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Informationen zum Dokument  BGer 5D_308/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_308/2020 vom 15.12.2020
 
 
5D_308/2020
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse,
 
Hauptgasse 33, 4600 Olten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. November 2020 (ZKBES.2020.158).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 18. August 2020 erteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen der Unia Arbeitslosenkasse in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von Fr. 3'042.35 definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
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Erwägungen:
 
1. Der Streitwert beträgt weniger als die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Ein verfassungsmässiges Recht wird weder explizit noch dem Sinn nach als verletzt angerufen und es erfolgt auch keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach mit der vollstreckbaren Rückforderungsverfügung vom 16. Januar 2020 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und materielle Fragen mit Einsprache im Verfahren vor der Unia Arbeitslosenkasse hätten vorgebracht werden müssen, sondern einzig die Wiederholung der Behauptung, dass nie Leistungen der Unia Arbeitslosenkasse erfolgt seien und deshalb die Rückforderung nicht begründet sein könne.
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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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