BGer 1C_674/2020 | |||
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BGer 1C_674/2020 vom 15.12.2020 |
1C_674/2020 |
Urteil vom 15. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
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Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Oktober 2020 (300.2020.150).
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Erwägungen: | |
1. Am 23. Oktober 2020 trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern auf die Beschwerde von A.________ gegen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 7. August 2020 nicht ein.
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Mit Beschwerde, welche am 3. Dezember 2020 bei der Rekurskommission einging und von dieser zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung dieses Urteils.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Rekurskommission ist im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, A.________ habe den Kostenvorschuss auch innert der ihm unter Androhung von Säumnisfolgen angesetzten Nachfrist nicht bezahlt.
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Zu dieser Frage äussert sich A.________ nicht. Er bringt lediglich vor, dass er dieses Urteil nicht akzeptieren könne, da er fahrtauglich sei und beruflich wie privat auf den Führerausweis angewiesen sei. Damit setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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