BGer 9C_539/2020 | |||
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BGer 9C_539/2020 vom 16.12.2020 |
9C_539/2020 |
Urteil vom 16. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. Mai 2020 (IV.2018.00087).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1967 geborene A.________ war zuletzt als (ungelernter) Sanitärspengler tätig. Im Februar 2011 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) verneinte einen Rentenanspruch, da dem Versicherten die angestammte Erwerbstätigkeit weiterhin ohne Einbusse möglich war (Verfügung vom 21. September 2011). Im April 2012 ersuchte dieser mit Verweis auf einen Morbus Menière erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz ein (Expertise vom 28. Juli 2017 in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 einen Rentenanspruch.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab.
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C. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Mai 2020 aufzuheben und es seien ihm "die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen, Rente". Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein medizinisches Gutachten einhole. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihm die unentgelltiche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. November 2020 abgewiesen. Mit als "Erläuterungsbegehren" bezeichneter Eingabe vom 4. Dezember 2020verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine ausführlichere Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1. | |
1.1. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend bestand kein Anlass, überhaupt einen Schriftenwechsel durchzuführen (E. 3 untenstehend).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 und E. 4.1 S. 399 f.; bestätigt etwa mit Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 2.3).
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das kantonale Gericht habe offensichtlich unrichtig festgestellt, dass er nie einen Antrag auf berufliche Integration oder Massnahmen gestellt habe. Damit dringt er nicht durch. Weder aus dem blossen Titel des Anmeldeformulars ("Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente") noch aus dem vor Vorinstanz gestellten Antrag, es seien berufliche
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2.2. Soweit der Versicherte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Welche beruflichen Abklärungsmassnahmen - bei gutachterlich bereits nachvollziehbar dargelegtem beruflichen Belastungsprofil - zu weiteren Erkenntnissen hätten führen können, legt er weder dar noch ist es ersichtlich. Aktenwidrig ist die Behauptung, die Experten der MEDAS Zentralschweiz - insbesondere der psychiatrische Gutachter - hätten sich mit den Vorakten nicht auseinandergesetzt. Sodann stellt das Fehlen einer Indikatorenprüfung bei nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen Mangel des Gutachtens dar (vgl. etwa Urteil 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2 i.f. mit Hinweisen). Schliesslich stellte die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (oben E. 1.1) - in konkreter Würdigung der Beweise fest, die früher bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht auf objektivierten Befunden beruht und es fehlten Anhaltspunkte für eine relevante Änderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zu früher. Mit welchen Mitteln sich der diesbezügliche Sachverhalt weiter erhellen liesse ist, nicht ersichtlich. Insgesamt hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Gutachten vom 28. Juli 2017 Beweiswert zuerkannt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Daran ändert auch der im vorinstanzlichen Verfahren neu eingelegte Bericht der behandelnden Verhaltensneurologin Dr. med. B.________ vom 29. Mai 2019 nichts. Mit dem kantonalen Gericht gab dieser keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen, zumal die darin erhobenen funktionellen Einschränkungen bereits durch die MEDAS-Gutachter berücksichtigt worden waren und sich dem Bericht nicht entnehmen lässt, inwiefern sich die darin beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit auf einfachem Niveau konkret limitierend auswirken sollten.
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2.3. Die Verwaltung durfte angesichts des breiten Fächers an dem Versicherten offen stehenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (grundsätzlich alle Hilfsarbeiten im Sitzen in ruhiger Umgebung) auf die Nennung konkret in Frage kommender Tätigkeiten verzichten (vgl. etwa Urteil 8C_547/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 5.2). Weshalb der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber aufgrund seiner objektivierten Einschränkungen wirtschaftlich nicht zumutbar sein sollte, legt er weder dar noch ist es ersichtlich.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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4. Mit "Erläuterungsbegehren" vom 4. Dezember 2020 will der Beschwerdeführer die vom Bundesgericht mit Verfügung vom 4. November 2020 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde näher erläutert haben. Darauf besteht kein Anspruch, zumal der Beschwerdeführer sich auf keinen der Erläuterungsgründe gemäss Art. 129 BGG beruft, sondern im Wesentlichen verlangt, es sei eine nach summarischer Prüfung erlassene und entsprechend knapp begründete Verfügung erläuterungsweise ähnlich umfassend zu begründen wie der - nach Bezahlen des Kostenvorschusses - zu fällende Endentscheid, was selbstverständlich nicht angeht. Sein "Erläuterungsbegehren" ist offensichtlich unzulässig; darauf ist nicht einzutreten.
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5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Auf das "Erläuterungsbegehren" vom 4. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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