden ist. Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, hat die Vorinstanz ihre Auffassung nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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5.2. Im Übrigen wird nichts vorgetragen, was über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik (dazu vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) am angefochtenen Entscheid hinausgehen würde.
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6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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