BGer 1C_676/2020 | |||
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BGer 1C_676/2020 vom 15.12.2020 |
1C_676/2020 |
Urteil vom 15. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster, Oberlandstrasse 78, Postfach 1442, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 3. September 2020 (VB.2020.00239).
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Erwägungen: | |
1. Am 20. September 2019 wies der Bauvorsteher der Stadt Uster das nachträgliche Baugesuch von A.________ für je zwei Abstellplätze hinter und vor dem Wohnhaus Florastrasse 19 ab. Er verfügte zudem den Rückbau der Abstellplätze im Vorgartenbereich und die dauerhafte Absperrung der rückwärtigen Parkplätze. Diese Verfügung wurde vom Zürcher Verwaltungsgericht am 3. September 2020 kantonal letztinstanzlich geschützt.
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Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 beantragt A.________, die Bauämter anzuweisen, ihre Aufgabe ernst zu nehmen, Bauabstände nach Möglichkeit einzuhalten, die gebrauchstüchtige Erschliessung zu berücksichtigen und die Vorgaben des Stadtpräsidenten einzuhalten. Die Erschliessung für Tiefgaragen müsse möglich gemacht werden, und Bauämter seien nicht "auf Bussgelder zu züchten".
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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