BGer 6F_39/2020 | |||
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BGer 6F_39/2020 vom 16.12.2020 |
6F_39/2020 |
Urteil vom 16. Dezember 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti
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Bundesrichterin Koch
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Bundesanwaltschaft,
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Guisanplatz 1, 3003 Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 2020
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(6B_1261/2020).
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht trat am 4. November 2020 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin (und damaligen Beschwerdeführerin) gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus formellen Gründen nicht ein.
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Die Gesuchstellerin gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. November 2020.
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2. Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchstellerin vermag keinen dieser Gründe geltend zu machen. Dass sie mit dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
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3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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