BGer 5A_1048/2020 | |||
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BGer 5A_1048/2020 vom 18.12.2020 |
5A_1048/2020 |
Urteil vom 18. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hediger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schuldneranweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. November 2020 (LD200003-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ ist der Vater der im Jahr 2013 geborenen B.________. In einem von der KESB Uster genehmigten Unterhaltsvertrag verpflichtete er sich zur Zahlung von Fr. 900.-- Kindesunterhalt pro Monat ab September 2015. Das im Jahr 2019 eingeleitete Abänderungsverfahren wurde zufolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
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Nachdem der Vater den Unterhalt schuldig blieb, wies das Bezirksgericht Uster auf entsprechendes Gesuch hin den Arbeitgeber mit Urteil vom 20. Mai 2020 an, monatlich Fr. 900.-- zzgl. Kinderzulagen direkt auf das (näher bezeichnete) Konto der Mutter zu überweisen. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich konkret auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides bezieht, welche dahin gehen, dass eine Überprüfung des Unterhaltes im Verfahren der Schuldneranweisung nicht möglich sei und im Übrigen nicht in das Existenzminimum eingegriffen werde. Vielmehr beschränkt er sich auf allgemeine Ausführungen (es verbleibe ihm nur noch das Existenzminimum; er werde als Vater ausgenommen und kaputt gemacht; die Mutter sei zuhause und man schicke das Kind trotzdem in den Hort; die Wohnkosten des Kindes seien seiner Meinung nach zu hoch; er habe die Kündigung erhalten und werde keine Arbeit mehr suchen, da die Mutter dies ja auch nicht tue; ein Bürger dürfe nicht in die Schulden getrieben werden; er sei ein Mensch und kein Roboter). Mit solchen Ausführungen wird nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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