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Informationen zum Dokument  BGer 8C_641/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_641/2020 vom 15.12.2020
 
 
8C_641/2020
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2020 (VBE.2020.211).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1959, war Hilfsgalvaniseur, als er 1978 einen Motorradunfall erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Ab 1. Februar 1980 bezog der Versicherte eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15%. 1982 begann er als LKW-Chauffeur zu arbeiten. Im Rahmen eines Rückfalles erhöhte die Suva die Invalidenrente per 1. Februar 1998 auf 20%. Überdies sprach sie ihm für die dauerhaft verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 20% zu. Nach einem weiteren Rückfall hob die Suva die Invalidenrente per 1. Mai 2016 auf 26% an. Zudem sprach sie dem Versicherten eine zusätzliche Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20% zu (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 8C_477/2018 vom 4. Dezember 2018).
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Am 19. November 2015 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach dem Beizug der Unfallversicherungsakten, erwerblichen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 28. Februar 2020).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 11. September 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
6
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).
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1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar (E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
8
2. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 28. Februar 2020 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
9
3. 
10
3.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie zum Beweiswert ärztlicher Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.
11
3.2. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25 mit Hinweisen).
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4.
 
4.1. Nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Dezember 2015 grundsätzlich voll arbeitsfähig. Bereits 2015 - im massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (E. 3.2) - habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er sich beruflich umorientieren muss (vgl. Urteil 8C_477/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.1). Daher sei auch bei einer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28. Februar 2020 verbleibenden Resterwerbsdauer von nur noch gut vier Jahren auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Im November 2016 - dem massgebenden Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns - hätte der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall einen Jahreslohn von Fr. 72'150.- verdient (Valideneinkommen). Trotz seiner Gesundheitsschäden hätte er damals in einer leidensangepassten Tätigkeit basierend auf den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 nach unbestrittener Berechnung der Beschwerdegegnerin zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 66'803.- erzielen können (Invalideneinkommen). Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 7%. Selbst unter Berücksichtigung des praxisgemäss maximal zulässigen Tabellenlohnabzuges von 25% (BGE 126 V 75) werde kein höherer Invaliditätsgrad als 31% erreicht. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) habe daher die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
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4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Zudem verletze die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot. Nur der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gehe von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das Invalideneinkommen sei in Verletzung von Art. 16 ATSG bestimmt worden. Diesbezüglich sei auf die beruflich-erwerbliche Situation als LKW-Chauffeur im Geschäftsfeld Entsorgung/Kehrichtabfuhr abzustellen. Dort sei er bestmöglich bei einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 60% mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit innerhalb dieses Pensums von 40% eingegliedert.
14
5. 
15
5.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liesse. Die Andeutung, wonach der RAD bereits am 22. Juni 2018 eine gutachterliche Einschätzung des Gesundheitszustandes empfohlen habe, und der Verweis auf das Attest der Orthopädischen Chirurgie B.________ vom 24. Januar 2020 belegen weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Willkürverbots, soweit es sich dabei nicht ohnehin um vor Bundesgericht unzulässige unechte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen) handelt. Denn der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Einwände gegen die Beurteilung der Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, Dr. med. C.________, wonach die angestammte Tätigkeit als Chauffeur seit der Abschlussuntersuchung des Suva-Kreisarztes Dr. med. univ. D.________ vom 3. Januar 2015 nicht mehr zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz stellten gestützt auf die Beurteilung der Dr. med. C.________ für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen eine rückenschonende Tätigkeit ganztags bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Der behandelnde Schulterorthopäde äusserte sich in seinem Attest vom 24. Januar 2020 lediglich zur Arbeitsfähigkeit. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezog sich daher nur auf die damals ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur im Geschäftsfeld Entsorgung und Kehrichtabfuhr, wie dies der Versicherte beschwerdeweise geltend macht, nicht jedoch auf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit. Der blosse Hinweis auf die von der RAD-Orthopädin - nur eventualiter unter dem Vorbehalt ergänzender Abklärungen - geäusserte Empfehlung einer Begutachtung vermag keine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (E. 1.3) vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
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5.2. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen die Invaliditätsbemessung erhobenen Einwände.
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5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Ermittlung des Invalideneinkommens. Nach der dringenden Empfehlung einer beruflichen Umorientierung des Suva-Kreisarztes vom 3. Dezember 2015 (Urteil 8C_477/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.1) war der Beschwerdeführer spätestens nach dem Verlust der damaligen Arbeitsstelle per Ende April 2016 gehalten, sich eine leidensangepasste Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Urteil 8C_477/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.2 i.f.). Nimmt die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens jedoch keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweisen). Dass das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 basierend auf den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2016 auf Fr. 66'803.- festgesetzte Invalideneinkommen rechtsfehlerhaft ermittelt worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Unbestritten blieb sodann das Valideneinkommen von Fr. 72'150.-. Soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie keinen Tabellenlohnabzug berücksichtigten, begründet er nicht, weshalb von der Rechtsprechung zum maximal zulässigen Tabellenlohnabzug von 25% (BGE 126 V 75) abzuweichen wäre. Folglich bleibt es auch diesbezüglich beim angefochtenen Entscheid, wonach aus dem Einkommensvergleich selbst unter Berücksichtigung des praxisgemäss maximalen Tabellenlohnabzuges kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% resultiert.
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5.3. Zusammenfassend sind die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Weder sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig noch ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Wallisellen, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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