BGer 5A_1031/2020 | |||
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BGer 5A_1031/2020 vom 15.12.2020 |
5A_1031/2020 |
Urteil vom 15. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dr. med. B.________,
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Universitäre Psychiatrische Dienste Bern, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. November 2020 (KES 20 925).
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Sachverhalt: | |
Am 2. November 2020 wurde A.________ in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern zurückbehalten. Am 4. November 2020 wurde er dort von Dr. med. B.________ fürsorgerisch untergebracht.
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Mit Entscheid vom 11. November 2020 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gut und entliess ihn aus der Klinik, ohne Kosten zu erheben und ohne eine Parteientschädigung auszurichten.
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Dagegen hat A.________ am 10. Dezember 2020 eine als Rekurs betitelte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Primär beklagt sich der Beschwerdeführer über die aus dem Polizeidirektor des Kantons Bern, dem Polizeidirektor der Stadt Bern, dem Kommandanten der Kantonspolizei und dem Finanzdirektor der Stadt Bern bestehende "gesetzlose Bande". Dies steht in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid und darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
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2. Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer, dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wurde. Er macht geltend, dass er 9 Tage in Haft gewesen sei und hierfür einen Tagessatz von Fr. 1'440.-- fordere.
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Die Forderung steht ausserhalb des Themas der Parteientschädigung. Diese betrifft einzig Parteikosten, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Kosten für eine anwaltliche Vertretung. Der nicht vertretenen Partei wird hingegen nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen (zu den Voraussetzungen: BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 6.3). Dass die Voraussetzungen vorliegend gegeben gewesen wären, wird nicht geltend gemacht und schon gar nicht dargelegt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Demgegenüber ist weder das Obergericht noch das Bundesgericht zuständig zur Beurteilung allfälliger Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung. Diesbezüglich wäre eine Staatshaftungsklage zu erheben (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB).
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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