BGer 9C_463/2020 | |||
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BGer 9C_463/2020 vom 17.12.2020 |
9C_463/2020 |
Urteil vom 17. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. Mai 2020 (IV.2019.00888).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1957 geborene A.________, zuletzt von 2003 bis Ende November 2013 als Arbeitsinspektor, meldete sich im Februar 2015 unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse ab und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch, welche am 27. Februar 2017 abgeschlossen wurden. Gestützt darauf sowie die beigezogenen medizinischen Unterlagen (u.a. Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5./13. April 2015 und 24. März 2017) kam sie zum Schluss, es läge keine rentenbegründende Invalidität vor, und wies das Leistungsbegehren - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 ab. Die daraufhin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach erneut über den Leistungsanspruch befinde (Entscheid vom 14. Mai 2018).
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In der Folge holte die IV-Behörde einen weiteren Bericht des Dr. med. B.________ (vom 15. Dezember 2018) ein, liess A.________ psychiatrisch begutachten (Expertise des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2019) und zog eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD] vom 24. April 2019) bei. Auf dieser Basis stellte sie vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten respektive einer weiteren Eingabe des Dr. med. B.________ (vom 27. Mai 2019) veranlasste die Verwaltung eine gutachterliche Ergänzung durch Dr. med. C.________ (datierend vom 5. August 2019), die abermals dem RAD vorgelegt wurde (Stellungnahmen vom 8. August und 30. Oktober 2019) und zu der sich auch Dr. med. B.________ äusserte (Bericht vom 14. August 2019). Am 11. November 2019 verfügte sie in angekündigtem Sinne.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. Mai 2020).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. September 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2. | |
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2019 bestätigt hat.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Ermittlung der Invalidität gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis; vgl. ferner BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.). Darauf wird verwiesen.
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Anzufügen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um eine lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage handelt (BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183 mit Hinweis). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Demgegenüber stellen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes Rechtsfragen dar, die das Bundesgericht frei beurteilt (vgl. etwa Urteil 9C_398/2019 vom 10. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das - vom RAD mit Stellungnahmen vom 24. April, 8. August und 30. Oktober 2019 vollumfänglich bestätigte - Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. April 2019 (samt Ergänzung vom 5. August 2019) erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Gestützt darauf ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die beim Beschwerdeführer seit Jahren bestehende bipolare affektive Störung dank der psychiatrischen und der leitliniengetreuen psychopharmakologischen Medikation remittiert sei, wobei letztmals 2013 eine manische und 2014 eine depressive Episode aufgetreten sei, und sich die entsprechenden Symptome zurückgebildet hätten. In den auf die Beendigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses als kantonaler Arbeitsinspektor per Ende November 2013 folgenden Arbeitsversuchen hätten dem Versicherten sodann durchwegs gute Arbeitsleistungen bescheinigt werden können und auch im Längsschnitt seien seit 2015 keine gravierenderen krankheitsbedingten Ausfälle mehr zu verzeichnen gewesen. Ferner fänden aktuell nurmehr alle zwei Monate psychiatrische Konsultationen statt. Es sei daher davon auszugehen, dass in der angestammten wie auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit August 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bei IV-Anmeldung im Februar 2015) eine uneingeschränkte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliege. Vor diesem Hintergrund - keine Hinweise für eine rentenbegründende Invalidität - erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
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3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
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3.2.1. Auch vor dem Bundesgericht zieht der Beschwerdeführer in erster Linie den Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen des Dr. med. C.________ vom 17. April und 5. August 2019 in Zweifel. Soweit im angefochtenen Entscheid auf diese abgestellt werde (sie beruhten insbesondere auf unvollständigen Vorakten), halte die kantonalgerichtliche Beweiswürdigung vor Bundesrecht nicht Stand, ausserdem werde sein Gehörsanspruch verletzt.
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3.2.2. Zwar ist einzuräumen, dass die Anamnese in der fraglichen Expertise angesichts der langjährigen Krankheitsbiographie des Versicherten insoweit unvollständig anmutet, als die (reine) Auflistung der Akten erst ab dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung des Beschwerdeführers, d.h. ab Mitte Februar 2015, beginnt und etwa die - vor- wie letztinstanzlich durch den Beschwerdeführer erneut eingereichten - Berichte der Psychiatrie D.________ vom 20. September 2012 darin keinen Eingang fanden. Jedoch nahm Dr. med. C.________ bereits mit gutachterlicher Ergänzung vom 5. August 2019 zu den schon damals seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich geäusserten Vorhaltungen einlässlich Stellung. Er begründete sein Vorgehen damit, dass der Explorand unstreitig bis Ende November 2013 in der Lage gewesen sei, seiner angestammten beruflichen Tätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, seither erfolgreiche Arbeitsversuche stattgefunden hätten und der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________ mit Bericht vom 24. März 2017 eine dank regelmässiger psychotherapeutischer Massnahmen und einer leitliniengerechten psychopharmakologischen Medikation eingetretene Remission der bipolaren Störung habe feststellen können. Daraus ergäbe sich - so der Gutachter abschliessend - "ein Längsschnitt der Erkrankung ab 2013 bis jetzt", welcher eine verlässliche Einschätzung des Leistungsvermögens im für das vorliegende Verfahren massgeblichen Zeitraum erlaube.
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Entgegen der Auffassung in der Beschwerde kann dem Gutachter nach dem Ausgeführten keine eigentliche Weigerung, "von früheren Beurteilungen und Berichten Kenntnis zu nehmen", respektive ein Ignorieren der "Vorgeschichte" vorgeworfen werden, die einen nicht heilbaren Mangel der Expertise aufzeigten und damit deren Unverwertbarkeit nach sich zögen. Vielmehr hatte Dr. med. C.________ sehr wohl die vom Versicherten unter Hinweis auf das Urteil 9C_142/2016 vom 9. November 2016 (E. 6.1 mit Hinweisen) geforderte retrospektive Gesamtbetrachtung im Auge, konzentrierte sich indessen namentlich auch angesichts des vom behandelnden Psychiater geschilderten - erfreulichen - symptomatischen Krankheitsverlaufs auf die für die zu beurteilende Leistungsstreitigkeit letztlich relevante Zeitspanne. Die Vorinstanz hat daher korrekt, jedenfalls aber nicht bundesrechtsverletzend festgestellt, dass bei IV-Anmeldung im Februar 2015 nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG primär zu prüfen ist, wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit August 2014 entwickelt und insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Zu dieser Frage äusserte sich Dr. med. C.________ - unstreitig - eingehend, weshalb früheren medizinischen Berichten und den darin dokumentieren krankheitsbedingten Geschehnissen so oder anders kein entscheidwesentliches Gewicht beizumessen ist. Weder bagatellisiert das kantonale Gericht mithin ein "Versäumnis" des Gutachters, noch ist die gerügte Gehörsverletzung erkennbar.
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3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts weder als offensichtlich unrichtig noch als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen. Weitergehender psychiatrischer Abklärungen, wie eventualiter beantragt, bedarf es nicht.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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