BGer 5D_164/2020 | |||
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BGer 5D_164/2020 vom 16.12.2020 |
5D_164/2020, 5D_165/2020 |
Urteil vom 16. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Aargau,
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2. Einwohnergemeinde U.________,
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beide vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 2. Juni 2020 (ZSU.2020.64, ZSU.2020.65).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Zahlungsbefehlen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Spreitenbach-Killwangen vom 13. November 2019 betrieben der Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde U.________ A.A.________ für eine Forderung von Fr. 3'468.70 nebst Zins zu 5.1 % seit 13. November 2019 und Fr. 1'824.80 Verzugszins bis 12. November 2019 (Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern 2016) bzw. für eine Forderung von Fr. 21'952.20 nebst Zins zu 5.1 % seit 13. November 2019 und Fr. 1'710.60 Verzugszins bis 12. November 2019 (Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern 2017). A.A.________ erhob Rechtsvorschlag.
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B. | |
B.a. Am 5. Dezember 2019 (Postaufgabe) beantragten die Gläubiger beim Bezirksgericht Baden die definitive Rechtsöffnung in den genannten Betreibungen.
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B.b. Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. Dezember 2019 äusserte sich B.A.________, der Ehemann der Gesuchsgegnerin, zur Rechtsöffnung.
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B.c. A.A.________ wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2020 unter Bezugnahme auf die Eingaben vom 10. und vom 11. Dezember 2019 aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen eine auf den Vertreter lautende schriftliche Vollmacht einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen vom 10. und 11. Dezember 2019 als nicht erfolgt gelten, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet werde.
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B.d. Mit Entscheiden vom 11. März 2020 wies das Bezirksgericht Baden die Eingaben des Ehemannes der Gesuchsgegnerin vom 10. und 11. Dezember 2019 sowie vom 13. Januar 2020 (samt Beilagen) aus dem Recht und erteilte in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy antragsgemäss definitive Rechtsöffnung. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 250.-- bzw. Fr. 400.-- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
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C. Mit Entscheiden vom 2. Juni 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.A.________ dagegen erhobenen Beschwerden sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihr die Gerichtsgebühr von Fr. 375.-- bzw. Fr. 600.--.
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D. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Postaufgabe) haben A.A.________ und B.A.________ gegen die obergerichtlichen Entscheide Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Abweisung der Rechtsöffnungsgesuche. Zudem verlangen sie die Annullierung sämtlicher Gerichtsgebühren.
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Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde U.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) schliessen auf Nichteintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen und Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben weitere Eingaben eingereicht.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten sind zwei Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer streitwertabhängigen Zwangsvollstreckungssache. Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Auf die Beschwerden in Zivilsachen ist nicht einzutreten.
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1.2. Die gleichzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerden (Art. 113 ff. BGG) sind grundsätzlich zulässig. Die Vorinstanz hat zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden, womit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 115 lit. b BGG). Hingegen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides nicht berechtigt, da sich das strittige Rechtsöffnungsverfahren nicht gegen ihn richtet.
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1.3. Die Beschwerdeführer fechten zwei Entscheide an, die im Wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt gründen. In beiden Fällen stellen sich die selben Rechtsfragen. Die Verfahren sind daher zu verbinden und über die Beschwerden ist in einem einzigen Entscheid zu befinden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
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1.4. Die Beschwerdeführer haben am 11. September 2020 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, die Akten am Bundesgericht Lausanne einzusehen dann aber keinen Gebrauch gemacht. Ihrem Begehren vom 10. Dezember 2020 (Postaufgabe), ihnen die Kopie einer Vollmacht zuzustellen, welche die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich erteilt habe, kann nicht entsprochen werden, weil sich - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - eine solche Vollmacht nicht in den Akten befindet (s. dazu E. 3.2 hiernach).
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2. | |
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).
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In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn die beschwerdeführende Partei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 BGG). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178).
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2.2. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286). Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder in den Akten genügen den Begründungsanforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend, dass ihre vollständige Beanstandung der angefügten E-Mail-Korrespondenz an das Obergericht entnommen werden könne. Dieser pauschale Verweis ist nach dem Gesagten nicht zulässig und die Beschwerde ist allein unter Berücksichtigung der in dieser selbst enthaltenen Ausführungen zu beurteilen. Ausserdem darf die beschwerdeführende Partei eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47).
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3. Anlass der Beschwerde bildet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Verfügung einer Steuerbehörde.
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3.1. Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe die bloss vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichneten Stellungnahmen vom 10. und 11. Dezember 2019 zu Recht als nicht erfolgt erachtet. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO habe die Klageantwort bzw. Stellungnahme das Datum und die Unterschrift der Beklagten zu enthalten und sei mit der Klageantwort bei Vertretung eine Vollmacht einzureichen. Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht seien innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 16 Jahren verheiratet seien, ändere nichts an den formellen Anforderungen an eine von einem Vertreter erstattete Eingabe bzw. Stellungnahme in einem Zivilprozess. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, man habe eine von ihr eigenhändig unterzeichnete Vollmacht per A-Post dem Bezirksgericht zugestellt, stehe ohne Beweis da. Ausschlaggebend sei somit die Feststellung im erstinstanzlichen Entscheid, dass eine genügende Vollmacht der Beschwerdeführerin für den Ehemann, der die Stellungnahme verfasst und unterzeichnet hatte, beim Gericht nicht eingegangen sei. Die Feststellung des Bezirksgerichts, die nach der Zivilprozessordnung erforderliche Vollmacht habe nicht vorgelegen, erweise sich nicht als offensichtlich unrichtig.
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Nachdem sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren folglich weder auf eine Stundung der betriebenen Forderung berufen, noch einen entsprechenden Urkundenbeweis eingereicht und auch nicht auf die im Rechtsöffnungsverfahren gegen den solidarisch haftenden Ehemann eingereichte Stundungserklärung verwiesen habe, habe das Bezirksgericht sodann keinen Anlass gehabt, sich zu einer Stundung zu äussern oder eine solche zu berücksichtigen. Zwar bedürften offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze gemäss Art. 151 ZPO keines Beweises und könnten sich zuverlässige Kenntnisse auch aus früheren Prozessen zwischen den gleichen Parteien ergeben. Nicht ausgeschlossen sei ferner die Verwendung von Beweisergebnissen aus Verfahren zwischen anderen Parteien, wenn diese im gleichen Zusammenhang stünden. Allerdings müsse bei der Stundung, jedenfalls im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl die Tatsache der Stundungseinrede des Schuldners als auch die Tatsache der Stundungserklärung der Gläubiger (rechtzeitig) in das Verfahren eingebracht werden. Selbst wenn das Bezirksgericht die im Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegte Stundungserklärung als Beweis allenfalls hätte berücksichtigen dürfen, würde es an der von der Beschwerdeführerin zu erhebenden Einwendung der Stundung fehlen.
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3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen zum Fehlen einer unterzeichneten Vollmacht als böswillige Unterstellung bezeichnet, sind ihre Vorbringen rein appellatorischer Natur. Da sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht nicht in den Akten befindet und die Beschwerdeführerin sich damit begnügt hat, die Einreichung einer solchen bloss zu behaupten, kann von einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid mit E-Mail vom 13. Januar 2020 eine nicht unterzeichnete Vollmacht eingereicht worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin gar nie behauptet hat, eine unterzeichnete Vollmacht per E-Mail eingereicht zu haben, ist die Relevanz der (nicht aktenkundigen) E-Mail vom 13. Januar 2020 weder dargetan noch erkennbar.
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3.3. In rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass vorliegend der gleiche Rechtsöffnungsrichter die inhaltlich identischen Rechtsöffnungsgesuche gegen den solidarisch haftenden Ehemann der Beschwerdeführerin fünf Tage vorher abgewiesen hatte (Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 6. März 2020). Willkürfrei durfte das Obergericht jedoch annehmen, dass die vom Ehemann der Beschwerdeführerin in jenen Verfahren vorgebrachte Stundung (wobei das Vorliegen eines rechtskräftigen Stundungsentscheids seitens der Beschwerdegegner vor Bundesgericht bestritten wird) auch von der Beschwerdeführerin in die sie betreffenden Rechtsöffnungsverfahren hätte eingebracht werden müssen. Stützt sich die Betreibung - wie hier - auf eine rechtskräftige Steuerverfügung, darf der Richter die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur verweigern, wenn die betriebene Partei durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn sie die Verjährung nachweist. Daraus durfte das Obergericht ohne Willkür ableiten, dass die Einwendung der Stundung von der betriebenen Partei in einem ersten Schritt zwingend vorgebracht werden muss, um im Rechtsöffnungsentscheid Berücksichtigung zu finden. Diese Betrachtungsweise des Obergerichts findet zudem eine Stütze bei namhaften Autoren (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N. 4 zu Art. 81 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 26 zu Art. 80 SchKG) und entspricht kantonaler Praxis (Beschluss BEK 2011 11 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Mai 2011, in: Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz 2011 Nr. A 6.1 S. 39 f.). Dass in der Lehre auch eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 242 f.), reicht allein nicht aus, um den Vorwurf der Willkür zu begründen (BGE 104 II 349 E 3b S. 252; 103 II 145 S. 148). Auch wenn die grundsätzliche Fälligkeit einer in Betreibung gesetzten Forderung vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen ist, ist das Obergericht nach dem Gesagten nicht in Willkür verfallen, wenn es angenommen hat, dass dies nicht für eine Stundung durch den Gläubiger gilt, die die Fälligkeit nachträglich hinausschiebt.
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4. Die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit steht der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen. Diese Thematik ist vielmehr Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Gemäss Art. 89 SchKG obliegt der Vollzug der Pfändung dem Betreibungsamt. Missachtet das Betreibungsamt im Pfändungsverfahren das dem Schuldner zustehende betreibungsrechtliche Existenzminimum, kann sich dieser dagegen mit betreibungsrechtlicher Beschwerde zur Wehr setzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG).
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5. Die Beschwerdeführerin verlangt die Annullierung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr. Zur Begründung führt sie in der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2020 jedoch einzig an, dass sie nicht in der Lage sei, die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Nachdem das Obergericht die unentgeltliche Prozessführung aber nicht wegen fehlender Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO), sondern wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abgewiesen hatte, mangelt es vor Bundesgericht diesbezüglich an einer sachbezogenen Begründung. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2.1).
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6. Nach dem Gesagten sind die Verfassungsbeschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden erweisen. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
2. Die Verfahren 5D_164/2020 und 5D_165/2020 werden vereinigt.
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3. Auf die Beschwerden in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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4. Die Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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6. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos abgeschrieben.
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7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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