BGer 1F_36/2020 | |||
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BGer 1F_36/2020 vom 18.12.2020 |
1F_36/2020 |
Urteil vom 18. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, zzt. Justizvollzugsanstalt Lenzburg,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte,
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Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_567/2020 vom 17. November 2020 und 1B_583/2020 vom 20. November 2020,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 17. November 2020 (1B_567/2020 (Entscheid SB180454-O)) und das Urteil vom 20. November 2020 (1B_583/2020 (Präsidialverfügung SB200447)).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Zürich stellte am 11. September 2018 fest, A.________ habe den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in nicht selbst verursachter Schuldunfähigkeit erfüllt, verurteilte ihn wegen Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an.
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Dieses Strafurteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 2020 geschützt.
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Am 8. Oktober 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen dieses Urteil des Obergerichts gut, hob es auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Obergericht und zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
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Am 27. Oktober 2020 wies das Obergericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 17. November 2020 geschützt (1B_567/2020).
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Am 29. und am 30. Oktober 2020 stellte A.________ zwei weitere Haftentlassungsgesuche. Diese wurden vom Obergericht am 9. Dezember 2020 abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 20. November 2020 geschützt (1B_583/2020).
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B. Mit Eingaben vom 27. und vom 30. November 2020 beantragt A.________ sinngemäss, die Urteile 1B_567/2020 und 1B_583/2020 in Revision zu ziehen.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Verfahren 1B_583/2020 zwei Beschwerden eingereicht, eine gegen die Präsidialverfügung über das Haftentlassungsgesuch vom 9. November 2020 und eine gegen einen Beschluss des Obergerichts vom gleichen Tag. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsteller in jenem Verfahren zwei als «Beschwerde» betitelte Eingaben machte, indessen richteten sich beide ausdrücklich gegen die Präsidialverfügung von Oberrichter Spiess, und auch die Begründung, soweit nachvollziehbar, befasste sich mit der Haft. Einen anderen obergerichtlichen Beschluss vom gleichen Tag hat er dem Bundesgericht nicht eingereicht, weshalb er auch nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Gesuchsteller nennt damit keine Revisionsgründe, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch gegen die Urteile 1B_567/2020 und 1B_583/2020 wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Stephan Schlegel, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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